https://www.baunetz.de/recht/Einscannen_und_EDV-maessige_Bearbeitung_alter_Bauzeichnungen_Besondere_Leistungen__44070.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Polygon im Hyde Park
Sozialer Wohnungsbau in Amsterdam von Studioninedots
Ein Typ E nimmt Gestalt an
Auf der Baustelle eines Münchener Genossenschaftsbaus von bogevischs buero und Teleinternetcafé
Verbindung über die Donau
Brücke in Tuttlingen von schlaich bergermann und Birk Heilmeyer Frenzel
Sammlungszentrum für Ungarisches Naturkundemuseum
Neubaupläne in Debrecen
Catalhöyük in Indien
Unigebäude in Indore von Sanjay Puri Architects
Konstruktivistisch angehaucht
Wohnhauserweiterung im Piemont von ErranteArchitetture
Pritzker-Preis 2026
Smiljan Radi? Clarke ausgezeichnet
Einscannen und EDV-mäßige Bearbeitung alter Bauzeichnungen: Besondere Leistungen?
Das Einscannen und die EDV-mäßige Bearbeitung alter Bauzeichnungen zur Anfertigung eines Aufmaßes der vorhandenen Bausubstanz stellt eine besondere Leistung i.S.d. § 5 IV 1 HOAI dar, jdf. wenn die Bausubstanz vom selben Architekten überplant wird.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Hinblick auf besondere Leistungen sind besondere Anforderungen an die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu stellen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Hinblick auf besondere Leistungen sind besondere Anforderungen an die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu stellen.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 17.11.2000 - Beschluss - 12 U 119/00 -, BauR 2001, 1614)
Neben dem Honorar für Planungsleistungen im Rahmen eines Umbaus macht ein Architekt Honorar auch für das Einscannen und die EDV-mäßige Überarbeitung alter Bauzeichnungen i.H.v. DM 23.000,00 geltend. Die eingescannten Pläne dienten als Grundlage für die Überplanung der alten Bausubstanz. Der Bauherr ist der Ansicht, es handelte sich um eine besondere Leistung, die einer – hier nicht vorhandenen – schriftlichen Honorarvereinbarung bedurft hätte. Der Architekt argumentiert, die geltend gemachten Tätigkeiten seien nicht von der HOAI erfasst.
Das Gericht folgt der Argumentation des Architekten nicht. Vielmehr seien auf die Tätigkeiten des Architekten sehr wohl die Vorschriften der HOAI anwendbar. Das Gericht weist daraufhin, dass es sich vorliegend nicht um eine eigenständige, ohne weitere Planung in Auftrag gegebene Tätigkeit handele, auf die möglicherweise die HOAI nicht anwendbar sei (vgl. zu „isolierten“ besonderen Leistungen auch unter Honoraranspruch / .. / isolierte Bauvoranfrage). Vielmehr erbrachte der Architekt die Tätigkeit des Einscannens und der EDV-mäßigen Bearbeitung der alten Bauzeichnungen in Zusammenhang, genauer als Vorarbeiten, für die von ihm auch erbrachten Planungsleistungen für den Umbau, Leistungsphasen 1-4 gem. § 15 HOAI. Damit stuft das Gericht das Einscannen und die EDV-mäßige Bearbeitung der alten Bauzeichnungen als besondere Leistungen ein, für die ein Honorar nur auf der Grundlage einer schriftlichen Honorarvereinbarung gem. § 5 IV S. 1 HOAI erlangt werden kann.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 17.11.2000 - Beschluss - 12 U 119/00 -, BauR 2001, 1614)
Neben dem Honorar für Planungsleistungen im Rahmen eines Umbaus macht ein Architekt Honorar auch für das Einscannen und die EDV-mäßige Überarbeitung alter Bauzeichnungen i.H.v. DM 23.000,00 geltend. Die eingescannten Pläne dienten als Grundlage für die Überplanung der alten Bausubstanz. Der Bauherr ist der Ansicht, es handelte sich um eine besondere Leistung, die einer – hier nicht vorhandenen – schriftlichen Honorarvereinbarung bedurft hätte. Der Architekt argumentiert, die geltend gemachten Tätigkeiten seien nicht von der HOAI erfasst.
Das Gericht folgt der Argumentation des Architekten nicht. Vielmehr seien auf die Tätigkeiten des Architekten sehr wohl die Vorschriften der HOAI anwendbar. Das Gericht weist daraufhin, dass es sich vorliegend nicht um eine eigenständige, ohne weitere Planung in Auftrag gegebene Tätigkeit handele, auf die möglicherweise die HOAI nicht anwendbar sei (vgl. zu „isolierten“ besonderen Leistungen auch unter Honoraranspruch / .. / isolierte Bauvoranfrage). Vielmehr erbrachte der Architekt die Tätigkeit des Einscannens und der EDV-mäßigen Bearbeitung der alten Bauzeichnungen in Zusammenhang, genauer als Vorarbeiten, für die von ihm auch erbrachten Planungsleistungen für den Umbau, Leistungsphasen 1-4 gem. § 15 HOAI. Damit stuft das Gericht das Einscannen und die EDV-mäßige Bearbeitung der alten Bauzeichnungen als besondere Leistungen ein, für die ein Honorar nur auf der Grundlage einer schriftlichen Honorarvereinbarung gem. § 5 IV S. 1 HOAI erlangt werden kann.
Hinweis
Das Urteil folgt – wenn auch nicht ausdrücklich – einer wohl herrschenden, wenn auch nicht unumstrittenen Rechtsprechung. Nach dieser stellen dem Architekten neben Grundleistungen übertragene sonstige Leistungen selbst dann besondere Leistungen i.S.d. §§ 2 III, 5 IV S. 1 HOAI dar, wenn es sich um außerhalb der HOAI liegende und nicht um typische berufsbezogene Leistungen des Architekten handelt (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.1992 – 22 U 73/92 -, BauR 1993, 758). Für den Architekten heißt dies, dass er bei sämtlichen Leistungen, die er neben übertragener Grundleistungen erbringt, für eine schriftliche Honorarvereinbarung zu sorgen hat (vgl. zum Inhalt der schriftlichen Vereinbarung unter Honoraranspruch / .. / Anforderungen an schriftliche Vereinbarung sowie im allgemeinen unter Tipps & Mehr / .. / besondere Leistungen).
Das Urteil folgt – wenn auch nicht ausdrücklich – einer wohl herrschenden, wenn auch nicht unumstrittenen Rechtsprechung. Nach dieser stellen dem Architekten neben Grundleistungen übertragene sonstige Leistungen selbst dann besondere Leistungen i.S.d. §§ 2 III, 5 IV S. 1 HOAI dar, wenn es sich um außerhalb der HOAI liegende und nicht um typische berufsbezogene Leistungen des Architekten handelt (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.1992 – 22 U 73/92 -, BauR 1993, 758). Für den Architekten heißt dies, dass er bei sämtlichen Leistungen, die er neben übertragener Grundleistungen erbringt, für eine schriftliche Honorarvereinbarung zu sorgen hat (vgl. zum Inhalt der schriftlichen Vereinbarung unter Honoraranspruch / .. / Anforderungen an schriftliche Vereinbarung sowie im allgemeinen unter Tipps & Mehr / .. / besondere Leistungen).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






