https://www.baunetz.de/recht/Honorar_fuer_besondere_Leistungen_nicht_leicht_verdient_43750.html
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Honorar für besondere Leistungen: nicht leicht verdient
Aufgrund der neueren Rechtsprechung ist nicht auszuschließen, dass der Architekt zur Erbringung bestimmter besonderen Leistungen auch ohne gesonderte Vereinbarung verpflichtet ist; währenddessen bleibt die Vergütungspflichtigkeit solcher Leistungen fraglich.
Hintergrund
Zusätzliche besondere Leistungen (s. allgemein zu besonderen Leistungen unter Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung / besonderen Leistungen) sind gem. § 5 IV HOAI u.a. nur dann vergütungspfichtig, wenn die Parteien schriftlich eine Honorarvereinbarung getroffen haben. Obwohl diese Voraussetzung schon mühsam genug ist - oft wird eine schriftliche Honorarvereinbarung vergessen -, so konnte man bislang wenigstens annehmen, dass der Architekt ja immerhin die Option habe, den Bauherrn um eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zu bitten und im Falle der Weigerung die besondere Leistung nicht zu erbringen.
Mit der jüngeren Rechtsprechung des BGH ist dem Architekten u.U. nun auch diese Option genommen: Entsprechend dieser Rechtsprechung, nach welcher die Leistungsbilder und sonstigen Vorschriften der HOAI kein Leitbild für die vom Architekten zu erbringenden Leistungen darstellen, vielmehr vom Architekten der nach dem Vertrag geschuldete Erfolg herbeizuführen ist (vgl. Haftung / Umfang der Pflichten), ist nicht auszuschließen, dass der Architekt auch ohne gesonderte Beauftragung zur Herbeiführung des Erfolges zusätzliche besondere Leistungen erbringen muss. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass es dem Architekten, der sich für die von ihm vertraglich geschuldete Leistung nicht mit dem Honorar für Grundleistungen begnügen wolle, freistehe, nach Maßgabe der HOAI eine schriftliche Honorarvereinbarung für besondere Leistungen zu vereinbaren. "Sollten sie (die Architekten) das übersehen haben, begrenze das zwar ihren Honoraranspruch, nicht aber ihre Leistungsverpflichtung".
Gut, könnte man denken, dann nimmt man halt eine allgemeine schriftliche Honorarvereinbarung über sämtliche möglicherweise zu erbringenden besonderen Leistungen in den Archietktenvertrag auf, wonach diese beispielsweise nach Zeithonorar abzurechnen sind. Hiernach hat der Architekt zwar auch kein Recht, die Erbringung einer besonderen Leistung zu verweigern, erbringt er die Leistung, so erhält er aber immerhin Honorar. Doch gefehlt. Nach allg. Ansicht reicht eine allgemeine Klausel im Architektenvertrag nicht aus; diese allgemein gehaltenen Klauseln sind nicht spezifiziert genug, um den Anforderungen an eine schriftliche Honorarvereinbarung über eine bestimmte besondere Leistung zu genügen. Sie begründen somit keinen Honoraranspruch des Architekten für besondere Leistungen (vgl. Honoraranspruch / .. / Anforderungen an die Honorarvereinbarung). Die nach allg. Ansicht erforderliche Bestimmtheit der Honorarvereinbarung in Bezug auf eine spezifizierte besondere Leistung ist andererseits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht herbei zuführen; zu diesem Zeitpunkt kennt man oftmals besondere Leistungen, deren Erforderlichkeit sich erst später herausstellt, noch nicht.
