https://www.baunetz.de/recht/Aufspaltung_der_Vertragspartner_Vertraege_zur_Umgehung_des_Koppelungsverbotes_nutzlos__44368.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Schützendes L für die Kapelle
Kunstakademie in Asse von FELT und Oskar
Alte Platte neu aufgelegt
Auf einer Umbaustelle in Stendal mit Jurek Brüggen
Genter Gewerbecharme
Wohnhaus von Atelier Avondzon und Macadam Atelier
Berlin vor der Wahl
Verbände fordern Kurswechsel in der Stadtentwicklung
Runder Schwung in Rouen
Sport- und Freizeitanlage von OLGGA und A+R Paysages
Stille laute Bewohnerin
Haltestelle in Lousada von spaceworkers
Zwischen Tradition und Innovation
Tessenow-Medaille 2026 für Florian Nagler
Aufspaltung der Vertragspartner/Verträge zur Umgehung des Koppelungsverbotes: nutzlos!
Weder die Gründung einer GmbH noch die Abtretung von Ansprüchen an Dritte verhindern grds. die Anwendbarkeit des Koppelungsverbotes.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 28.09.2000 - 12 U 129/99 - ; BGH Beschluss v. 07.03.2002 - VII ZR 53/01 - Revision nicht angenommen)
Ein Architekt gründet eine GmbH. Diese erwirbt ein Grundstück, welches von dem Architekten als Geschäftsführer der GmbH beplant wird. Schließlich verkauft die GmbH das Grundstück mit der Genehmigungsplanung. Kurz vor dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages veranlasst der Architekt den Erwerber, die vorliegende Ausführungsplanung für das Objekt von der Ehefrau des Architekten – welcher der Architekt die Rechte an der Werkplanung vorher abgetreten hatte – zu erwerben. Später verweigert der Erwerber die Zahlung für die Ausführungsplanung.
Das OLG Frankfurt stellt klar, dass weder die Gründung der GmbH noch die Abtretung der Werkplanung an die Ehefrau die Anwendbarkeit des Koppelungsverbotes auf den vorliegenden Fall hindern. Mit der Nichtannahme der Revision bestätigt der BGH die Ansicht des Oberlandesgerichtes.
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 28.09.2000 - 12 U 129/99 - ; BGH Beschluss v. 07.03.2002 - VII ZR 53/01 - Revision nicht angenommen)
Ein Architekt gründet eine GmbH. Diese erwirbt ein Grundstück, welches von dem Architekten als Geschäftsführer der GmbH beplant wird. Schließlich verkauft die GmbH das Grundstück mit der Genehmigungsplanung. Kurz vor dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages veranlasst der Architekt den Erwerber, die vorliegende Ausführungsplanung für das Objekt von der Ehefrau des Architekten – welcher der Architekt die Rechte an der Werkplanung vorher abgetreten hatte – zu erwerben. Später verweigert der Erwerber die Zahlung für die Ausführungsplanung.
Das OLG Frankfurt stellt klar, dass weder die Gründung der GmbH noch die Abtretung der Werkplanung an die Ehefrau die Anwendbarkeit des Koppelungsverbotes auf den vorliegenden Fall hindern. Mit der Nichtannahme der Revision bestätigt der BGH die Ansicht des Oberlandesgerichtes.
Hinweis
Architekten sollten im Bewusstsein des vorbesprochenen Urteils vorsichtig sein mit dem Versuch, Konstellationen zu kreieren, auf die das Koppelungsverbot nicht anwendbar ist. Solange sich Architekten nicht eindeutig für eine gewerbliche Tätigkeit als Bauträger entscheiden (und entsprechende Nachteile wie z.B. Gewerbesteuer, Bilanzierungspflicht, besondere Versicherungen etc.) in Kauf nehmen, werden selbst kreative Konstellationen immer den Verdacht einer Umgehung des Koppelungsverbotes hervorrufen (vgl. aber auch Vertrag / Wirksamkeit / Koppelungsverbot / Anteilserwerb an einer Grundstücksgesellschaft b.R..)
Architekten sollten im Bewusstsein des vorbesprochenen Urteils vorsichtig sein mit dem Versuch, Konstellationen zu kreieren, auf die das Koppelungsverbot nicht anwendbar ist. Solange sich Architekten nicht eindeutig für eine gewerbliche Tätigkeit als Bauträger entscheiden (und entsprechende Nachteile wie z.B. Gewerbesteuer, Bilanzierungspflicht, besondere Versicherungen etc.) in Kauf nehmen, werden selbst kreative Konstellationen immer den Verdacht einer Umgehung des Koppelungsverbotes hervorrufen (vgl. aber auch Vertrag / Wirksamkeit / Koppelungsverbot / Anteilserwerb an einer Grundstücksgesellschaft b.R..)
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






