https://www.baunetz.de/recht/Einscannen_und_EDV-maessige_Bearbeitung_alter_Bauzeichnungen_Besondere_Leistungen__44070.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Kreuz und Riegel in Saint-Germain-en-Laye
Campuserweiterung von Baumschlager Eberle Architekten
Vier Flügel für den Landkreis
Amtsbau in Landshut von dasch zürn + partner
Schlanker, kooperativer, jünger
21. BDA-Tag diskutiert Vergabepraxis
Botschaft und Wohnturm
Deutscher Naturstein-Preis 2026 vergeben
Vertraute Silhouette
Fakultätsgebäude in Brüssel von ATAMA und V+
Weiter am Wattenmeer
Besucherzentrum in den Niederlanden von Dorte Mandrup
Jugend forscht
Studentisches Wohnen von EMI in Regensdorf
Einscannen und EDV-mäßige Bearbeitung alter Bauzeichnungen: Besondere Leistungen?
Das Einscannen und die EDV-mäßige Bearbeitung alter Bauzeichnungen zur Anfertigung eines Aufmaßes der vorhandenen Bausubstanz stellt eine besondere Leistung i.S.d. § 5 IV 1 HOAI dar, jdf. wenn die Bausubstanz vom selben Architekten überplant wird.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Hinblick auf besondere Leistungen sind besondere Anforderungen an die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu stellen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Hinblick auf besondere Leistungen sind besondere Anforderungen an die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu stellen.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 17.11.2000 - Beschluss - 12 U 119/00 -, BauR 2001, 1614)
Neben dem Honorar für Planungsleistungen im Rahmen eines Umbaus macht ein Architekt Honorar auch für das Einscannen und die EDV-mäßige Überarbeitung alter Bauzeichnungen i.H.v. DM 23.000,00 geltend. Die eingescannten Pläne dienten als Grundlage für die Überplanung der alten Bausubstanz. Der Bauherr ist der Ansicht, es handelte sich um eine besondere Leistung, die einer – hier nicht vorhandenen – schriftlichen Honorarvereinbarung bedurft hätte. Der Architekt argumentiert, die geltend gemachten Tätigkeiten seien nicht von der HOAI erfasst.
Das Gericht folgt der Argumentation des Architekten nicht. Vielmehr seien auf die Tätigkeiten des Architekten sehr wohl die Vorschriften der HOAI anwendbar. Das Gericht weist daraufhin, dass es sich vorliegend nicht um eine eigenständige, ohne weitere Planung in Auftrag gegebene Tätigkeit handele, auf die möglicherweise die HOAI nicht anwendbar sei (vgl. zu „isolierten“ besonderen Leistungen auch unter Honoraranspruch / .. / isolierte Bauvoranfrage). Vielmehr erbrachte der Architekt die Tätigkeit des Einscannens und der EDV-mäßigen Bearbeitung der alten Bauzeichnungen in Zusammenhang, genauer als Vorarbeiten, für die von ihm auch erbrachten Planungsleistungen für den Umbau, Leistungsphasen 1-4 gem. § 15 HOAI. Damit stuft das Gericht das Einscannen und die EDV-mäßige Bearbeitung der alten Bauzeichnungen als besondere Leistungen ein, für die ein Honorar nur auf der Grundlage einer schriftlichen Honorarvereinbarung gem. § 5 IV S. 1 HOAI erlangt werden kann.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 17.11.2000 - Beschluss - 12 U 119/00 -, BauR 2001, 1614)
Neben dem Honorar für Planungsleistungen im Rahmen eines Umbaus macht ein Architekt Honorar auch für das Einscannen und die EDV-mäßige Überarbeitung alter Bauzeichnungen i.H.v. DM 23.000,00 geltend. Die eingescannten Pläne dienten als Grundlage für die Überplanung der alten Bausubstanz. Der Bauherr ist der Ansicht, es handelte sich um eine besondere Leistung, die einer – hier nicht vorhandenen – schriftlichen Honorarvereinbarung bedurft hätte. Der Architekt argumentiert, die geltend gemachten Tätigkeiten seien nicht von der HOAI erfasst.
Das Gericht folgt der Argumentation des Architekten nicht. Vielmehr seien auf die Tätigkeiten des Architekten sehr wohl die Vorschriften der HOAI anwendbar. Das Gericht weist daraufhin, dass es sich vorliegend nicht um eine eigenständige, ohne weitere Planung in Auftrag gegebene Tätigkeit handele, auf die möglicherweise die HOAI nicht anwendbar sei (vgl. zu „isolierten“ besonderen Leistungen auch unter Honoraranspruch / .. / isolierte Bauvoranfrage). Vielmehr erbrachte der Architekt die Tätigkeit des Einscannens und der EDV-mäßigen Bearbeitung der alten Bauzeichnungen in Zusammenhang, genauer als Vorarbeiten, für die von ihm auch erbrachten Planungsleistungen für den Umbau, Leistungsphasen 1-4 gem. § 15 HOAI. Damit stuft das Gericht das Einscannen und die EDV-mäßige Bearbeitung der alten Bauzeichnungen als besondere Leistungen ein, für die ein Honorar nur auf der Grundlage einer schriftlichen Honorarvereinbarung gem. § 5 IV S. 1 HOAI erlangt werden kann.
Hinweis
Das Urteil folgt – wenn auch nicht ausdrücklich – einer wohl herrschenden, wenn auch nicht unumstrittenen Rechtsprechung. Nach dieser stellen dem Architekten neben Grundleistungen übertragene sonstige Leistungen selbst dann besondere Leistungen i.S.d. §§ 2 III, 5 IV S. 1 HOAI dar, wenn es sich um außerhalb der HOAI liegende und nicht um typische berufsbezogene Leistungen des Architekten handelt (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.1992 – 22 U 73/92 -, BauR 1993, 758). Für den Architekten heißt dies, dass er bei sämtlichen Leistungen, die er neben übertragener Grundleistungen erbringt, für eine schriftliche Honorarvereinbarung zu sorgen hat (vgl. zum Inhalt der schriftlichen Vereinbarung unter Honoraranspruch / .. / Anforderungen an schriftliche Vereinbarung sowie im allgemeinen unter Tipps & Mehr / .. / besondere Leistungen).
Das Urteil folgt – wenn auch nicht ausdrücklich – einer wohl herrschenden, wenn auch nicht unumstrittenen Rechtsprechung. Nach dieser stellen dem Architekten neben Grundleistungen übertragene sonstige Leistungen selbst dann besondere Leistungen i.S.d. §§ 2 III, 5 IV S. 1 HOAI dar, wenn es sich um außerhalb der HOAI liegende und nicht um typische berufsbezogene Leistungen des Architekten handelt (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.1992 – 22 U 73/92 -, BauR 1993, 758). Für den Architekten heißt dies, dass er bei sämtlichen Leistungen, die er neben übertragener Grundleistungen erbringt, für eine schriftliche Honorarvereinbarung zu sorgen hat (vgl. zum Inhalt der schriftlichen Vereinbarung unter Honoraranspruch / .. / Anforderungen an schriftliche Vereinbarung sowie im allgemeinen unter Tipps & Mehr / .. / besondere Leistungen).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