Danach ist es nicht auszuschließen, dass sich im Laufe der Vertragsabwicklung besondere Leistungen ergeben, die zur Herbeiführung des vom Architekten geschuldeten Erfolges erforderlich sind und deshalb vom Architekten erbracht werden müssen. Gleichzeitig besteht aber im Hinblick auf diese besonderen Leistungen noch keine schriftliche Honorarvereinbarung. Sofern der Architekt in dieser Situation überhaupt daran denkt, wird er nunmehr an den Bauherrn herantreten und ihm eine schriftliche Honorarvereinbarung über die besondere Leistung antragen, da er anderenfalls kostenlos arbeitet. Was aber kann der Architekt machen, wenn der Bauherr in dieser Situation die schriftliche Honorarvereinbarung verweigert? Hierzu wird vertreten, dass dem Architekten in dieser Situation u. U. ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der besonderen Leistung solange zustände, bis der Bauherr eine schriftliche Honorarvereinbarung abschließt; dies erscheint aber jedenfalls im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH, dass die besondere Leistung, die zur Herbeiführung des Erfolges erforderlich ist, vom Architekten erbracht werden müsste, nicht unproblematisch (vgl. nunmehr allerdings das Urteil des OLG Oldenburg). Fest steht andererseits, dass es dem Bauherr nicht etwa schon deshalb verwehrt ist, sich auf die fehlende Schriftform zu berufen, weil die besondere Leistung für die Vertragserfüllung erforderlich war (vgl. Honoraranspruch / .. / Schriftformerforderniss. Daneben wird vertreten, dass der Bauherr - hatte der Architekt ohn zu einer schriftlichen Honorarvereinbarung aufgefordert - sich später nach Treu und Glauben nicht auf die mangelnde Schriftform berufen kann. Die gesamte Situation ist letztlich sowohl in Literatur als auch in der Rechtsprechung noch ungeklärt.
Zusätzliche besondere Leistungen (s. allgemein zu besonderen Leistungen unter Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung / besonderen Leistungen) sind gem. § 5 IV HOAI u.a. nur dann vergütungspfichtig, wenn die Parteien schriftlich eine Honorarvereinbarung getroffen haben. Obwohl diese Voraussetzung schon mühsam genug ist - oft wird eine schriftliche Honorarvereinbarung vergessen -, so konnte man bislang wenigstens annehmen, dass der Architekt ja immerhin die Option habe, den Bauherrn um eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zu bitten und im Falle der Weigerung die besondere Leistung nicht zu erbringen.
Mit der jüngeren Rechtsprechung des BGH ist dem Architekten u.U. nun auch diese Option genommen: Entsprechend dieser Rechtsprechung, nach welcher die Leistungsbilder und sonstigen Vorschriften der HOAI kein Leitbild für die vom Architekten zu erbringenden Leistungen darstellen, vielmehr vom Architekten der nach dem Vertrag geschuldete Erfolg herbeizuführen ist (vgl. Haftung / Umfang der Pflichten), ist nicht auszuschließen, dass der Architekt auch ohne gesonderte Beauftragung zur Herbeiführung des Erfolges zusätzliche besondere Leistungen erbringen muss. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass es dem Architekten, der sich für die von ihm vertraglich geschuldete Leistung nicht mit dem Honorar für Grundleistungen begnügen wolle, freistehe, nach Maßgabe der HOAI eine schriftliche Honorarvereinbarung für besondere Leistungen zu vereinbaren. "Sollten sie (die Architekten) das übersehen haben, begrenze das zwar ihren Honoraranspruch, nicht aber ihre Leistungsverpflichtung".
Gut, könnte man denken, dann nimmt man halt eine allgemeine schriftliche Honorarvereinbarung über sämtliche möglicherweise zu erbringenden besonderen Leistungen in den Archietktenvertrag auf, wonach diese beispielsweise nach Zeithonorar abzurechnen sind. Hiernach hat der Architekt zwar auch kein Recht, die Erbringung einer besonderen Leistung zu verweigern, erbringt er die Leistung, so erhält er aber immerhin Honorar. Doch gefehlt. Nach allg. Ansicht reicht eine allgemeine Klausel im Architektenvertrag nicht aus; diese allgemein gehaltenen Klauseln sind nicht spezifiziert genug, um den Anforderungen an eine schriftliche Honorarvereinbarung über eine bestimmte besondere Leistung zu genügen. Sie begründen somit keinen Honoraranspruch des Architekten für besondere Leistungen (vgl. Honoraranspruch / .. / Anforderungen an die Honorarvereinbarung). Die nach allg. Ansicht erforderliche Bestimmtheit der Honorarvereinbarung in Bezug auf eine spezifizierte besondere Leistung ist andererseits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht herbei zuführen; zu diesem Zeitpunkt kennt man oftmals besondere Leistungen, deren Erforderlichkeit sich erst später herausstellt, noch nicht.
