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Beweislast des Architekten, wenn Auftraggeber „kostenlosen" Auftrag behauptet
Behauptet der Auftraggeber, der Architekt habe bestimmte Leistungen kostenlos erbracht, so hat der Architekt die Umstände zu beweisen, nach denen seine Leistung nur gegen Vergütung zu erwarten war.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 09.04.1987 - VII ZR 266/86 -, NJW 1987, 2742)
Ein Eigentümer eines Hauses trug sich mit der Absicht, das Haus umbauen zu lassen. Nach einem Gespräch des Eigentümers mit einem Architekten fertigte letzterer ein Aufmaß, Bestandszeichnungen, einen Vorentwurf, Entwurfs-Vorzeichnungen, eine Baukostenermittlung und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung. Daraufhin gab der Eigentümer seine Umbauabsichten aus Kostengründen auf. Der Architekt fordert für Grundlagenermittlung und Vorplanung DM 11.109,-. Der Eigentümer behauptet, er habe dem Architekten bei der Besprechung ausdrücklich gesagt, daß er ihm nichts zahle, wenn der Umbau nicht zustande komme.
Der Bundesgerichtshof gab der Honorarklage des Architekten dem Grunde nach statt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lägen Umstände, nach denen die Leistung des Architekten nur gegen Vergütung zu erwarten war, hier vor. Der Umfang der vom Architekten erbrachten Arbeiten ginge über beispielsweise eine Beratung, bei der eine andere Wertung vorstellbar sei, weit hinaus. Daß die vom Architekten erbrachten Leistungen zunächst nur dem Zweck dienten, die Wirtschaftlichkeit der geplanten Umbaumaßnahme zu beurteilen, ließe nicht schon darauf schließen, der Architekt habe unentgeltlich arbeiten wollen. Auch von vorneherein begrenzte Aufgaben würden in der Regel nur gegen Honorar erbracht, zumal wenn sie – wie hier – mit einem erheblichen Haftungsrisiko verbunden seien.
(nach BGH , Urt. v. 09.04.1987 - VII ZR 266/86 -, NJW 1987, 2742)
Ein Eigentümer eines Hauses trug sich mit der Absicht, das Haus umbauen zu lassen. Nach einem Gespräch des Eigentümers mit einem Architekten fertigte letzterer ein Aufmaß, Bestandszeichnungen, einen Vorentwurf, Entwurfs-Vorzeichnungen, eine Baukostenermittlung und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung. Daraufhin gab der Eigentümer seine Umbauabsichten aus Kostengründen auf. Der Architekt fordert für Grundlagenermittlung und Vorplanung DM 11.109,-. Der Eigentümer behauptet, er habe dem Architekten bei der Besprechung ausdrücklich gesagt, daß er ihm nichts zahle, wenn der Umbau nicht zustande komme.
Der Bundesgerichtshof gab der Honorarklage des Architekten dem Grunde nach statt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lägen Umstände, nach denen die Leistung des Architekten nur gegen Vergütung zu erwarten war, hier vor. Der Umfang der vom Architekten erbrachten Arbeiten ginge über beispielsweise eine Beratung, bei der eine andere Wertung vorstellbar sei, weit hinaus. Daß die vom Architekten erbrachten Leistungen zunächst nur dem Zweck dienten, die Wirtschaftlichkeit der geplanten Umbaumaßnahme zu beurteilen, ließe nicht schon darauf schließen, der Architekt habe unentgeltlich arbeiten wollen. Auch von vorneherein begrenzte Aufgaben würden in der Regel nur gegen Honorar erbracht, zumal wenn sie – wie hier – mit einem erheblichen Haftungsrisiko verbunden seien.
Hinweis
Aufgrund der tatsächlichen Entwicklung erwarten immer mehr Bauherrn umfangreiche kostenlose Tätigkeiten des Architekten als vorbereitende Entscheidungshilfe. Oft steht auch die Finanzierung des geplanten Objekts noch nicht fest. Angesichts dieser Entwicklung wird die Schwierigkeit für Architekten immer größer, darzulegen, daß anfängliche Tätigkeiten „nur gegen Vergütung zu erwarten waren", insbesondere, wenn ein Bauvorhaben wieder abgebrochen wird oder der Auftraggeber vorzeitig die Zusammenarbeit mit dem Architekten kündigt. Umsomehr ist es Architekten zu empfehlen, soweit es irgend möglich ist, eine schriftliche Honorarvereinbarung (bei Auftragserteilung) zu treffen.
Aufgrund der tatsächlichen Entwicklung erwarten immer mehr Bauherrn umfangreiche kostenlose Tätigkeiten des Architekten als vorbereitende Entscheidungshilfe. Oft steht auch die Finanzierung des geplanten Objekts noch nicht fest. Angesichts dieser Entwicklung wird die Schwierigkeit für Architekten immer größer, darzulegen, daß anfängliche Tätigkeiten „nur gegen Vergütung zu erwarten waren", insbesondere, wenn ein Bauvorhaben wieder abgebrochen wird oder der Auftraggeber vorzeitig die Zusammenarbeit mit dem Architekten kündigt. Umsomehr ist es Architekten zu empfehlen, soweit es irgend möglich ist, eine schriftliche Honorarvereinbarung (bei Auftragserteilung) zu treffen.
Verweise
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
Beweislast
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
Beweislast
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






