https://www.baunetz.de/recht/Die_Koordination_mehrerer_beauftragter_Planer_obliegt_dem_Auftraggeber_nbsp__10249119.html
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Die Koordination mehrerer beauftragter Planer obliegt dem Auftraggeber!
Die Koordination der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten hat der beauftragte Objektüberwacher zu leisten; die Koordination mehrerer an einem Bauvorhaben beteiligter Objektplaner obliegt dem Auftraggeber.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Beispiel
(nach BGH, Urteil vom 15.01.2026 – VII ZR 119/24 , )
Auf einer alten Kofferfabrik sollen über dem vierten Obergeschoss Penthousewohnungen geschaffen werden. Der Auftraggeber beauftragt einen Architekten für die Entwurfsplanung, einen weiteren Architekten für die Ausführungsplanung und schließlich einen Ingenieur für die Objektüberwachung und Koordination des Gesamtvorhabens. Im Rahmen der Errichtung wurde eine in der Vergangenheit oberhalb des vierten OG aufgebrachte horizontale Abdichtungsbahn aus Teer nicht entfernt. Infolgedessen kam es zu gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen in den darüber liegenden Wohnungen. Dem Auftraggeber entsteht ein Schaden von über Euro 150.000. Er klagt.
Das Kammergericht verurteilt den Architekten, der die Ausführungsplanung beauftragt erhalten hatte, lediglich i.H.v. 20 % (vergleiche Parallelbesprechung). Es bezieht sich hierzu insbesondere auf einen Bedenkenhinweis, welcher durch den Ausführungsplaner gegenüber dem beauftragten Koordinator des Bauvorhabens ausgesprochen, vom Koordinator aber nicht weiterverfolgt worden war. Vor dem BGH beanstandet der Auftraggeber nunmehr diese Würdigung des Kammergerichts: Es sei nicht erkennbar, warum er als Bauherr sich ein Verschulden des von ihm beauftragten Koordinators zurechnen lassen müsse.
Der BGH folgt der Argumentation des Auftraggebers nicht und bestätigt die Entscheidung des Kammergerichts. Richtig sei zwar, dass sich ein Auftraggeber ein Überwachungsverschulden des von ihm beauftragten bauüberwachenden Architekten im Verhältnis zum planenden Architekten nicht zurechnen lassen müsse. Den Auftraggeber treffe im Vertragsverhältnis zum planenden Architekten nicht die Obliegenheit, diesen zu überwachen, sodass der bauüberwachenden Architekt insoweit kein Erfüllungsgehilfe sei. Der planende Architekt bedürfe keiner Überwachung, um seine Planungsleistung sinnvoll erbringen zu können. Die Überwachung sei daher keine dem Auftraggeber im eigenen Interesse obliegende Mitwirkung, die der Planer erwarten dürfe und die es rechtfertigen könnte, dem Auftraggeber ein Überwachungsverschulden als Mitverschulden zuzurechnen.
Anderes gelte indes im Hinblick auf die Zurechnung eines Koordinationsverschuldens. Insoweit obliege es dem Auftraggeber, der verschiedene planende Architekten (und ausführende Unternehmen) mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftrage, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen (vgl. auch BGH Urteil v. 26.09.2013). In den Vertragsverhältnissen zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten sei eine notwendige Koordinierung eine dem Auftraggeber im eigenen Interesse obliegende Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerkes, die dessen Vertragspartner eben auch erwarten dürfe. Bediene der Auftraggeber sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Dritten, hier eines Koordinators, müsse er sich dessen Verschulden als Mitverschulden zurechnen lassen.
(nach BGH, Urteil vom 15.01.2026 – VII ZR 119/24 , )
Auf einer alten Kofferfabrik sollen über dem vierten Obergeschoss Penthousewohnungen geschaffen werden. Der Auftraggeber beauftragt einen Architekten für die Entwurfsplanung, einen weiteren Architekten für die Ausführungsplanung und schließlich einen Ingenieur für die Objektüberwachung und Koordination des Gesamtvorhabens. Im Rahmen der Errichtung wurde eine in der Vergangenheit oberhalb des vierten OG aufgebrachte horizontale Abdichtungsbahn aus Teer nicht entfernt. Infolgedessen kam es zu gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen in den darüber liegenden Wohnungen. Dem Auftraggeber entsteht ein Schaden von über Euro 150.000. Er klagt.
Das Kammergericht verurteilt den Architekten, der die Ausführungsplanung beauftragt erhalten hatte, lediglich i.H.v. 20 % (vergleiche Parallelbesprechung). Es bezieht sich hierzu insbesondere auf einen Bedenkenhinweis, welcher durch den Ausführungsplaner gegenüber dem beauftragten Koordinator des Bauvorhabens ausgesprochen, vom Koordinator aber nicht weiterverfolgt worden war. Vor dem BGH beanstandet der Auftraggeber nunmehr diese Würdigung des Kammergerichts: Es sei nicht erkennbar, warum er als Bauherr sich ein Verschulden des von ihm beauftragten Koordinators zurechnen lassen müsse.
Der BGH folgt der Argumentation des Auftraggebers nicht und bestätigt die Entscheidung des Kammergerichts. Richtig sei zwar, dass sich ein Auftraggeber ein Überwachungsverschulden des von ihm beauftragten bauüberwachenden Architekten im Verhältnis zum planenden Architekten nicht zurechnen lassen müsse. Den Auftraggeber treffe im Vertragsverhältnis zum planenden Architekten nicht die Obliegenheit, diesen zu überwachen, sodass der bauüberwachenden Architekt insoweit kein Erfüllungsgehilfe sei. Der planende Architekt bedürfe keiner Überwachung, um seine Planungsleistung sinnvoll erbringen zu können. Die Überwachung sei daher keine dem Auftraggeber im eigenen Interesse obliegende Mitwirkung, die der Planer erwarten dürfe und die es rechtfertigen könnte, dem Auftraggeber ein Überwachungsverschulden als Mitverschulden zuzurechnen.
Anderes gelte indes im Hinblick auf die Zurechnung eines Koordinationsverschuldens. Insoweit obliege es dem Auftraggeber, der verschiedene planende Architekten (und ausführende Unternehmen) mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftrage, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen (vgl. auch BGH Urteil v. 26.09.2013). In den Vertragsverhältnissen zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten sei eine notwendige Koordinierung eine dem Auftraggeber im eigenen Interesse obliegende Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerkes, die dessen Vertragspartner eben auch erwarten dürfe. Bediene der Auftraggeber sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Dritten, hier eines Koordinators, müsse er sich dessen Verschulden als Mitverschulden zurechnen lassen.
Hinweis
Bauherren neigen dazu, einem Architekten nicht nur die Koordination des im Verantwortungsbereich des Architekten liegenden Objekts zuzuordnen, sondern darüber hinaus die Koordination auch weiterer Objektplaner (beispielhaft Verkehrsplanung, Ingenieurbauwerke), die für das Gesamtvorhaben erforderlich sind, zu verlangen. Das Urteil zeigt, dass ein solches Verlangen (wenn nicht vertraglich vereinbart) nicht gerechtfertigt ist.
Bauherren neigen dazu, einem Architekten nicht nur die Koordination des im Verantwortungsbereich des Architekten liegenden Objekts zuzuordnen, sondern darüber hinaus die Koordination auch weiterer Objektplaner (beispielhaft Verkehrsplanung, Ingenieurbauwerke), die für das Gesamtvorhaben erforderlich sind, zu verlangen. Das Urteil zeigt, dass ein solches Verlangen (wenn nicht vertraglich vereinbart) nicht gerechtfertigt ist.






