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Haftung bei Gefälligkeitsleistungen
Läßt sich der Architekt gefälligkeitshalber auf eine Beratung oder sonstige Leistungen ein, so muß er für Fehler bei seinem Tätigwerden i.d.R. einstehen; er haftet also auch bei gar nicht geschuldeten sondern nur freiwillig erbrachten (und ggfs. auch nicht vergüteten) Leistungen.






