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Architekten haben bei Bausummenüberschreitungen i.d.R. ein Recht zur Nachbesserung

Die Haftung eines Architekten wegen Bausummenüberschreitung kann u.U. entfallen, wenn es der Auftraggeber unterlassen hat, den Architekten mit Fristsetzung zur Nachbesserung aufzufordern.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.

Werden Bausummen überschritten, so muß der Bauherr den Architekten i.d.R. zunächst zur Nachbesserung auffordern, bevor er Haftungsansprüche geltend machen kann.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 04.09.2001 - 3 U 166/00 - BauR 2002, 978)
Ein Architekt war mit der Planung eines Bauvorhabens unter Vorgabe eines bestimmten Kostenrahmens i.H.v. rd. 375.000,00 DM beauftragt. Der Kostenrahmen wurde auch unter Zubilligung einer Toleranzgrenze bezogen auf den Genauigkeitsgrad der Kostenermittlung pflichtwidrig vom Architekten überschritten. Die Parteien streiten um die Ursächlichkeit der Kostensteigerung. Der Bauherr verlangt von dem Architekten Schadensersatz wegen Bausummenüberschreitung um nach seiner Ansicht rund 50 %. Das Gericht hält die Schadensersatzforderung des Bauherrn gegen den Architekten aus den Gesichtspunkten der Bausummenüberschreitung für unbegründet. Der Bauherr hatte nämlich unterlassen, dem Architekten Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Soweit eine Nachbesserung angesichts des Bauablaufs noch möglich ist, hat der Architekt ein Recht auf Nachbesserung. Das Recht verliert er erst, wenn er eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen lassen hat (so wohl der herrschende Meinungsstand zum neuen Recht nach BGB).
Hinweis
Die Entscheidung erging noch nach altem Recht, demnach eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung hätte erfolgen müssen (nach zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Rechts ist eine Ablehnungsandrohung nicht mehr erforderlich, vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002. Die Entbehrlichkeit einer solchen Fristsetzung hat das Gericht im vorliegenden Fall nicht erkennen können. Zu beachten ist allerdings auch, dass die Nachbesserung mit dem Ziel der Kostenersparnis noch möglich sein muss, also auch eine Planungsänderung orientiert an den grundsätzlichen Vorstellungen der Bauherrschaft möglich ist.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck