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Honoraranspruch bei "unverbindlichem" Auftrag?

Allein die Bezeichnung eines Auftrages als "unverbindlich" verhindert nicht das Zustandekommen eines Vertrages. Erbringt der Architekt aufgrund eines entsprechenden Auftrages Leistungen, steht ihm grundsätzlich ein Honorar zu.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.

Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 05.06.1992 - 22 U 251/91 -; BauR 1993, 108)
Bauherrn hatten einen Architekten "unverbindlich" um die Fertigung eines Lösungsvorschlages für zwei Mehrfamilienhäuser gebeten. Der Architekt erstellte Vorentwurfszeichnungen. Er verlangt Honorar für die Leistungsphasen 1 und 2. Die Bauherren wenden ein, es sei gar kein Vertrag zustandegekommen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt der Klage des Architekten statt. Ein Vertrag sei hier jedenfalls stillschweigend zustande gekommen. Die Bauherrn hätten die Dienste des Architekten in Anspruch genommen; selbst wenn sie diese Inanspruchnahme als "unverbindlich" bezeichnet hätten, konnten und durften sie nicht ohne besondere Absprache davon ausgehen, der Architekt werde seine Leistungen für sie kostenlos erbringen. Aus der Bezeichnung des Auftrages als unverbindlich ließe sich allenfalls schließen, daß der Auftrag zunächst auf die Leistungsphasen 1 und 2 beschränkt sein sollte (s.aber auch unter Weiteres).
Hinweis
Der Architekt hatte im oben genannten Fall weiter eine Erhöhung gem. § 19 I HOAI geltend gemacht. Insoweit wurde seine Klage abgewiesen. Die Erhöhung gem. § 19 I HOAI stelle eine Abweichung von den Mindestsätzen im Sinne des § 4 HOAI dar. Eine solche Abweichung könne wirksam nur schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart werden (§ 4 IV HOAI). Das OLG Düsseldorf folgte mit dieser Entscheidung der herrschenden Ansicht zu § 19 I HOAI.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck