https://www.baunetz.de/recht/Einwand_fehlender_Baugenehmigung_fuehrt_nicht_in_jedem_Fall_zum_Honorarverlust._44400.html
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Einwand fehlender Baugenehmigung führt nicht in jedem Fall zum Honorarverlust.
Der Bauherr kann die Honorarvergütung des Architekten für erbrachte Leistungen nicht verweigern, wenn die angestrebte Baugenehmigung nicht vorliegt und von dem Bauherrn der Erhalt der Baugenehmigung nicht mehr verfolgt wird, weil von den Bauherrn gemeinsam mit dem Architekten in Betracht gezogene Umstände eintreten, die den Bauherrn zur Beendigung seines Vorhabens bewegen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 06.05.2004 - 14 U 245/01, BGH, Beschluss v. 24.02.2005, VII ZR 143/04 – Revision nicht zugelassen)
Ein Architekt wurde beauftragt, Planungsleistungen im Hinblick auf die Errichtung eines Möbel- und Teppichmarktes zu erbringen. Das Vorhaben wurde nicht realisiert. Der Architekt rechnet seine Leistungen ab. Der Bauherr will nicht zahlen. Er bestreitet unter anderem die Genehmigungsfähigkeit der erstellten Entwurfs- und Genehmigungsplanung. Landgericht und Oberlandesgericht lassen diesen Einwand nicht gelten.
Dass das Projekt letztlich nicht realisiert worden ist, habe auf den Honoraranspruch des Architekten im vorliegenden Fall keine Auswirkungen. Vielmehr sei die Durchführung des Bauvorhabens aus Gründen fallen gelassen worden, die allein in der Sphäre des Bauherrn gelegen haben. Beiden Parteien war bekannt, dass das Objekt nicht ohne eine vorherige Änderung des Bebauungsplans durch die Stadt durchgeführt werden konnte. Gleichwohl hatte der Bauherr den Architekten uneingeschränkt damit beauftragt, innerhalb eines engen zeitlichen Rahmens eine bauantragsreife Planung zu erstellen. Dieser Vorgehensweise lag die Überlegung zugrunde, auf diese Weise Einfluss auf die Änderung des Bebauungsplans nehmen zu können. Unter diesen Umständen fällt es nach Ansicht der Gerichte jedenfalls nicht in den Risikobereich des Architekten, dass seine Planungsleistungen für den Bauherrn letztlich nutzlos waren. Der Architekt hat sich vertragsgerecht verhalten.
(nach OLG Celle , Urt. v. 06.05.2004 - 14 U 245/01, BGH, Beschluss v. 24.02.2005, VII ZR 143/04 – Revision nicht zugelassen)
Ein Architekt wurde beauftragt, Planungsleistungen im Hinblick auf die Errichtung eines Möbel- und Teppichmarktes zu erbringen. Das Vorhaben wurde nicht realisiert. Der Architekt rechnet seine Leistungen ab. Der Bauherr will nicht zahlen. Er bestreitet unter anderem die Genehmigungsfähigkeit der erstellten Entwurfs- und Genehmigungsplanung. Landgericht und Oberlandesgericht lassen diesen Einwand nicht gelten.
Dass das Projekt letztlich nicht realisiert worden ist, habe auf den Honoraranspruch des Architekten im vorliegenden Fall keine Auswirkungen. Vielmehr sei die Durchführung des Bauvorhabens aus Gründen fallen gelassen worden, die allein in der Sphäre des Bauherrn gelegen haben. Beiden Parteien war bekannt, dass das Objekt nicht ohne eine vorherige Änderung des Bebauungsplans durch die Stadt durchgeführt werden konnte. Gleichwohl hatte der Bauherr den Architekten uneingeschränkt damit beauftragt, innerhalb eines engen zeitlichen Rahmens eine bauantragsreife Planung zu erstellen. Dieser Vorgehensweise lag die Überlegung zugrunde, auf diese Weise Einfluss auf die Änderung des Bebauungsplans nehmen zu können. Unter diesen Umständen fällt es nach Ansicht der Gerichte jedenfalls nicht in den Risikobereich des Architekten, dass seine Planungsleistungen für den Bauherrn letztlich nutzlos waren. Der Architekt hat sich vertragsgerecht verhalten.
Hinweis
Der Fall ist klar. Das Blatt kann sich schnell wenden, wenn schon im Streit steht,
- ob überhaupt das Erfordernis der Änderung des B-plans bekannt und bewusst war,
- ob die Zahlung des Honorars nur unter der Bedingung der Realisierung des Projektes erfolgen sollte,
- ob die Änderung des Bebauungsplans etwa auch am Widerspruch von Nachbarn gescheitert ist und, ob es in dem Zusammenhang Aufgabe des Architekten gewesen wäre, entsprechende Zustimmungen einzuholen oder ob er dies der Stadt überlassen konnte.
Vergleiche zur Haftungsrisiko des Architekten bei nicht genehmigungsfähiger Planung auch unter Haftung / Einschränkung u. Ausschluß d. Haftung / Handeln auf eigene Gefahr / Risikokenntnis des BH, dort auch unter HINWEIS.
Der Fall ist klar. Das Blatt kann sich schnell wenden, wenn schon im Streit steht,
- ob überhaupt das Erfordernis der Änderung des B-plans bekannt und bewusst war,
- ob die Zahlung des Honorars nur unter der Bedingung der Realisierung des Projektes erfolgen sollte,
- ob die Änderung des Bebauungsplans etwa auch am Widerspruch von Nachbarn gescheitert ist und, ob es in dem Zusammenhang Aufgabe des Architekten gewesen wäre, entsprechende Zustimmungen einzuholen oder ob er dies der Stadt überlassen konnte.
Vergleiche zur Haftungsrisiko des Architekten bei nicht genehmigungsfähiger Planung auch unter Haftung / Einschränkung u. Ausschluß d. Haftung / Handeln auf eigene Gefahr / Risikokenntnis des BH, dort auch unter HINWEIS.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Honoraranspruch / Fälligkeit / vertragsgemäße Leistung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Honoraranspruch / Fälligkeit / vertragsgemäße Leistung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck