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Haftung des Architekten bei Ratschlag aus Gefälligkeit?

Erteilt der mit der Planung beauftragte Architekt der Bauherrschaft einen nach seinem Vertrag nicht geschuldeten Ratschlag zur Verfolgung von Ansprüchen gegen ein ausführendes Unternehmen, kann er für durch seinen Fehler verursachten Schaden einstehen müssen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Den Architekten kann eine Haftung auch bei treffen Gefälligkeitsleistungen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 11.01.1996 - VII ZR 85/95, BauR 1996, 418)
Die klagende Bauherrschaft hatte den Architekten mit der Planung des Kellers bis einschließlich Ausführungsplanung sowie „technischer Oberleitung“ und „öffentlich rechtlicher Bauleitung“ beauftragt. Es stellten sich Mängel ein. Der Architekt riet der Bauherrschaft, gegen das ausführende Unternehmen vorzugehen. Das tat die Bauherrschaft, allerdings ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht meinte u.a., dass eine Haftung des Architekten für den fehlerhaften Ratschlag schon ausscheide, weil der Architekt lediglich unverbindlich aus Gefälligkeit den Ratschlag erteilt habe. Der BGH erkannte dagegen der Bauherrschaft grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz zu. Übernimmt ein Vertragspartner bei der Vertragsausführung Aufgaben, die nach dem Vertrag nicht geschuldet sind, so hat er für dabei schuldhaft verursachte Schäden einzustehen.
Hinweis
Das Urteil zeigt das enorme Haftungspotenzial auf. Der BGH weist in Fortsetzung seiner Rechtssprechung zunächst auf die Hinweispflicht des Architekten auf eigene Fehler hin (vgl. Haftung / Verjährung / altes Recht / Verjährung bei fehlender Aufklärung über selbst verursachte Mängel ).Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Haftung im Zusammenhang mit Gefälligkeiten und faktischer Bauleitung des Architekten entfaltet das Urteil erhebliche Relevanz, obgleich im entschiedenen Fall die Haftung sich nicht realisierte. Der BGH meinte, dass die Entscheidung über die Art der Rechtsverteidigung nicht im Verantwortungsbereich des Architekten lag und die Bauherrschaft daher nicht die dementsprechend aufgewandten Prozesskosten als Schaden verlangen konnte. Architekten sollten sich im Ergebnis mit über ihr Leistungssoll hinausgehenden Leistungen zurückhalten bzw. sich des Haftungspotenzials bewusst sein.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck