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Polygon im Hyde Park
Sozialer Wohnungsbau in Amsterdam von Studioninedots
Ein Typ E nimmt Gestalt an
Auf der Baustelle eines Münchener Genossenschaftsbaus von bogevischs buero und Teleinternetcafé
Verbindung über die Donau
Brücke in Tuttlingen von schlaich bergermann und Birk Heilmeyer Frenzel
Sammlungszentrum für Ungarisches Naturkundemuseum
Neubaupläne in Debrecen
Catalhöyük in Indien
Unigebäude in Indore von Sanjay Puri Architects
Konstruktivistisch angehaucht
Wohnhauserweiterung im Piemont von ErranteArchitetture
Pritzker-Preis 2026
Smiljan Radi? Clarke ausgezeichnet
Schutzvoraussetzungen
Einem Werk ist nur dann Urheberrechtsschutz zuzuerkennen, wenn es eine persönliche, geistige Schöpfung darstellt. Urheberrechtsschutzfähig sind neben der Gesamtgestaltung des Bauwerks selbst auch bauliche Details sowie u.a. Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Entwürfe. Eine persönliche, geistige Schöpfung ist anzunehmen, wenn der ästhetische Gehalt des Werks auf Grund individueller Gestaltung einen gewissen überdurchschnittlichen Grad erreicht. Unerheblich ist, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck auch noch einem praktischen Zweck dient. Maßstab für eine Beurteilung ist nicht das Empfinden eines auf dem gleichen Gebiet arbeitenden Fachmanns, sondern eines interessierten Laien.






