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Kann Bauherr einen Planungsstop anordnen?
Erbringt ein Planer Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand (noch) nicht erforderlich sind, steht ihm nach Ansicht des OLG Bamberg eine Vergütung hierfür nicht zu; gleiches gelte, wenn der Auftraggeber einen vorübergehenden „Planungsstop“ angeordnet hat.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Architekt kann nach dem Gesetz den Architektenvertrag nur dann durch Kündigung vorzeitig beendigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Architekt kann nach dem Gesetz den Architektenvertrag nur dann durch Kündigung vorzeitig beendigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Beispiel
(nach OLG Bamberg, Beschlüsse vom 08.03.2023 und 25.04.2023 – 12 U 96/22 , )
(nach OLG Bamberg, Beschlüsse vom 08.03.2023 und 25.04.2023 – 12 U 96/22 , )
Ein Planer wird mit Planungsleistungen der technischen Ausrüstung für verschiedene Anlagengruppen, Leistungsphasen 1-3 nach § 55 HOAI 2013 beauftragt. Im Anschluss an die Erbringung der Leistungen der Phasen 1 und 2, die abgerechnet und bezahlt wurden, teilt der Bauherr dem Planer mit, die weiteren Planungen müssten eingefroren werden, weil wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie und einer eventuellen betrieblichen Neuausrichtung der Flächenbedarf des geplanten Neubaus überprüft und sogar der Fortfall eines ganzen Stockwerks erwogen werde. Darüber hinaus fehlen Bauherrenentscheidungen zu verschiedenen, offenen Fragen des Projektes, unter anderem zur Art des Energieerzeugungsystems und zum Wärmeüberträger.
Ungeachtet dessen erbringt der Planer die Leistung der Leistungsphase 3 und rechnet diese mit rund 90.000 € ab. Er argumentiert, dem Bauherrn stehe ein Recht zu einem Planungsstop nicht zu, ein solches Recht ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Ihm, dem Planer, hätten alle erforderlichen Informationen vorgelegen, wenn die Leistung der Leistungsphase 3 (wegen nicht bedachter Vorgaben) mangelhaft sei, könne der Bauherr seine Mängelrechte geltend machen, nicht aber die Vergütung pauschal verweigern.
Das Oberlandesgericht Bamberg weist den Honoraranspruch des Architekten ab. Erbringe ein Planer Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung (noch) nicht erforderlich sein (vorpreschen), stehe ihm eine Vergütung hierfür grundsätzlich nicht zu; das sei auch anzunehmen, wenn der Auftraggeber ein vorübergehenden Planungsstop angeordnet habe. Anders als etwa beim Bauvertrag, stehe bei Abschluss eines Planervertrages der genaue Inhalt des Vorhabens oft noch nicht fest. Er konkretisiere sich regelmäßig erst im Verlauf der Werkausführung. Der Planer habe daher seine Aufgabe schrittweise zu erarbeiten, der Besteller seinen Auftrag im Wege des Leistungsbestimmungsrechts fortlaufend auszugestalten. Hier hätten verschiedene Entscheidungen des Bauern zu offenen Fragen noch ausgestanden. Hinzu käme die Vorgabe des Bauern zum „vorübergehenden Planungsstop“; Dieser begründe (schon für sich genommen) die fehlende Erforderlichkeit einer weiteren Leistungserbringung der Leistungsphase 3 durch den Planer.
Ungeachtet dessen erbringt der Planer die Leistung der Leistungsphase 3 und rechnet diese mit rund 90.000 € ab. Er argumentiert, dem Bauherrn stehe ein Recht zu einem Planungsstop nicht zu, ein solches Recht ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Ihm, dem Planer, hätten alle erforderlichen Informationen vorgelegen, wenn die Leistung der Leistungsphase 3 (wegen nicht bedachter Vorgaben) mangelhaft sei, könne der Bauherr seine Mängelrechte geltend machen, nicht aber die Vergütung pauschal verweigern.
Das Oberlandesgericht Bamberg weist den Honoraranspruch des Architekten ab. Erbringe ein Planer Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung (noch) nicht erforderlich sein (vorpreschen), stehe ihm eine Vergütung hierfür grundsätzlich nicht zu; das sei auch anzunehmen, wenn der Auftraggeber ein vorübergehenden Planungsstop angeordnet habe. Anders als etwa beim Bauvertrag, stehe bei Abschluss eines Planervertrages der genaue Inhalt des Vorhabens oft noch nicht fest. Er konkretisiere sich regelmäßig erst im Verlauf der Werkausführung. Der Planer habe daher seine Aufgabe schrittweise zu erarbeiten, der Besteller seinen Auftrag im Wege des Leistungsbestimmungsrechts fortlaufend auszugestalten. Hier hätten verschiedene Entscheidungen des Bauern zu offenen Fragen noch ausgestanden. Hinzu käme die Vorgabe des Bauern zum „vorübergehenden Planungsstop“; Dieser begründe (schon für sich genommen) die fehlende Erforderlichkeit einer weiteren Leistungserbringung der Leistungsphase 3 durch den Planer.
Hinweis
Der Fall betrifft eigentlich weniger die vom Gericht zitierte Konstellation des „Vorpreschens“ (vergleiche hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.1997). Vielmehr offenbart der Fall, dass die Vorschriften des Werkvertragsrechts zur Kündigung einerseits und zur fehlenden Mitwirkung des Bauherrn andererseits unausgewogen sind: Vorausgesetzt, dass der Architekt seine Leistungen vertragsgemäß erbringt, kann ein Bauherr aus einem geschlossenen Vertrag nur durch eine „einfache“ Kündigung aussteigen, die den Architekten berechtigt, Honorar vergleichsweise umfangreich auch für nicht erbrachte Leistungen abzurechnen, § 648 BGB (große Kündigungsvergütung). Vermeidet der Bauherr allerdings die Kündigung und kommt seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so wird weitgehend vertreten, dass der Architekt seinerseits nun kein Recht zur außerordentlichen Kündigung habe (welches ihm wieder eine Abrechnung der großen Kündigungvergütung ermöglichen würde; anders OLG Frankfurt, Urteil vom27.11.2013), vielmehr wird der Architekt auf §§ 642, 643 BGB verwiesen, die ihm aber lediglich in erheblich geringerem Umfange eine Abrechnung ermöglichen (§ 645 BGB: Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen).
Der Fall betrifft eigentlich weniger die vom Gericht zitierte Konstellation des „Vorpreschens“ (vergleiche hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.1997). Vielmehr offenbart der Fall, dass die Vorschriften des Werkvertragsrechts zur Kündigung einerseits und zur fehlenden Mitwirkung des Bauherrn andererseits unausgewogen sind: Vorausgesetzt, dass der Architekt seine Leistungen vertragsgemäß erbringt, kann ein Bauherr aus einem geschlossenen Vertrag nur durch eine „einfache“ Kündigung aussteigen, die den Architekten berechtigt, Honorar vergleichsweise umfangreich auch für nicht erbrachte Leistungen abzurechnen, § 648 BGB (große Kündigungsvergütung). Vermeidet der Bauherr allerdings die Kündigung und kommt seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so wird weitgehend vertreten, dass der Architekt seinerseits nun kein Recht zur außerordentlichen Kündigung habe (welches ihm wieder eine Abrechnung der großen Kündigungvergütung ermöglichen würde; anders OLG Frankfurt, Urteil vom27.11.2013), vielmehr wird der Architekt auf §§ 642, 643 BGB verwiesen, die ihm aber lediglich in erheblich geringerem Umfange eine Abrechnung ermöglichen (§ 645 BGB: Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen).






