https://www.baunetz.de/recht/Falscher_Bautenstandsbericht_Deckungsausschluss_wegen_bewusster_Pflichtwidrigkeit__3023593.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Umbau bei BauNetz
Was 2026 anders wird
Nützliches Werkzeug
BauNetz WOCHEN des Jahres 2025
Sich trauen zu bauen
Best-of CAMPUS 2025
Londoner Wohnerfahrungen
Sechs Beiträge aus der Redaktion BauNetz interior|design
Besser bauen im Bestand
Highlights der Redaktion Wissen
Hochskalierte Leichtigkeit in Taichung
Museum und Bibliothek in Taichung von SANAA und Ricky Liu & Associates
Eingehaust in Stein und Holz
Ferienresidenz in den belgischen Ardennen von BC architects
Falscher Bautenstandsbericht: Deckungsausschluss wegen bewusster Pflichtwidrigkeit!
Nach Ansicht des OLG Dresden ist eine bewusste Pflichtwidrigkeit des Planers anzunehmen, wenn dessen Bautenstandsbericht offensichtlich falsch ist; die Pflichtwidrigkeit ergebe sich daraus, dass Bautenstandsberichte nach Ihrem Sinn zur Fälligstellung von Zahlungsverpflichtungen bestimmt sind und Beweiskraft gegenüber den Erwerbern und deren finanzierenden Kreditinstituten haben.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 14.08.2012 - 4 W 734/12)
Ein Planer wurde zu Schadensersatz an die Erwerber eines Bauträgerobjektes verurteilt. Der Planer hatte für den Bauträger Bautenstandsberichte erstellt. Aufgrund des Bautenstandsberichtes des Planers "Rohbau: fertig gestellt" zahlten die Erwerber bzw. deren finanzierende Bank die zweite Rate gemäß § 3 Abs. 2 MaBV. Tatsächlich waren aber die wesentlichen Rohbauarbeiten an dem Bestandsobjekt noch gar nicht vollzogen. Der Bauträger wurde insolvent. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung, dass Bautenstandsberichte Schutzwirkung zugunsten der Erwerber haben (vgl. BGH , Urt. v. 25.09.2008 - VII ZR 35/07 und VII ZR 37/07) konnten die Erwerber Schadensersatz vom Planer erlangen. Dessen Haftpflichtversicherung versagte anschließend den Deckungsschutz.
Nach Ansicht des OLG Dresden zu Recht. Das OLG Dresden unterstellte dem Planer sowohl Kenntnis des Zwecks seiner Bautenstandsberichte – nämlich Fälligstellung der entsprechenden Kaufpreisraten beim Erwerber – als auch Kenntnis der Unrichtigkeit seiner Bautenstandsberichte.
(nach OLG Dresden , Urt. v. 14.08.2012 - 4 W 734/12)
Ein Planer wurde zu Schadensersatz an die Erwerber eines Bauträgerobjektes verurteilt. Der Planer hatte für den Bauträger Bautenstandsberichte erstellt. Aufgrund des Bautenstandsberichtes des Planers "Rohbau: fertig gestellt" zahlten die Erwerber bzw. deren finanzierende Bank die zweite Rate gemäß § 3 Abs. 2 MaBV. Tatsächlich waren aber die wesentlichen Rohbauarbeiten an dem Bestandsobjekt noch gar nicht vollzogen. Der Bauträger wurde insolvent. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung, dass Bautenstandsberichte Schutzwirkung zugunsten der Erwerber haben (vgl. BGH , Urt. v. 25.09.2008 - VII ZR 35/07 und VII ZR 37/07) konnten die Erwerber Schadensersatz vom Planer erlangen. Dessen Haftpflichtversicherung versagte anschließend den Deckungsschutz.
Nach Ansicht des OLG Dresden zu Recht. Das OLG Dresden unterstellte dem Planer sowohl Kenntnis des Zwecks seiner Bautenstandsberichte – nämlich Fälligstellung der entsprechenden Kaufpreisraten beim Erwerber – als auch Kenntnis der Unrichtigkeit seiner Bautenstandsberichte.
Hinweis
Der Ausschlussgrund der bewussten Pflichtwidrigkeit streut immer wieder erhebliche Rechtsunsicherheit. Auch bei diesem Fall mag vieles für eine bewußte Pflichtwidrigkeit sprechen, sicher sein kann man sich meines Erachtens nicht. Der Planer hatte sich bereits im Erstprozess damit verteidigt, dass eine Rohbaubescheinigung beim Altbau lediglich bestätigte, dass tragende Wände vorhanden seien. Das OLG Dresden wies diese Argumentation – zu Recht – zurück, denn sie kann bei einem Bestandsobjekt keinen Sinn machen. Alleine die Tatsache aber, dass der Planer möglicherweise etwas Sinnloses tat oder dachte, kann kaum zum Entzug des Deckungsschutzes führen.
Für alle Planer, die über Optionen nachdenken, ihren Beruf nur noch "haftungsbeschränkt" auszuüben, wird es voraussichtlich bald eine neue Wahl geben: die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, eine nach diesseitiger Ansicht sinnvolle Weiterentwicklung der bisherigen Partnerschaftsgesellschaft und erstmals eine ernstzunehmende Alternative zur GmbH.
Der Ausschlussgrund der bewussten Pflichtwidrigkeit streut immer wieder erhebliche Rechtsunsicherheit. Auch bei diesem Fall mag vieles für eine bewußte Pflichtwidrigkeit sprechen, sicher sein kann man sich meines Erachtens nicht. Der Planer hatte sich bereits im Erstprozess damit verteidigt, dass eine Rohbaubescheinigung beim Altbau lediglich bestätigte, dass tragende Wände vorhanden seien. Das OLG Dresden wies diese Argumentation – zu Recht – zurück, denn sie kann bei einem Bestandsobjekt keinen Sinn machen. Alleine die Tatsache aber, dass der Planer möglicherweise etwas Sinnloses tat oder dachte, kann kaum zum Entzug des Deckungsschutzes führen.
Für alle Planer, die über Optionen nachdenken, ihren Beruf nur noch "haftungsbeschränkt" auszuüben, wird es voraussichtlich bald eine neue Wahl geben: die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, eine nach diesseitiger Ansicht sinnvolle Weiterentwicklung der bisherigen Partnerschaftsgesellschaft und erstmals eine ernstzunehmende Alternative zur GmbH.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






