- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Alte Ziegel für die Neue Ziegelei
Bürger- und Kulturtreff in München von Beer Bembé Dellinger
Mimikry in Jesolo
Wohnkomplex von B+D+M Architetti
Im Zeichen der Erdbeere
Sanitärhäuschen und Veranstaltungspavillon in Edmonton von gh3*
Wohnen in der Shedhalle
Bollinger + Fehlig in Berlin-Spandau
Villa für alle
Gemeinschaftszentrum in Brüssel von noAarchitecten
Buchtipp: Horrortrip durch die Republik
Schwarzbuch der Denkmalpflege
Gulasch und Espresso
Neun Bauten in Südtirol
Schutzvoraussetzungen
Einem Werk ist nur dann Urheberrechtsschutz zuzuerkennen, wenn es eine persönliche, geistige Schöpfung darstellt. Urheberrechtsschutzfähig sind neben der Gesamtgestaltung des Bauwerks selbst auch bauliche Details sowie u.a. Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Entwürfe. Eine persönliche, geistige Schöpfung ist anzunehmen, wenn der ästhetische Gehalt des Werks auf Grund individueller Gestaltung einen gewissen überdurchschnittlichen Grad erreicht. Unerheblich ist, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck auch noch einem praktischen Zweck dient. Maßstab für eine Beurteilung ist nicht das Empfinden eines auf dem gleichen Gebiet arbeitenden Fachmanns, sondern eines interessierten Laien.






