https://www.baunetz.de/recht/Einreichung_der_Genehmigungsplanung_beendet_Akquisition._2275915.html
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Einreichung der Genehmigungsplanung beendet Akquisition.
Jedenfalls mit Einreichung der Genehmigungsplanung bei der Baubehörde gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass die Leistungen des Architekten nicht mehr bloß Akquisition darstellen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 21.06.2011 - 21 U 129/10)
Der Architekt bemüht sich für den Auftraggeber um die Planung des Umbaus eines Einfamilienhauses. Es kommt zu mehreren Änderungswünschen, die der Architekt in die Planung einpflegt. Schließlich unterzeichnet der Auftraggeber den Bauantrag und reicht ihn bei der Baubehörde ein. Die Baubehörde erteilt Baugenehmigung. Der Auftraggeber realisiert das Projekt allerdings nicht. Die Honorarnote des Architekten weist er mit dem Argument zurück, dass es sich um unentgeltliche Leistungen im Rahmen der Akquise handeln würde.
Das Gericht legt das Verhalten der Parteien aus und kommt zu der Überzeugung, dass der Auftraggeber durch das Einreichen des Bauantrages bei der Baubehörde zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Leistungen des Architekten als vertraglich geschuldet anerkennt und entgegen nimmt.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 21.06.2011 - 21 U 129/10)
Der Architekt bemüht sich für den Auftraggeber um die Planung des Umbaus eines Einfamilienhauses. Es kommt zu mehreren Änderungswünschen, die der Architekt in die Planung einpflegt. Schließlich unterzeichnet der Auftraggeber den Bauantrag und reicht ihn bei der Baubehörde ein. Die Baubehörde erteilt Baugenehmigung. Der Auftraggeber realisiert das Projekt allerdings nicht. Die Honorarnote des Architekten weist er mit dem Argument zurück, dass es sich um unentgeltliche Leistungen im Rahmen der Akquise handeln würde.
Das Gericht legt das Verhalten der Parteien aus und kommt zu der Überzeugung, dass der Auftraggeber durch das Einreichen des Bauantrages bei der Baubehörde zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Leistungen des Architekten als vertraglich geschuldet anerkennt und entgegen nimmt.
Hinweis
Das Urteil bestätigt, dass im Rahmen der Frage nach Akquise insbesondere die Leistungsphasen 1 bis 3 kritisch sind. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch die Leistungsphase 4 im Rahmen der Akquise erbracht wird. Der Auftraggeber hat sich im Übrigen auch darauf berufen, dass eine Zahlung nur unter Bedingung der Realisierung des Bauvorhabens erfolgen sollte. Dies hat ihm das Gericht nicht abgenommen. Vorsicht ist in dem Zusammenhang allerdings insoweit geboten, als dass grundsätzlich der Auftragnehmer (Architekt) dafür beweisbelastet ist, dass der Auftrag bedingungsfrei erteilt wurde.
Das Urteil bestätigt, dass im Rahmen der Frage nach Akquise insbesondere die Leistungsphasen 1 bis 3 kritisch sind. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch die Leistungsphase 4 im Rahmen der Akquise erbracht wird. Der Auftraggeber hat sich im Übrigen auch darauf berufen, dass eine Zahlung nur unter Bedingung der Realisierung des Bauvorhabens erfolgen sollte. Dies hat ihm das Gericht nicht abgenommen. Vorsicht ist in dem Zusammenhang allerdings insoweit geboten, als dass grundsätzlich der Auftragnehmer (Architekt) dafür beweisbelastet ist, dass der Auftrag bedingungsfrei erteilt wurde.
Verweise
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Honoraranspruch / Bedingung
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Honoraranspruch / Bedingung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






