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Gesetzlicher Anspruch auf Honoraranpassung im Falle von Bauzeitverlängerungen selbst bei fehlender vertraglicher Vereinbarung!

Der BGH bejaht einen gesetzlichen Anspruch des Architekten gegenüber dem Bauherren auf angemessene Entgelterhöhung, wenn sich die Bauzeit auf Grund unvorhersehbarer Umstände (erheblich) verlängert.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.

Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Hinweis
Die HOAI und das BGB regeln Honoraransprüche des Architekten im Falle von Bauzeitverlängerungen nur begrenzt:


- Gemäß § 4 Abs. 3 HOAI dürfen die in der Verordnung festgesetzten Höchstsätze unter anderem bei ungewöhnlich lange andauernden Leistungen durch schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung überschritten werden.

- In § 21 HOAI sind lediglich die Rechtsfolgen geregelt für den Fall, dass ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebäude umfasst, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt wird.

- Wenn und soweit die Parteien eine Honorarermittlung gemäß § 4 a Satz 1 vorgesehen haben, können sie für Mehraufwendungen, die durch wesentlich verlängerte Planungs- und Bauzeiten verursacht werden, ein zusätzliches Honorar vereinbaren.

- Gemäß § 642 BGB steht den Architekten unter den dort genannten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch zu, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Die Entscheidung des BGH enthält eine für Architekten ausdrücklich zu begrüßende Entwicklung. Architekten können jetzt ein Zusatzhonorar im Falle von Bauzeitverlängerungen selbst dann geltend machen, wenn es keine entsprechenden vertraglichen Regelungen (zum Beispiel bei mündlichem Auftrag) geltend machen. Die genauen Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs stehen allerdings noch nicht fest. Voraussichtlich wird ein Anspruch nur in Betracht kommen, wenn die Überschreitung der im Einzelfall angemessenen Bauzeit erheblich war. Deshalb ist der schriftliche Abschuss eines Vertrages mit einer ausdrücklichen Regelung zu empfehlen (vgl. hierzu unter Tipps & Mehr).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck