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Werke des Architekten, z. B. Entwürfe, Zeichnungen, plastische Darstellungen und das Bauwerk selbst, sind urheberrechtsschutzfähig. Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz ist, daß das Werk als persönliche, geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes einzustufen ist (vergleiche § 1, 2 Absatz 1 und Absatz 2 UrhG). Ist einem Werk Urheberrechtsschutz zuzuerkennen, so ergeben sich für den Urheber, den Architekten, verschiedene Rechte, z. B. Änderungen des Werks und Plagiate zu verbieten, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte, Rechte zur Namensbenennung. Die dem Architekten zustehenden Rechte wirken nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, dem Bauherrn, sondern auch gegenüber Dritten.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen. Wird das Urheberrecht des Architekten verletzt, so stehen ihm gegen den Verletzer insbesondere Beseitigungs- und ggf. Schadensersatzansprüche zu.
Sämtliche obige Ausführungen sind nicht ohne weiteres auf sog. freie Mitarbeiter anwendbar.






