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Fisch und mehr
Markthalle in Sydney von 3XN GXN und BVN Architecture
Mit Blick auf die Details
Sanierung eines Justizbaus in Lübeck von ppp
Allein auf weiter Flur
Grundwasserpumpwerk in Hörbranz von firm Architekten
Nobel Center in Stockholm
Neue Pläne von David Chipperfield Architects
Otto Wagners Waffen auf Papier
Ausstellung in Berlin
Togo. Gebaute Unabhängigkeit
BAUNETZWOCHE#686
Kork-Relief in Berlin-Mitte
Mehrfamilienhaus von PPAG architects
Bauhandwerkersicherheit
Der Unternehmer u.a. eines Bauwerkes oder eines Teils davon, kann vom Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen gemäß § 650 f BGB in der Weise verlangen, dass er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, dass er nach dem Ablauf der Frist seine Leistung verweigere.
Das Recht auf Sicherheitsleistung des Unternehmers/Architekten gemäß § 650 g BGB kann nicht - auch nicht durch Individualvereinbarung - ausgeschlossen werden.
Vgl. im Übrigen unter Tips und mehr / Honoraranspruch / Sicherheiten)