Danach ist es nicht auszuschließen, dass sich im Laufe der Vertragsabwicklung besondere Leistungen ergeben, die zur Herbeiführung des vom Architekten geschuldeten Erfolges erforderlich sind und deshalb vom Architekten erbracht werden müssen. Gleichzeitig besteht aber im Hinblick auf diese besonderen Leistungen noch keine schriftliche Honorarvereinbarung. Sofern der Architekt in dieser Situation überhaupt daran denkt, wird er nunmehr an den Bauherrn herantreten und ihm eine schriftliche Honorarvereinbarung über die besondere Leistung antragen, da er anderenfalls kostenlos arbeitet. Was aber kann der Architekt machen, wenn der Bauherr in dieser Situation die schriftliche Honorarvereinbarung verweigert? Hierzu wird vertreten, dass dem Architekten in dieser Situation u. U. ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der besonderen Leistung solange zustände, bis der Bauherr eine schriftliche Honorarvereinbarung abschließt; dies erscheint aber jedenfalls im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH, dass die besondere Leistung, die zur Herbeiführung des Erfolges erforderlich ist, vom Architekten erbracht werden müsste, nicht unproblematisch (vgl. nunmehr allerdings das Urteil des OLG Oldenburg). Fest steht andererseits, dass es dem Bauherr nicht etwa schon deshalb verwehrt ist, sich auf die fehlende Schriftform zu berufen, weil die besondere Leistung für die Vertragserfüllung erforderlich war (vgl. Honoraranspruch / .. / Schriftformerforderniss. Daneben wird vertreten, dass der Bauherr - hatte der Architekt ohn zu einer schriftlichen Honorarvereinbarung aufgefordert - sich später nach Treu und Glauben nicht auf die mangelnde Schriftform berufen kann. Die gesamte Situation ist letztlich sowohl in Literatur als auch in der Rechtsprechung noch ungeklärt.
Hinweis
Zu denken wäre u. U. an eine im Vertrag aufgenommene Klausel, die den Bauherrn zum Abschluß einer schriftlichen Honorarvereinbarung über ein angemessenes - ggfs. durch einen Honorarsachverständigen zu ermittelndes - Honorar für den Fall verpflichtet, dass sich im Laufe des Bauvorhabens besondere Leistungen ergeben, die zur Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Erfolges erforderlich sind. Ob solche Klauseln nach dem AGBG wirksam sind, ist wiederum umstritten, teilweise wird vertreten, dass es auch im Hinblick auf solche Klauseln an einer erforderlichen Bestimmtheit fehlt. Meines Erachtens sind vernünftige Gründe, eine solche Klausel an mangelnder Bestimmtheit scheitern zu lassen, insb. auch im Hinblick darauf nicht ersichtlich, dass der Architekt anderenfalls zur kostenlosen Leistungserbringung verpfichtet wäre. Das Landgericht Weiden hat in seinem Urteil vom 02.05.1978 (BauR 1979, 71) die Klausel als wirksam und zulässig angesehen.
Jedenfalls sollte sich jeder Architekt vor Vertragsschluss konkrete Gedanken darüber machen, ob und ggfs. welche besonderen Leistungen für das jeweilige Bauvorhaben erforderlich werden könnten; jdfs. bzgl. solcher besonderen Leistungen, die vielleicht anfallen könnten, sollte bereits im Vertrag unter ausdrücklicher Benennung der bes. Leistungen eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen werden.
Darüberhinaus sollten Architekten ihre Bauherrn - sobald sich die Erforderlichkeit einer besonderen Leistung abzeichnet - zu einer schriftlichen Honorarvereinbarung auffordern. Verweigert der Bauherr die schriftliche Vereinbarung, steht dem Architekten u.U. nach Treu und Glauben (s.o.) das Honorar auch ohne schriftliche Vereinbarung zu (vgl. zu einem etwaigen Leistungsverweigerungsrecht des Architekten auch das Urteil des OLG Oldenburg).
