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6.2 Einheitsarchitektenvertrag (AVA) begründet keinen Anspruch auf Teilabnahme

Die Klausel 6.2 Einheitsarchitektenvertrag (AVA)

"Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung."

enthält keine Vereinbarung über eine Teilabnahme.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 11.05.2006 - VII ZR 300/04)
Ein Architekt war mit den Leistungsphasen 1 – 9 für ein Bauvorhaben beauftragt. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag befindet sich die oben zitierte Klausel. Das Bauvorhaben wurde 1993 fertig gestellt. Ende 1993 erteilte der Beklagte eine mit "Schlussrechnung" bezeichnete Rechnung über sämtliche Leistungsphasen. Die einzelnen Gewerke wurden bis etwa März 1994 abgenommen. Im April 1994 zahlt der Bauherr die Rechnung. Mit einer 2001 erhobenen Klage begehrt der Bauherr Schadensersatz vom Architekten. Dieser beruft sich auf Verjährung.

Die Vorinstanzen leiteten aus der Klausel 6.2 AVA eine Verpflichtung des Bauherren zur Teilabnahme nach Leistungsphase 8 ab. Sie stellten allerdings eine solche Teilabnahme nicht fest. Auch eine konkludent erteilte Teilabnahme könne (trotz Zahlung der "Schlussrechnung") nicht angenommen werden. Im Ergebnis seien die Schadensersatzansprüche daher nicht verjährt.

Der BGH betont demgegenüber, dass bereits eine Verpflichtung zur Teilabnahme durch die Formulierung in 6.2. AVA nicht begründet werde. Zweifel am Inhalt der Klausel gingen zu Lasten des Verwenders, hier des Architekten. Im Übrigen folgt der BGH aber den Erstinstanzen und hält dem Architekten entgegen, dass eine Teilabnahme nicht stattgefunden habe. Der Wille des Bauherren zu einer Teilabnahme müsse – wegen der gravierenden Folgen der Abnahme – klar zum Ausdruck kommen; dieser Wille sei vom Architekten zu beweisen (vergleiche aber Honorarzahlung: (Teil-)Abnahme?). Die Feststellungen der Vorinstanzen – so der BGH – in der Bezahlung der Schlussrechnung von Dezember 1993 sei nicht mit der erforderlichen Klarheit der rechtsgeschäftliche Wille des Klägers zu einer Teilabnahme zu erkennen, sei nicht zu beanstanden. Nach alledem sei das Architektenwerk bis zum Schluss der geschuldeten Leistungsphase 9 nicht abgenommen worden (Verfasser: die Leistungsphase 9 wird voraussichtlich erst 5 Jahre nach der Abnahme des Bauwerkes gegenüber dem Bauunternehmer beendet gewesen sein, vergleiche auch Gewährleistungshaftung des Architekten: 10 Jahre nach Baufertigstellung ).
Hinweis
Das Urteil stellt noch einmal eindeutig klar, was aufgrund des Beschlusses des BGH vom 05.04.2001 (Verkürzung der Gewährleistungverjährung durch Teilabnahme nach Leistungsphase 8 in AGB ?).mehr oder weniger eindeutig ausgesprochen war:

Dem Architekten ist es grundsätzlich möglich, mit seinem Bauherrn eine Teilabnahme nach Leistungsphase 8 zu vereinbaren, d. h. diesem zu einer Teilabnahme zu verpflichten. Eine solche Verpflichtung kann wohl (noch nicht hundertprozentig eindeutig ausgesprochen) auch in AGB des Architekten erfolgen. In der Formulierung des alten Einheitsarchitektenvertrages Klausel 6.2 ist allerdings eine Verpflichtung zur Abnahme nicht zu sehen.

Entsprechend ist Architekten, denen auch die Leistungsphase 9 übertragen werden soll, dringend zu raten, eine ausdrückliche Verpflichtung des Bauherrn zur Teilabnahme nach Leistungsphase 8 im Vertrag aufzunehmen (eine entsprechende Formulierung findet sich auch in dem herunterladbaren Architektenmustervertrag). Mit einer entsprechenden Vereinbarung ist das Problem aber noch nicht bewältigt. Denn – und dies zeigt eben auch oben genannter Fall – die Teilabnahme muss dann auch noch vollzogen werden. Hier sollte der Architekt den Bauherren unter Erinnerung auf seine Verpflichtung zur Teilabnahme auffordern, ggf. mit Fristsetzung gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB.

Eine andere Möglichkeit stellt selbstverständlich auch die gesonderte Beauftragung der Leistungsphase 9 dar.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck