https://www.baunetz.de/recht/Muss_Bauherr_Planer_koordinieren__3422171.html
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Muss Bauherr Planer koordinieren?
Für zwei betreffend die gleiche Verkehrsanlage parallel beauftragte Verkehrsanlagenplaner sieht der BGH eine Koordinierungspflicht beim Auftraggeber.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 26.09.2013 - VII. ZR 59/12)
Ein Auftraggeber beauftragte zwei Verkehrsanlagenplaner mit Leistungen zum Autobahnzubringer "S.-Zentrum" sowie "Autobahnzubringer L.-städtischer Teil", jeweils mit der Ausführungsplanung und der Vergabevorbereitung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 u. 6 HOAI 1996. Im Verlauf der Ausführung des Werkes stellt sich heraus, dass der Heizleitungskanal 6 cm über die Straßenoberfläche herausragt. Es entstanden Kosten für die Tieferlegung in Höhe von rund € 70.000,00. Die in Anspruch genommenen Planer berufen sich auf ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen Koordinationspflichtverletzung. Der BGH bejaht – ohne weitere Begründung – eine entsprechende Koordinationspflicht des Auftraggebers zwischen den beiden Objektplanern und weist die Angelegenheit zur weiteren Aufklärung in die Vorinstanz zurück.
(nach BGH , Urt. v. 26.09.2013 - VII. ZR 59/12)
Ein Auftraggeber beauftragte zwei Verkehrsanlagenplaner mit Leistungen zum Autobahnzubringer "S.-Zentrum" sowie "Autobahnzubringer L.-städtischer Teil", jeweils mit der Ausführungsplanung und der Vergabevorbereitung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 u. 6 HOAI 1996. Im Verlauf der Ausführung des Werkes stellt sich heraus, dass der Heizleitungskanal 6 cm über die Straßenoberfläche herausragt. Es entstanden Kosten für die Tieferlegung in Höhe von rund € 70.000,00. Die in Anspruch genommenen Planer berufen sich auf ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen Koordinationspflichtverletzung. Der BGH bejaht – ohne weitere Begründung – eine entsprechende Koordinationspflicht des Auftraggebers zwischen den beiden Objektplanern und weist die Angelegenheit zur weiteren Aufklärung in die Vorinstanz zurück.
Hinweis
Aus dem Urteil wird nicht zu schließen sein, dass dem Auftraggeber eines Objektes, beispielsweise eines Gebäudes, eine Koordinierungsverpflichtung betreffend der Fachplaner obliegt; denn diese Koordinierungsverpflichtung liegt eindeutig beim jeweiligen Objektplaner. Eine Koordinierungspflicht kann den Bauherrn mithin je nach Umständen des Einzelfalles allerhöchstens bei paralleler Beauftragung mehrerer Objektplaner treffen. Dann allerdings erscheint die Zuordnung eines Mitverschuldens zum Auftraggeber folgerichtig.
Aus dem Urteil wird nicht zu schließen sein, dass dem Auftraggeber eines Objektes, beispielsweise eines Gebäudes, eine Koordinierungsverpflichtung betreffend der Fachplaner obliegt; denn diese Koordinierungsverpflichtung liegt eindeutig beim jeweiligen Objektplaner. Eine Koordinierungspflicht kann den Bauherrn mithin je nach Umständen des Einzelfalles allerhöchstens bei paralleler Beauftragung mehrerer Objektplaner treffen. Dann allerdings erscheint die Zuordnung eines Mitverschuldens zum Auftraggeber folgerichtig.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






