https://www.baunetz.de/recht/Haftungsbeschraenkung_in_Vertragsbedingungen_des_Architekten_an_die_Versicherbarkeit_der_Schaeden_gekoppelt_unwirksam._3293059.html
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Haftungsbeschränkung in Vertragsbedingungen des Architekten an die Versicherbarkeit der Schäden gekoppelt: unwirksam.
Wird bei einer Haftungsbeschränkung die Deckungssumme an die Versicherbarkeit der Schäden gekoppelt, ist diese Klausel wegen Verstoßen gegen das Transparenzgebot nichtig.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 17.01.2013 - 16 U 94/11 )
Der Architekt wird wegen mangelhafter Planung in Anspruch genommen. Er beruft sich unter anderem darauf, dass nach dem von ihm vorgelegten Vertragswerk, insbesondere den allgemeinen Vertragsbedingungen die Haftung auf die Deckungssumme von € 150.000,00 (DM) beschränkt sei und an die Versicherbarkeit der Schäden gekoppelt sei. Hiermit setzt sich der Architekt nicht durch. Für den Bauherrn als Vertragspartner ist nicht erkennbar, welche Schäden versichert sind und welche nicht. Die Klausel verstößt daher gegen das Transparenzgebot. Sie ist nichtig.
(nach OLG Celle , Urt. v. 17.01.2013 - 16 U 94/11 )
Der Architekt wird wegen mangelhafter Planung in Anspruch genommen. Er beruft sich unter anderem darauf, dass nach dem von ihm vorgelegten Vertragswerk, insbesondere den allgemeinen Vertragsbedingungen die Haftung auf die Deckungssumme von € 150.000,00 (DM) beschränkt sei und an die Versicherbarkeit der Schäden gekoppelt sei. Hiermit setzt sich der Architekt nicht durch. Für den Bauherrn als Vertragspartner ist nicht erkennbar, welche Schäden versichert sind und welche nicht. Die Klausel verstößt daher gegen das Transparenzgebot. Sie ist nichtig.
Hinweis
Der Fall verhält sich noch zu einem Vertrag aus Anfang der 90iger Jahre. Der Architekt haftet grundsätzlich aber nicht nur für versicherbare Schäden. Das gilt unabhängig vom Maßstab seines Verschuldens (Fahrlässigkeit bis Vorsatz). Insoweit dürfte die Klausel auch überraschend sein. Ob die Versicherungsbedingungen als solche transparent sind, musste das Gericht dagegen nicht entscheiden, weil die Versicherungsbedingungen nicht vorgelegt worden waren und in den Vertrag nicht einbezogen worden sind.
Der Fall verhält sich noch zu einem Vertrag aus Anfang der 90iger Jahre. Der Architekt haftet grundsätzlich aber nicht nur für versicherbare Schäden. Das gilt unabhängig vom Maßstab seines Verschuldens (Fahrlässigkeit bis Vorsatz). Insoweit dürfte die Klausel auch überraschend sein. Ob die Versicherungsbedingungen als solche transparent sind, musste das Gericht dagegen nicht entscheiden, weil die Versicherungsbedingungen nicht vorgelegt worden waren und in den Vertrag nicht einbezogen worden sind.
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






