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§ 648 a: Welche Frist zur Leistung der Sicherheit ist angemessen?

Der Unternehmer – das ist grundsätzlich auch der Architekt – ist nach § 648 a BGB berechtigt, Sicherung in Höhe des gesamten Honoraranspruchs zu fordern. Zur Leistung der Sicherheit hat er dem Vertragspartner eine angemessene Frist zu bestimmen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.

Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Beispiel
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 16.08.2001 - 2 U 17/01, BauR 2003, 556)
Das Gericht hatte sich in einem Rechtsstreit zwischen einem Bauunternehmer und seinem Auftraggeber mit der Angemessenheit der Frist zur Stellung einer Sicherheit durch den Auftraggeber auseinander zu setzen.

Nach § 648 a BGB kann der Unternehmer (grundsätzlich auch der Architekt) vom Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen in der Weise verlangen, dass er dem Besteller zur Leistung einer Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, dass er nach dem Ablauf der Frist seine Leistung verweigere. ( vgl. Honoraranspruch/Sicherheiten/Bauhandwerkersicherheit/Grundsatzurteil ).

In dem zu entscheidenden Fall kam das Gericht zu der Auffassung, dass im Rahmen der Beurteilung, ob die Frist angemessen ist, es auch darauf ankomme, ob der Auftraggeber eines Bauvertrages auf Grund des vorausgegangenen Verhaltens des Auftragnehmers damit rechnen konnte, dass der Auftragnehmer eine Sicherheit gem. § 648 a BGB bereits vor Baubeginn verlangen werde. Konnte er hiermit nicht rechnen, so ist nach Ansicht des Gerichtes eine Frist von 7 Tagen zur Erbringung einer Sicherheit i.H.v. DM 500.000,00 zu kurz.

Sicherheiten sind fast bares Geld. Sofern § 648 a BGB schon nicht wegen der Person des Bestellers keine Anwendung findet – Häuslebauer und öffentliche Hand -, kann der Anspruch auf Sicherheitsleistung nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheit kann grds. sofort nach Vertragsabschluss gefordert werden; allerdings setzt die Rechtsprechung für Architekten die weiterer Voraussetzung, dass mit der Bauausführung schon begonnen worden sein muss. Welche Frist angemessen ist, wird grundsätzlich im Einzelfall zu entscheiden sein. Im Normalfall soll nach der insoweit vertretenen Literatur die Frist nicht mehr als 14 Tage betragen müssen (amtliche Begründung BT-Drucks 12/1836 S 9 meint idR 7-10 Tage).
Hinweis
Im Rahmen der Absicherung der Honorarforderungen bietet sich als erstes und milderes Mittel auch an, schon vor Vertragsschluß eine Auskunft über den Auftraggeber und dessen Liquidität bzw. Kreditwürdigkeit einzuholen. Baunetz bietet hierzu in Zusammenarbeit mit der Auskunftei Bürgel einen neuen Sevice an.

Bitte beachten:

Mit dem FoSiG hat der Gesetzgeber zum 01.01.2009 einige Änderungen eingeführt, die sich für Planer weitgehend als Verbesserungen darstellen (vgl. allg. zu den Änderungen des FoSiG unter Wichtige Änderungen im Baurecht durch Einführung des FoSiG ), u. a.:
- die Sicherheit kann nunmehr eingeklagt werden,
- wird die Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist gestellt, so steht es dem Planer offen, die Arbeiten einzustellen und entweder abzuwarten, die Sicherheit einzuklagen oder den Vertrag zu kündigen,
- kündigt der Planer den Vertrag, so bestimmt sich sein Honorar nach § 649 BGB, d. h. er kann
- im Gegensatz zu früher – auch Honorar für nicht erbrachte Leistungen abrechnen (in dem neuen § 649 BGB ist zwar eine Pauschale von 95 % für ersparte Aufwendungen vorgesehen, es steht dem Planer aber offen, niedrigere ersparte Aufwendungen nachzuweisen).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck