https://www.baunetz.de/recht/Urheberrechtsverletzung_an_Fertighausplanung_Berechnung_des_Schadensersatzanspruchs__43604.html
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Urheberrechtsverletzung an Fertighausplanung: Berechnung des Schadensersatzanspruchs ?
Betrifft die Verletzung des Urheberrechts eines Architekten die Planung eines Fertighauses, so sind bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches nicht sämtliche Leistungsphasen gemäß § 15 Absatz 2 HOAI zu Grunde zu legen.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Werden Urheberrechte des Architekten verletzt, so stehen dem Architekten u.a. Schadensersatzansprüche zu.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Werden Urheberrechte des Architekten verletzt, so stehen dem Architekten u.a. Schadensersatzansprüche zu.
Beispiel
(nach OLG Nürnberg , Urt. v. 15.07.1997 - 3 U 290/97 -, BauR 1998, 168)
Das - unstreitige - Urheberrecht eines Architekten an den Plänen für einen bestimmten Fertighaustyp wurde zumindestens fahrlässig verletzt. Der Architekt verlangt Schadensersatz. Er berechnet seinen Schadensersatzanspruch nach der sogenannten Lizenzanalogie, d. h. er setzt als Schadensersatz die Gebühr an, die ihm bei Einigung über eine theoretische Urheberrechtsnutzung zugestanden hätte. Zur Berrechnung der Lizenzgebühr legte der Architekt das fiktive Honorar für das Fertighaus unter Einbeziehung sämtlicher Leistungsphasen gemäß § 15 Absatz 2 HOAI zu Grunde.
Das Gericht ist entgegen der Auffassung des Architekten der Ansicht, daß bei der Verletzung des Urheberrechts an der Planung eines Fertighauses nicht alle Leistungsphasen nach § 15 Absatz 2 zu Grunde zu legen seien. Zulässiger Weise hätte der Architekt zwar seinen Schaden nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Hierbei sei zu prüfen, was bei einer vertraglich vereinbarten Nutzungseinräumung ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Bei Ermittlung dieses Wertes böten die Honorarsätze der HOAI verlässliche Maßstäbe. Ob im Rahmen der Schadensberechnung i.d.R. sämtliche Leistungsphasen des § 15 Absatz 2 herangezogen werden könnten, könne vorliegend aber offen bleiben; denn hier lägen jedenfalls besondere Umstände vor, da es sich um die Verletzung des Urheberrechts an einem Fertighaus handele. Vor allem die Leistungsstufen "Vergabe" und "Objektüberwachung" entfielen bei der Planung eines Fertighaustyps, entsprechend seien vorliegend lediglich die Leistungsphasen 1, 2, 3 und 5 der Schadensberechnung zu Grunde zu legen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass sich die Planung auf einen Fertighaustypus beziehe, der schon 8 - 9 Mal gebaut worden sei. Unter Heranziehung von § 22 II 1 HOAI seien die Honorarsätze deshalb nochmals um 60 % zu mindern.
(nach OLG Nürnberg , Urt. v. 15.07.1997 - 3 U 290/97 -, BauR 1998, 168)
Das - unstreitige - Urheberrecht eines Architekten an den Plänen für einen bestimmten Fertighaustyp wurde zumindestens fahrlässig verletzt. Der Architekt verlangt Schadensersatz. Er berechnet seinen Schadensersatzanspruch nach der sogenannten Lizenzanalogie, d. h. er setzt als Schadensersatz die Gebühr an, die ihm bei Einigung über eine theoretische Urheberrechtsnutzung zugestanden hätte. Zur Berrechnung der Lizenzgebühr legte der Architekt das fiktive Honorar für das Fertighaus unter Einbeziehung sämtlicher Leistungsphasen gemäß § 15 Absatz 2 HOAI zu Grunde.
Das Gericht ist entgegen der Auffassung des Architekten der Ansicht, daß bei der Verletzung des Urheberrechts an der Planung eines Fertighauses nicht alle Leistungsphasen nach § 15 Absatz 2 zu Grunde zu legen seien. Zulässiger Weise hätte der Architekt zwar seinen Schaden nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Hierbei sei zu prüfen, was bei einer vertraglich vereinbarten Nutzungseinräumung ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Bei Ermittlung dieses Wertes böten die Honorarsätze der HOAI verlässliche Maßstäbe. Ob im Rahmen der Schadensberechnung i.d.R. sämtliche Leistungsphasen des § 15 Absatz 2 herangezogen werden könnten, könne vorliegend aber offen bleiben; denn hier lägen jedenfalls besondere Umstände vor, da es sich um die Verletzung des Urheberrechts an einem Fertighaus handele. Vor allem die Leistungsstufen "Vergabe" und "Objektüberwachung" entfielen bei der Planung eines Fertighaustyps, entsprechend seien vorliegend lediglich die Leistungsphasen 1, 2, 3 und 5 der Schadensberechnung zu Grunde zu legen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass sich die Planung auf einen Fertighaustypus beziehe, der schon 8 - 9 Mal gebaut worden sei. Unter Heranziehung von § 22 II 1 HOAI seien die Honorarsätze deshalb nochmals um 60 % zu mindern.
Hinweis
Insbesondere die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke oder das unzulässige Anbringen von Urheberbezeichnungen kann auch strafrechtlich geahndet werden; Architekten ist - wenn sie mit Werken anderer Architekten (etwa nach vorzeitigen Vertragsbeendigungen) in Berührung kommen - zu raten, sich ggf. hinsichtlich etwaiger Urheberrechte der Vorgänger-Architekten zu erkundigen.
Insbesondere die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke oder das unzulässige Anbringen von Urheberbezeichnungen kann auch strafrechtlich geahndet werden; Architekten ist - wenn sie mit Werken anderer Architekten (etwa nach vorzeitigen Vertragsbeendigungen) in Berührung kommen - zu raten, sich ggf. hinsichtlich etwaiger Urheberrechte der Vorgänger-Architekten zu erkundigen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






