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Auftraggeber kündigt ohne vorherige Fristsetzung aus wichtigem Grund: zulässig?

Ein Architektenvertrag kann u.U. vom Auftraggeber auch ohne vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 23.07.2004 - 22 U 137/02 –; BGH, Beschluss vom 07.07.2005 – VII ZR 211/04 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Ein Architekt ist mit der Genehmigungsplanung für ein Geschäfts- und Wohnhaus beauftragt. Im Rahmen der Planung verlässt sich der Architekt auf eine mündliche Erklärung eines Mitarbeiters des Bauamtes, dass ein mit einem Holzskelett geplantes und mit Lamellen verkleidetes Carport an der Grundstücksgrenze ohne Einhaltung von Abstandsflächen genehmigungsfähig sei. Auf Rückfrage des Bauherren ergibt sich, dass die Planung ohne Eintragung einer – seinerzeit vom Nachbarn abgelehnten – Baulast nicht genehmigungsfähig sei. Der Bauherr kündigt den Architektenvertrag aus wichtigem Grund und verlangt Schadensersatz. Der Architekt wendet ein, ihm hätte Gelegenheit zur Nachbesserung mit Fristsetzung eingeräumt werden müssen (grundsätzlich hat der Bauherr – vor Kündigung aus wichtigem Grund – dem Architekten Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, vgl. z.B. Vertrag /.../ Bausummenüberschreitung).

Das Oberlandesgericht folgt dem Einwand des Architekten nicht. Es hält den Bauherren für berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund auch ohne vorhergehende Fristsetzung zur Nachbesserung zu kündigen. Auf Grund des Verhaltens des Architekten sei dem Bauherren eine Aufforderung zur Nachbesserung mit Fristsetzung nicht mehr zumutbar gewesen.
Hinweis
Der Architekt darf sich gegenüber seinem Auftraggeber nicht auf möglicherweise fehlerhafte Auskünfte des Bauamtes berufen und verlassen (vgl. auch unter Haftung/.../Vertrauen auf mündliche Erklärung des Sachbearbeiters).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck