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Kann ein Einfamilienhaus Urheberrechtsschutz genießen?

Auch der Entwurf eines Wohnhauses kann ein geschütztes Werk der Baukunst sein, wenn er Ausdruck einer eigenen und persönlichen geistigen Schöpfung ist, die ein über die technische Lösung der Baufrage hinausgehenden ästhetischen Gehalt aufweist.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.

Voraussetzung dafür, daß einem bestimmten Werk Urheberrechtsschutz zuerkannt werden kann, ist, daß das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 20.04.1999 - 4 U 72/97 –)
Ein Ehepaar beabsichtigt den Bau eines Einfamilienhauses. Ein Architekt erstellt von sich aus eine Vorplanung für das betreffende Grundstück. Es kommt zu Gesprächen zwischen Bauherrn und Architekten. Der Architekt stellt seine Pläne zur Verfügung und erhält einen Scheck von den Eheleuten über DM 3.500,00. Später wird von den Eheleuten ein Einfamilienhaus errichtet, dessen Planung auf dem Entwurf des Architekten basiert. Der Architekt macht hieraufhin Honorar geltend, wobei er für die Leistungsphasen 1 und 2 das volle Honorar gemäß HOAI ansetzt sowie für die Leistungsphasen 3 bis 9 unter Abzug von 40 % für ersparte Aufwendungen jeweils 60 %.

Das Gericht gibt der Schadensersatzklage des Architekten wegen Urheberrechtsverletzung jedenfalls teilweise statt. Auch der Entwurf eines Wohnhauses könne ein geschütztes Werk der Baukunst darstellen, wenn er Ausdruck einer eigenen persönlichen geistigen Schöpfung sei, die einen über die technische Lösung der Bauaufgabe hinausgehenden höheren ästhetischen Gehalt aufweise. Diese Voraussetzungen seien hier für den Entwurf zu bejahen. Die Glaspyramide auf dem Dach, der hochgezogene Wintergarten, der Dachüberstand neben dem Hauseingang, der Erker auf der Südostseite, die markanten Gaubenformen sowie die auffällige Gestaltung der Traufen und Gesimse ergeben hier einen besonderen ästhetischen Wert, der eine eigenschöpferische Leistung darstelle. Dem könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die einzelnen Elemente bekannt seien und teilweise auch an anderen Bauten Verwendung gefunden haben. In ihrem konkreten Zusammenspiel handele es sich bei dem Entwurf des Klägers um einen Werk von hoher Individualität, für die ein vergleichbares Vorbild nicht ersichtlich sei.
Hinweis
Das Gericht weist darauf hin, dass alleine eine etwaige Honorierung eines Vorentwurfes dem Bauherrn noch nicht das Recht gebe, diesen Vorentwurf auch bei der späteren Bauausführung ohne den Urheber zu verwenden; eine dahingehende Gestattung des Urhebers müsse unzweideutig zum Ausdruck kommen. Für die Übertragung des Baunutzungsrechts trage hier der Bauherr die Beweislast (vgl. hierzu auch Urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse des Auftraggebers am Vorentwurf ?).

Weiter weist das Gericht daraufhin, dass sich der Schadensersatzanspruch des Architekten im Wege der Lizenzanalogie danach bemesse, welches Entgeld bei einer vertraglich vereinbarten Nutzungseinräumung üblicherweise berechnet werden könne, beschränkt allerdings auf die urheberrechtsrelevanten Leistungen; dies seien die Leistungsphasen 1 bis 3 und 5 und aus der Phase 8 die gestalterische Überwachung. Die gestalterische Überwachung sei mit 5 % zu bewerten (vgl. hierzu Urheberrechtsverletzung: Berechnung des Schadensersatzes für Leistungsphase 8 sowie Urheberrechtsverletzung an Fertighausplanung: Berechnung des Schadensersatzanspruchs ?).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck