https://www.baunetz.de/recht/Keine_Faelligkeit_der_Honorarforderung_kein_Leistungsverweigerungsrecht__9911887.html
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Keine Fälligkeit der Honorarforderung = kein Leistungsverweigerungsrecht !
Ein Architekt ist berechtigt, seine Leistung zu verweigern und den Architektenvertrag zu kündigen, wenn der Auftraggeber fällige Abschlagsrechnungen des Architekten nicht bezahlt; eine Abschlagsrechnung wird aber erst fällig, wenn der Architekt seine Leistungen prüfbar abgerechnet hat.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Besteht ein Honoraranspruch und zahlt der Bauherr nicht, so kann dem Architekten u.U. ein Recht auf Leistungsverweigerung und Arbeitseinstellung zu stehen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Besteht ein Honoraranspruch und zahlt der Bauherr nicht, so kann dem Architekten u.U. ein Recht auf Leistungsverweigerung und Arbeitseinstellung zu stehen.
Beispiel
( - OLG Frankfurt Urteil vom 26.06.2023 - 29 U 210/21)
Ein Architekt wurde in zwei Leistungspaketen mit Architektenleistungen für ein Gebäude beauftragt. In dem Architektenvertrag ist unter 3.3 für das zweite Leistungspaket "Leistungsphasen 5-8" ein Honorar in Höhe von € 140.000 vereinbart, "aufgeteilt auf 13 Monate á € 10.000, Schlusszahlung € 10.000 nach Fertigstellung“. Unter 3.6 des Vertrages heißt es: "Das Honorar wird fällig, wenn der Architekt die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung für diese Leistungen (= Abnahme der Leistungen des Architekten) überreicht hat. Zahlungen nach Zahlungsplan gemäß § 3.33“.
Zu dem Zeitpunkt, in dem sich das Bauvorhaben seiner Fertigstellung nähert, hat der Bauherr bereits mehrere Abschlagsrechnungen nicht beglichen. Nach mehreren Mahnungen kündigt der Architekt den Vertrag außerordentlich und beendet seine Leistungen. Der Bauherr kündigt im Gegenzug ebenfalls außerordentlich. Vor Gericht machte der Architekt nunmehr neben Honorar für erbrachte Leistungen auch Honorar für nicht erbrachte Leistungen geltend.
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt unterliegt er mit diesem Anspruch. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der Architekt nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen sei. Zwar begründe eine vom Auftraggeber nicht gezahlte fällige Abschlagsrechnung des Architekten grundsätzlich ein Recht des Architekten, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Für die Fälligkeit der Abschlagsrechnung bedürfe es aber einer prüfbaren Abrechnung. Weil eine solche prüfbare Abschlagsrechnung nicht vorliege, sei die Arbeitsniederlegung des Architekten rechtswidrig gewesen und habe den Auftraggeber seinerseits zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
( - OLG Frankfurt Urteil vom 26.06.2023 - 29 U 210/21)
Ein Architekt wurde in zwei Leistungspaketen mit Architektenleistungen für ein Gebäude beauftragt. In dem Architektenvertrag ist unter 3.3 für das zweite Leistungspaket "Leistungsphasen 5-8" ein Honorar in Höhe von € 140.000 vereinbart, "aufgeteilt auf 13 Monate á € 10.000, Schlusszahlung € 10.000 nach Fertigstellung“. Unter 3.6 des Vertrages heißt es: "Das Honorar wird fällig, wenn der Architekt die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung für diese Leistungen (= Abnahme der Leistungen des Architekten) überreicht hat. Zahlungen nach Zahlungsplan gemäß § 3.33“.
Zu dem Zeitpunkt, in dem sich das Bauvorhaben seiner Fertigstellung nähert, hat der Bauherr bereits mehrere Abschlagsrechnungen nicht beglichen. Nach mehreren Mahnungen kündigt der Architekt den Vertrag außerordentlich und beendet seine Leistungen. Der Bauherr kündigt im Gegenzug ebenfalls außerordentlich. Vor Gericht machte der Architekt nunmehr neben Honorar für erbrachte Leistungen auch Honorar für nicht erbrachte Leistungen geltend.
