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Honoraranspruch des Architekten: Ist Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung?
Voraussetzung für die Fälligkeit des Architektenhonorars ist gem. § 8 HOAI, dass der Architekt die ihm obliegende Leistung vertragsgemäß erbracht und darüber eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt hat; eine Abnahme im Sinne des § 641 BGB ist nicht Voraussetzung.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Voraussetzung für eine Fälligkeit ist u.a. eine vertragsgemäße Leistungen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Voraussetzung für eine Fälligkeit ist u.a. eine vertragsgemäße Leistungen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 19.06.1986 - VII ZR 221/85- BauR 1986, 596)
Ein Architekt rechnet nach vorzeitiger Vertragsbeendigung seine erbrachten Leistungen ab. In dem daraufhin beginnenden Rechtstreit ist es fraglich, wann die Honorarforderung des Architekten fällig geworden ist, d.h. ab welchem Zeitpunkt er Zahlung vom Bauherrn verlangen konnte. Unter anderem ist streitig, ob eine Abnahme des Architektenwerkes zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung ist.
Das Gericht schließt sich der ganz herrschenden Ansicht an und erklärt, dass die Abnahme des Architektenwerkes nicht Voraussetzung der Fälligkeit des Honoraranspruches sei. Vielmehr genüge die “vertragsgemäß erbrachte“ Leistung.
(nach BGH , Urt. v. 19.06.1986 - VII ZR 221/85- BauR 1986, 596)
Ein Architekt rechnet nach vorzeitiger Vertragsbeendigung seine erbrachten Leistungen ab. In dem daraufhin beginnenden Rechtstreit ist es fraglich, wann die Honorarforderung des Architekten fällig geworden ist, d.h. ab welchem Zeitpunkt er Zahlung vom Bauherrn verlangen konnte. Unter anderem ist streitig, ob eine Abnahme des Architektenwerkes zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung ist.
Das Gericht schließt sich der ganz herrschenden Ansicht an und erklärt, dass die Abnahme des Architektenwerkes nicht Voraussetzung der Fälligkeit des Honoraranspruches sei. Vielmehr genüge die “vertragsgemäß erbrachte“ Leistung.
Hinweis
Aufgrund der Besonderheit des Architektenwerkes als “geistiges“ Werk wird für die Fälligkeit des Architektenhonoraranspruches auf eine Abnahme verzichtet. Es reicht aus, dass die Leistung “abnahmefähig“ ist, d.h. dass sie im wesentlichen mangelfrei ist (kleinere Mängel des Bauwerkes – nicht des Architektenwerkes – hindern die Abnahmefähigkeit des Architektenwerkes nach allerdings umstrittener Ansicht nicht). Bei nachbesserungsfähigen Mängeln des Architektenwerkes steht dem Bauherrn in der Regel ein Nachbesserungsrecht zu, die Abnahmefähigkeit ist ausgeschlossen. Liegen nicht mehr nachbesserungsfähige Mängel vor, stehen dem Bauherren Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche zu. Da der Bauherr durch diese Ansprüche geschützt ist, wird das Honorar unabhängig von der eigentlich fehlenden Abnahmefähigkeit fällig (so ausdrücklich OLG Frankfurt Urt. v. 21.04.1999 – 9 U 48/98 –, BauR 2000. 435).
Aufgrund der Besonderheit des Architektenwerkes als “geistiges“ Werk wird für die Fälligkeit des Architektenhonoraranspruches auf eine Abnahme verzichtet. Es reicht aus, dass die Leistung “abnahmefähig“ ist, d.h. dass sie im wesentlichen mangelfrei ist (kleinere Mängel des Bauwerkes – nicht des Architektenwerkes – hindern die Abnahmefähigkeit des Architektenwerkes nach allerdings umstrittener Ansicht nicht). Bei nachbesserungsfähigen Mängeln des Architektenwerkes steht dem Bauherrn in der Regel ein Nachbesserungsrecht zu, die Abnahmefähigkeit ist ausgeschlossen. Liegen nicht mehr nachbesserungsfähige Mängel vor, stehen dem Bauherren Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche zu. Da der Bauherr durch diese Ansprüche geschützt ist, wird das Honorar unabhängig von der eigentlich fehlenden Abnahmefähigkeit fällig (so ausdrücklich OLG Frankfurt Urt. v. 21.04.1999 – 9 U 48/98 –, BauR 2000. 435).
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / vertragsgemäße Leistung
Vertrag
Vertrag / Abnahme
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Fälligkeit / vertragsgemäße Leistung
Vertrag
Vertrag / Abnahme
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






