https://www.baunetz.de/recht/Bauherr_verlaesst_sich_fest_auf_geschaetzte_Baukosten_Garantiehaftung_des_Architekten__43422.html
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Bauherr "verläßt sich fest" auf geschätzte Baukosten: Garantiehaftung des Architekten?
Räumt ein Architekt gegenüber dem Bauherrn ein, dieser könne sich fest auf die Einhaltung der von ihm geschätzten Herstellungskosten verlassen, so begründet dies noch keine Garantiehaftung des Architekten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Die Haftung für Bausummenüberschreitungen kann den Architekten dann am härtesten treffen, wenn er eine Kostengrenze garantiert hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Die Haftung für Bausummenüberschreitungen kann den Architekten dann am härtesten treffen, wenn er eine Kostengrenze garantiert hat.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 27.11.1992 - 19 U 195/91 -; NJW-RR 1993, 285)
Eine Bauherrin beauftragte einen Architekten mit den Grundleistungen nach § 15 HOAI für den Bau eines 3-geschossigen Wohnhauses. Die Bauherrin behauptet, sie habe dem Architekten während eines vorbereitenden Gesprächs mitgeteilt, daß seitens der Bank ein Darlehen von DM 1,4 Millionen bewilligt werden würde, der Bau dürfe deshalb nicht mehr kosten. Der Architekt habe maximale Kosten von 1,4 Mill. vorausgesagt. Sie habe den Architekten darauf hingewiesen, daß sie sich fest auf ihn verlasse und der Architekt habe erwidert, sie könne sich voll auf ihn verlassen. Der Bau kostete später DM 1.671.495,08, die Bauherrin macht DM 271.495,08 als Schaden geltend.
Das Oberlandesgericht weist die Klage ab. Insbesondere habe der Architekt - selbst wenn man den Vortrag der Bauherrin als richtig unterstelle - eine Garantie für die Einhaltung von Baukosten in Höhe von DM 1,4 Mill. nicht übernommen. Nicht jede Erklärung eines Architekten, eine bestimmte Bausumme werde eingehalten, stelle schon die Übernahme einer Baukostengarantie dar; Voraussetzung sei vielmehr, daß der Erklärung des Architekten zu entnehmen sei, daß er persönlich für die Einhaltung der Bausumme einstehen wolle. Dies sei den hier behaupteten Erklärungen des Architekten nicht zu entnehmen.
(nach OLG Köln , Urt. v. 27.11.1992 - 19 U 195/91 -; NJW-RR 1993, 285)
Eine Bauherrin beauftragte einen Architekten mit den Grundleistungen nach § 15 HOAI für den Bau eines 3-geschossigen Wohnhauses. Die Bauherrin behauptet, sie habe dem Architekten während eines vorbereitenden Gesprächs mitgeteilt, daß seitens der Bank ein Darlehen von DM 1,4 Millionen bewilligt werden würde, der Bau dürfe deshalb nicht mehr kosten. Der Architekt habe maximale Kosten von 1,4 Mill. vorausgesagt. Sie habe den Architekten darauf hingewiesen, daß sie sich fest auf ihn verlasse und der Architekt habe erwidert, sie könne sich voll auf ihn verlassen. Der Bau kostete später DM 1.671.495,08, die Bauherrin macht DM 271.495,08 als Schaden geltend.
Das Oberlandesgericht weist die Klage ab. Insbesondere habe der Architekt - selbst wenn man den Vortrag der Bauherrin als richtig unterstelle - eine Garantie für die Einhaltung von Baukosten in Höhe von DM 1,4 Mill. nicht übernommen. Nicht jede Erklärung eines Architekten, eine bestimmte Bausumme werde eingehalten, stelle schon die Übernahme einer Baukostengarantie dar; Voraussetzung sei vielmehr, daß der Erklärung des Architekten zu entnehmen sei, daß er persönlich für die Einhaltung der Bausumme einstehen wolle. Dies sei den hier behaupteten Erklärungen des Architekten nicht zu entnehmen.
Hinweis
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf scheiterte eine Garantiehaftung des Architekten noch an einem weiteren Punkt: Voraussetzung für eine Baukostengarantie sei auch, daß der Umfang der für die garantierte Bausumme zu erbringenden Leistungen schon feststehe, denn eine Kostengarantie könne nur für ein bestimmtes Bauvolumen abgegeben werden. Trotz dieser strengen Rechtsprechung sollten sich Architekten davor hüten, die Einhaltung von Baukosten zu "garantieren".
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf scheiterte eine Garantiehaftung des Architekten noch an einem weiteren Punkt: Voraussetzung für eine Baukostengarantie sei auch, daß der Umfang der für die garantierte Bausumme zu erbringenden Leistungen schon feststehe, denn eine Kostengarantie könne nur für ein bestimmtes Bauvolumen abgegeben werden. Trotz dieser strengen Rechtsprechung sollten sich Architekten davor hüten, die Einhaltung von Baukosten zu "garantieren".
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Garantiehaftung
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Garantiehaftung
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