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt unterliegt er mit diesem Anspruch. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der Architekt nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen sei. Zwar begründe eine vom Auftraggeber nicht gezahlte fällige Abschlagsrechnung des Architekten grundsätzlich ein Recht des Architekten, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Für die Fälligkeit der Abschlagsrechnung bedürfe es aber einer prüfbaren Abrechnung. Weil eine solche prüfbare Abschlagsrechnung nicht vorliege, sei die Arbeitsniederlegung des Architekten rechtswidrig gewesen und habe den Auftraggeber seinerseits zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Hinweis
Mit ihrem Leistungsverweigerungsrecht bei nicht gezahlten Abschlagsrechnungen (vgl. grundsätzlich BGH, Urteil vom 29.06.1989) sollten Architekten vorsichtig umgehen: Zum Einen können einer Abschlagsforderung des Architekten berechtigte Schadenersatzforderungen des Bauherrn entgegenstehen, was ein Leistungsverweigerungsrecht des Architekten gegebenenfalls ausschlösse (vgl. oben zitiertes BGH Urteil). Zum Anderen ist Voraussetzung für ein Leistungsverweigerungsrecht eine fällige Abschlagsforderung, wobei die Fälligkeit eine prüfbare Abrechnung voraussetzt (vgl. unter Honoraranspruch/Fälligkeit).
In vorgeschriebenem Fall war der Architekt davon ausgegangen, dass seine Abschlagsforderungen nach Zahlungsplan, monatlich € 10.000, fällig würden; entsprechend hatte er offenbar keine weiteren Nachweise zum Leistungsstand beigelegt. Das Gericht entschied aber (nach Ansicht des Verfassers zweifelhaft), dass die Parteien unter Ziffer 3.6 einen erforderlichen Leistungsnachweis vereinbart hätten. Da der Leistungsnachweis nicht beigebracht war, war naturgemäß die Abschlagsforderung nach Ansicht des Gerichts nicht fällig geworden.
In jedem Fall ist Architekten bzw. Planern zu raten, von vorschnellen Leistungsverweigerungen oder außerordentlichen Kündigungen abzusehen. Wenn dann doch eine Leistungsverweigerung vorgenommen werden soll, ist vorab genauer zu prüfen, ob zum Einen dem Bauherrn möglicherweise Schadensersatzansprüche gegenüber dem Architekten zustehen könnten, zum Anderen, ob wirklich eine prüffähige Abrechnung der Abschlagsforderung vorliegt bzw. erstellt werden kann.
Mit ihrem Leistungsverweigerungsrecht bei nicht gezahlten Abschlagsrechnungen (vgl. grundsätzlich BGH, Urteil vom 29.06.1989) sollten Architekten vorsichtig umgehen: Zum Einen können einer Abschlagsforderung des Architekten berechtigte Schadenersatzforderungen des Bauherrn entgegenstehen, was ein Leistungsverweigerungsrecht des Architekten gegebenenfalls ausschlösse (vgl. oben zitiertes BGH Urteil). Zum Anderen ist Voraussetzung für ein Leistungsverweigerungsrecht eine fällige Abschlagsforderung, wobei die Fälligkeit eine prüfbare Abrechnung voraussetzt (vgl. unter Honoraranspruch/Fälligkeit).
In vorgeschriebenem Fall war der Architekt davon ausgegangen, dass seine Abschlagsforderungen nach Zahlungsplan, monatlich € 10.000, fällig würden; entsprechend hatte er offenbar keine weiteren Nachweise zum Leistungsstand beigelegt. Das Gericht entschied aber (nach Ansicht des Verfassers zweifelhaft), dass die Parteien unter Ziffer 3.6 einen erforderlichen Leistungsnachweis vereinbart hätten. Da der Leistungsnachweis nicht beigebracht war, war naturgemäß die Abschlagsforderung nach Ansicht des Gerichts nicht fällig geworden.
In jedem Fall ist Architekten bzw. Planern zu raten, von vorschnellen Leistungsverweigerungen oder außerordentlichen Kündigungen abzusehen. Wenn dann doch eine Leistungsverweigerung vorgenommen werden soll, ist vorab genauer zu prüfen, ob zum Einen dem Bauherrn möglicherweise Schadensersatzansprüche gegenüber dem Architekten zustehen könnten, zum Anderen, ob wirklich eine prüffähige Abrechnung der Abschlagsforderung vorliegt bzw. erstellt werden kann.
Verweise
Honoraranspruch / Leistungsverweigerungsrecht
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit wi. Grund Architekt
Honoraranspruch / Leistungsverweigerungsrecht
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit wi. Grund Architekt
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