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Konstruktive Akrobatik im Kanton Uri
Dienstleistungsbau von Buchner Bründler Architekten
Vom Schweinestall zum Wohnhaus
Umbau von Madeleine architectes und Studio Nantermod in Chavornay
Bei Tisch zusammenkommen
Serpentine Pavilion von Lina Ghotmeh
Diversität der Maßstäblichkeit
Campus Masters Mai/Juni gestartet
Unter dem Regenmond
Ausstellung in Winterthur
Koloss im Stahlkorsett
Bürogebäude in Los Angeles von Eric Owen Moss Architects
Zwischen Schiffbau und Hafermilch
Gießereiumbau zum Bürohaus von Kjellander Sjöberg in Malmö
Schutzvoraussetzungen
Einem Werk ist nur dann Urheberrechtsschutz zuzuerkennen, wenn es eine persönliche, geistige Schöpfung darstellt. Urheberrechtsschutzfähig sind neben der Gesamtgestaltung des Bauwerks selbst auch bauliche Details sowie u.a. Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Entwürfe. Eine persönliche, geistige Schöpfung ist anzunehmen, wenn der ästhetische Gehalt des Werks auf Grund individueller Gestaltung einen gewissen überdurchschnittlichen Grad erreicht. Unerheblich ist, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck auch noch einem praktischen Zweck dient. Maßstab für eine Beurteilung ist nicht das Empfinden eines auf dem gleichen Gebiet arbeitenden Fachmanns, sondern eines interessierten Laien.