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Mangel im Fachplanergewerk: Architekt grundsätzlich durch die Einschaltung des Fachplaners entlastet

Tritt ein Mangel an einem Gewerk eines Fachplaners, hier an einer Wasserleitung, auf, so ist der Architekt grundsätzlich durch die Einschaltung eines Fachplaners entlastet, jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für eine notwendige intensive Überwachung des Fachplaners nicht vorgetragen sind.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
( - KG Berlin Urteil vom 03.03.2023 - 21 U 102/21; BGH, Beschluss vom 24 4. 2024 - VII ZR 80/23, NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen, u. a. mit der Leistungsphase 8, für Sanierungsarbeiten an einer Kita beauftragt. Für die technische Gebäudeausrüstung ist (offenbar) ein eigener Fachplaner beauftragt. Aufgrund der nicht korrekten Befolgung der Montageanleitung für eine Kunststoffklemmverbindung einer Wasserleitung im Inneren des Gebäudes durch ein ausführendes Unternehmen kommt es zu einem Wasserschaden. Der Architekt wird auf Schadensersatz in Höhe von rund € 390.000 in Haftung genommen. Der Bauherr argumentiert, der Architekt hafte für den eingetretenen Schaden, da er mit der generellen Bauüberwachung und Schnittstellenkoordination beauftragt gewesen sei. Das Kammergericht Berlin weist die Klage gegen den Architekten ab. Durch die Einschaltung des Fachplaners für die Haustechnikgewerke sei der Architekt entlastet. Die Verantwortung für die Wasserversorgung habe allein der beauftragte Fachplaner getragen.


Hinweis
Zur Begründung der Klageabweisung führt das KG Berlin unter anderem aus, bei einer derart handwerklichen Selbstverständlichkeit – Nichtbefolgung einer Montageanleitung – sei auch keine besondere Überwachungspflicht des Architekten anzunehmen. Vorstehende Ausführungen suggerieren, dass eine Überwachungspflicht des Architekten – zusätzlich zu der des Fachplaners – möglicherweise bei wichtigen und kritischen TGA-Gewerken entstehen könne.

Der Umfang der Pflichten eines Architekten im Hinblick auf TGA-Gewerke bei gleichzeitiger Beauftragung eines TGA-Fachplaners wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Das OLG Frankfurt entschied in seinem Urteil vom 5.7.2021, ein Architekt habe bei für ihn erkennbaren Anhaltspunkten für Mängel diese zu prüfen oder mindestens eine Überprüfung durch den Fachplaner sicherzustellen; der Umstand, dass das Gewerk durch einen Fachplaner beaufsichtigt werde, führe nicht zu einer umfassenden Haftungsfreistellung des Architekten.

Dass ein Architekt bei „für ihn erkennbaren Anhaltspunkten für Mängel“ tätig zu werden hat, dürfte richtig sein. Dass er aber ohne konkrete Anhaltspunkte sozusagen bei allen kritischen und wichtigen TGA-Gewerken eine Prüfung vorzunehmen hätte, wäre nach Ansicht des Verfassers nicht richtig.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck