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Zahlt der Bauherr einen fälligen Anspruch des Architekten nicht, so steht diesem grds. eine Recht zur Leistungsverweigerung (Zurückbehaltungsrecht an der eigenen Leistung) zu.
Zu beachten ist, dass hohe Anforderungen an fällige (d.h. durch prüfbare Rechnungen fällig gestellte, vgl. Honoraranspruch / Fälligkeit) Ansprüche gestellt werden; zudem hat der Bauherr die Möglichkeit der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen. Stellt nun der Architekt im Vertrauen auf seinen Anspruch die Arbeit ein oder kündigt sogar, begründet er die Berechtigung des Bauherrn seinerseits zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen, wenn sich schließlich herausstellt, dass dem Architekt eine Forderung gar nicht zustand.
Vor diesem Hintergrund ist vor Leistungsverweigerung grds. höchste Vorsicht geboten. U.U. ist zu empfehlen, erst § 650f BGB in Erwägung zu ziehen, vgl. Bauhandwerkersicherheit.
Ob und ab wann ein Recht auf Arbeitseinstellung betreffend Zusatzleistungen bestehen kann, wenn der Bauherr eine Honorierung der Zusatzleistung von vorneherein bestreitet, ist noch nicht abschließend geklärt.






