- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Gizehs neuer Tempel
Ägyptisches Museum bei Kairo von heneghan peng architects
Vieleck fürs Miteinander
Genossenschaftswohnen in Aachen von office03
Kammputz in Mintgrün
Erweiterung einer Villa in Markgröningen von knubben & lunker architekten
Altes Bad muss weichen
Henning Larsen Architects planen Schwimm- und Sportzentrum in Göteborg
Zur Bauakademie der DDR
Veranstaltung in Berlin und online
Der blinde Fleck der Bauwende. Interior und Nachhaltigkeit
BAUNETZWOCHE#683
Zuwachs für die Zirkusschule
Atelier du Pont in Saint-Denis
Schutzvoraussetzungen
Einem Werk ist nur dann Urheberrechtsschutz zuzuerkennen, wenn es eine persönliche, geistige Schöpfung darstellt. Urheberrechtsschutzfähig sind neben der Gesamtgestaltung des Bauwerks selbst auch bauliche Details sowie u.a. Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Entwürfe. Eine persönliche, geistige Schöpfung ist anzunehmen, wenn der ästhetische Gehalt des Werks auf Grund individueller Gestaltung einen gewissen überdurchschnittlichen Grad erreicht. Unerheblich ist, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck auch noch einem praktischen Zweck dient. Maßstab für eine Beurteilung ist nicht das Empfinden eines auf dem gleichen Gebiet arbeitenden Fachmanns, sondern eines interessierten Laien.






