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Archäologische Plattform
Besucherzentrum bei Peñalba de Castro von Tejedor Linares
Der Weg der Proben
Laborgebäude in Wien von AHA Austrian Healthcare Architects
Weißer Ziegel für die Musik
Ateliers O-S in Leers
Zwillinge für die Jugendhilfe Wohnprojekt in Leipzig von Irlenbusch von Hantelmann Kunst zwischen Luxusresorts Freiluftgalerie von Sordo Madaleno im mexikanischen Los Cabos Weiße Haube in Valencia Umbau von Iterare arquitectos Römisches Atrium, französischer Naturstein Kulturzentrum in Provence-Alpes-Côte d’Azur von Tectoniques
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Schutzvoraussetzungen
Einem Werk ist nur dann Urheberrechtsschutz zuzuerkennen, wenn es eine persönliche, geistige Schöpfung darstellt. Urheberrechtsschutzfähig sind neben der Gesamtgestaltung des Bauwerks selbst auch bauliche Details sowie u.a. Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Entwürfe. Eine persönliche, geistige Schöpfung ist anzunehmen, wenn der ästhetische Gehalt des Werks auf Grund individueller Gestaltung einen gewissen überdurchschnittlichen Grad erreicht. Unerheblich ist, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck auch noch einem praktischen Zweck dient. Maßstab für eine Beurteilung ist nicht das Empfinden eines auf dem gleichen Gebiet arbeitenden Fachmanns, sondern eines interessierten Laien.






