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Rote Box an der Brandwand
Jugendzentrum von Carton123 in Brüssel
Tor zum Sonnwendviertel
Wohnhochhaus in Wien von Delugan Meissl
In 1.000 Meter Höhe
Gemeinschafts- und Feuerwehrhaus von Hohengasser Wirnsberger in Oberkärnten
Von oben nach unten gebaut
Zum 50. Geburtstag des BMW-Hochhauses in München
Zwischenstück
Gemeindezentrum in Edinburgh von Konishi Gaffney Architects
Werkstatt für Start-ups
Gründungszentrum in Cottbus von Bernd Huckriede, Jens Brinkmann und Ludwig Heimbach
Unter freiem Himmel
Treppen und Stufen im Außenraum
Schutzvoraussetzungen
Einem Werk ist nur dann Urheberrechtsschutz zuzuerkennen, wenn es eine persönliche, geistige Schöpfung darstellt. Urheberrechtsschutzfähig sind neben der Gesamtgestaltung des Bauwerks selbst auch bauliche Details sowie u.a. Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Entwürfe. Eine persönliche, geistige Schöpfung ist anzunehmen, wenn der ästhetische Gehalt des Werks auf Grund individueller Gestaltung einen gewissen überdurchschnittlichen Grad erreicht. Unerheblich ist, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck auch noch einem praktischen Zweck dient. Maßstab für eine Beurteilung ist nicht das Empfinden eines auf dem gleichen Gebiet arbeitenden Fachmanns, sondern eines interessierten Laien.