Im übrigen sollten Architekten genau überprüfen, ob die Leistung, die sie als besondere Leistung abrechnen wollen, wirklich überhaupt eine solche besondere Leistung ist, für die das Schriftformerfordernis gem. § 5 IV HOAI gilt. Das Schriftformerfordernis gilt nämlich nur für sogenannte zusätzliche besondere Leistungen, nicht aber für sogenannte ersetzende besondere Leistungen (vgl. § 2 III sowie § 5 V HOAI), ebenfalls nicht für sogenannte isolierte besondere Leistungen (vgl. zu allem Honoraranspruch / .. / besondere Leistungen). U. U. kann die eine oder andere Leistung, die fälschlicherweise als "besondere Leistung" angesehen wird, sogar als Grundleistung eines anderen Leistungsbildes (z. B. technische Ausrüstung, thermische Bauphysik) abgerechnet werden.
Zu denken wäre u. U. an eine im Vertrag aufgenommene Klausel, die den Bauherrn zum Abschluß einer schriftlichen Honorarvereinbarung über ein angemessenes - ggfs. durch einen Honorarsachverständigen zu ermittelndes - Honorar für den Fall verpflichtet, dass sich im Laufe des Bauvorhabens besondere Leistungen ergeben, die zur Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Erfolges erforderlich sind. Ob solche Klauseln nach dem AGBG wirksam sind, ist wiederum umstritten, teilweise wird vertreten, dass es auch im Hinblick auf solche Klauseln an einer erforderlichen Bestimmtheit fehlt. Meines Erachtens sind vernünftige Gründe, eine solche Klausel an mangelnder Bestimmtheit scheitern zu lassen, insb. auch im Hinblick darauf nicht ersichtlich, dass der Architekt anderenfalls zur kostenlosen Leistungserbringung verpfichtet wäre. Das Landgericht Weiden hat in seinem Urteil vom 02.05.1978 (BauR 1979, 71) die Klausel als wirksam und zulässig angesehen.
Jedenfalls sollte sich jeder Architekt vor Vertragsschluss konkrete Gedanken darüber machen, ob und ggfs. welche besonderen Leistungen für das jeweilige Bauvorhaben erforderlich werden könnten; jdfs. bzgl. solcher besonderen Leistungen, die vielleicht anfallen könnten, sollte bereits im Vertrag unter ausdrücklicher Benennung der bes. Leistungen eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen werden.
Darüberhinaus sollten Architekten ihre Bauherrn - sobald sich die Erforderlichkeit einer besonderen Leistung abzeichnet - zu einer schriftlichen Honorarvereinbarung auffordern. Verweigert der Bauherr die schriftliche Vereinbarung, steht dem Architekten u.U. nach Treu und Glauben (s.o.) das Honorar auch ohne schriftliche Vereinbarung zu (vgl. zu einem etwaigen Leistungsverweigerungsrecht des Architekten auch das Urteil des OLG Oldenburg).
Im übrigen sollten Architekten genau überprüfen, ob die Leistung, die sie als besondere Leistung abrechnen wollen, wirklich überhaupt eine solche besondere Leistung ist, für die das Schriftformerfordernis gem. § 5 IV HOAI gilt. Das Schriftformerfordernis gilt nämlich nur für sogenannte zusätzliche besondere Leistungen, nicht aber für sogenannte ersetzende besondere Leistungen (vgl. § 2 III sowie § 5 V HOAI), ebenfalls nicht für sogenannte isolierte besondere Leistungen (vgl. zu allem Honoraranspruch / .. / besondere Leistungen). U. U. kann die eine oder andere Leistung, die fälschlicherweise als "besondere Leistung" angesehen wird, sogar als Grundleistung eines anderen Leistungsbildes (z. B. technische Ausrüstung, thermische Bauphysik) abgerechnet werden.
Verweise
Tipps und mehr / Honoraranspruch / Honorarvereinbarung
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Tipps und mehr
Tipps und mehr / Honoraranspruch
Tipps und mehr / Honoraranspruch / Honorarvereinbarung
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Tipps und mehr
Tipps und mehr / Honoraranspruch
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck