Architekt u. Architekt

Nicht selten und wohl in Zukunft häufiger werden verschiedene Leistungsphasen verschiedenen Architekten übertragen, dies gilt insb. für die Planungs- (und Vergabe-) Leistungen einerseits und die objektüberwachenden Leistungen andererseits. Dann stellt sich die Frage, ob und inwieweit Pflichten des Architekten im Hinblick auf die jeweils andere Leistung bestehen. Hier wird davon ausgegangen, daß den planenden Architekten i.d.R. keine Verpflichtung trifft, die Umsetzung seiner Planung durch den bauleitenden Architekten zu kontrollieren; demgegenüber wird eine Pflicht des bauleitenden Architekten angenommen, vorliegende Planungen (und ggfs. Auschreibungsleistungen) auf ihrer Mängelfreiheit zu überprüfen.

Entsteht am Bauwerk ein Mangel, den sowohl planender als auch bauleitender Architekt zu verantworten haben, so werden sie i.d.R. Gesamtschuldner sein, d.h. der Bauherr kann beide in Höhe des gesamten Schadens in Anspruch nehmen, den Schaden insgesamt aber nur einmal ersetzt verlangen. Eine Minderung der Haftung gegenüber dem Bauherrn kann sich ergeben, soweit sich der Bauherr das Verschulden des jeweils anderen Architekten als eigenes anrechnen lassen muß. Allerdings ist anerkannt, daß sich der Bauherr, wenn er den planenden Architekten in Anpruch nimmt, ein etwaiges Verschulden des bauleitenden Architekten aufgrund Verletzung der Überprüfungspflichten (s.o.) nicht anrechnen lassen muß. Eher kommt in Betracht, daß sich der bauleitende Architekt gegenüber einem Anspruch des Bauherrn darauf berufen kann, daß sich dieser das Verschulden des planenden Architekten aufgrund von Planungsfehlern zurechnen lassen muß (vgl. aber Haftung / .. / Überprüfung von Ausschreibungsleistungen. Wird ein Architekt vom Bauherrn in voller Höhe in Anspruch genommen, so steht ihm im Falle der Gesamtschuldnerschaft eine Ausgleichsanspruch gegen den anderen Architekten nach dem Maß von dessen Verschulden zu.

19 Beiträge  

18.10.2023

Fehler der Ausführungsplanung bereits in der Genehmigungsplanung eines Drittplanes angelegt: Ausführungsplaner entlastet? mehr
 

15.05.2023

Mit Leistungsphasen 5-8 beauftragter Architekt muss Vorliegen der erforderlichen Abriss-Genehmigungen prüfen mehr
 

01.05.2021

Bauherr muss sich Fehler seines Genehmigungsplaners bei einer Inanspruchnahme des Ausführungsplans anrechnen lassen


mehr
 

14.11.2017

Freianlagenplaner hat Planung des Architekten zum Geländeanschluss an das Gebäude zu prüfen mehr
 

31.03.2017

Haftungsverteilung zwischen planenden und ausschreibenden bzw. bauleitenden Architekten bei einheitlichem Fehler? mehr
 

20.09.2016

Bauherr muss sich Verschulden seines Architekten gegenüber Freianlagenplaner anrechnen lassen! mehr
 

17.03.2014

Fehlerhafte Genehmigungsplanung ohne Kausalität für verursachten Schaden

mehr
 

16.01.2013

Kein Gesamtschuldnerregress zwischen Haupt- und Subplaner

mehr
 

15.12.2010

Haftung des Architekten für Fehler nach seinem Ausscheiden aus einer Architektengemeinschaft? mehr
 

21.05.2010

Architekt kann sich nicht in jedem Fall auf fehlerhafte Planung eines vorher eingeschalteten Architekten berufen. mehr
 

24.04.2009

Muss Bauherr sich Verschulden des planenden Architekten gegenüber  objektüberwachendem anrechnen lassen? mehr
 

26.08.2006

Haftung des Architekten für Altaufträge seines Mitgesellschafters? mehr
 

11.07.2006

Architekt kann von Haftung für Planungsfehler befreit sein, wenn Auftraggeber anderen Architekten mit Planung beauftragt mehr
 

08.02.2006

Fehlerhafte Planung des Fachbauunternehmers: Haftung des bauleitenden Architekten? mehr
 

19.05.2004

Muss Bauherr sich Verschulden des Planers bei Inanspruchnahme des Bauleiters anrechnen lassen? mehr
 

17.11.2003

Schwimmbadfolie mit zwei Referenzen, aber ohne Prüfzeugnis: Verwendbar? mehr
 

03.12.1998

Planungsfehler: Haftung des planenden im Verhältnis zum bauleitenden Architekten ? mehr
 

31.03.1998

Überprüfungspflicht des Bauleiters, ob Planung gutachterliche Vorgaben einhält? mehr
 

02.03.1998

Architekt verpflichtet, Ausschreibungsleistungen eines anderen Architekten zu prüfen ? mehr