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Übliche Brandschutzplanung vom Grundleistungshonorar umfasst!

Übliche Brandschutzplanungen sind vom HOAI-Grundleistungshonorar umfasst; lediglich Brandschutzplanungen, die ein Spezialwissen erfordern, so dass sie nicht in das Leistungsbild der Objektplanung (oder anderer Leistungsbilder) eingeordnet werden könnten, sind zusätzlich honorarfähig.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Hat der Architekt besondere Leistungen ohne Honorarvereinbarung erbracht, so erhält er hierfür kein Honorar.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 26.01.2012 - VII ZR 128/11)
Ein Architekt war mit Architektenleistungen für ein Studentenwohnheim beauftragt worden. Das Objekt sollte durch insgesamt 10 einzelne Gebäude zzgl. Tiefgarage realisiert werden. Bei einer Projektbesprechung fiel auf, dass die vom Architekten erstellte Planung die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstände für den Brandüberschlag von Gebäude zu Gebäude nicht einhielten. Der Architekt sollte Maßnahmen zur Kompensierung vorschlagen, eine entsprechende Abstimmung mit der Bauaufsicht und der Feuerwehr herstellen und entsprechende Pläne einreichen. Der Architekt stellt später rund € 20.000,00 für die von ihm erbrachte Brandschutzplanung zusätzlich in Rechnung. Der Auftraggeber verweigert die Zahlung; die Leistungen seien von den vergüteten Grundleistungen umfasst, gegebenenfalls handele es sich um hinzutretende besondere Leistungen, die mangels Schriftform § 5 Abs. 4 HOAI 1996 nicht vergütungspflichtig wären.
 
Das Berufungsgericht folgte der Argumentation des Architekten und qualifizierte die erfolgte Brandschutzplanung als sogenannte isolierte besondere Leistung (vgl. hierzu auch Besondere Leistungen HOAI 1996). Die Brandschutzplanung stehe nicht in dem erforderlichen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den beauftragten Grundleistungen.

Der BGH hebt das Urteil auf und weist die Honorarklage des Architekten ab. Ausgangspunkt der Überlegungen sei die Regelung des § 2 Abs. 2 HOAI 1996, wonach die mit dem Honorar abgegoltenen Grundleistungen die Leistungen umfassen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im Allgemeinen erforderlich seien. Hierzu gehörten auch Leistungen der Brandschutzplanung. Jeder ein Gebäude planender Architekt müsse in der konstruktiven Gebäudeplanung die Anforderung an den Brandschutz berücksichtigen, damit hieraus eine genehmigungsfähige Vorlage für die Bauaufsicht erarbeitet werden könne. Hierzu gehörten auch grundlegende eigene Überlegungen und Planungsleistungen, die von dem von einem Architekten zu erwartenden Fachwissen abgedeckt seien.

Abzugrenzen von den Grundleistungen seien allerhöchstens solche Leistungen zum Brandschutz (zu denen z. B. das Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnunsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung gehörten), die solches Spezialwissen erforderten, dass sie nicht in das Leistungsbild der Objektplanung oder andere Leistungsbilder der HOAI eingeordnet werden könnten. Dabei handele es sich um Leistungen, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des baulichen, anlagetechnischen und betrieblich-organisatorischen Brandschutz und zum Teil auch eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung erfordern. Nur insoweit dürfe sich die Frage stellen, ob sich ein eigenes Leistungsbild eines Fachplaners entwickelt habe und wie dieses honorarrechtlich zu beurteilen sei, etwa als besondere Leistung oder als isolierte besondere Leistung.
 
Die in diesem Rechtsstreit in Frage stehenden Leistungen seien aber zunächst insbesondere als Grundleistungen zu qualifizieren.  Im Wesentlichen ging es bei dem entsprechenden Auftrag um die Behebung von Mängeln der bereits vorliegenden Planung. Selbst wenn etwa aufgrund des Charakters der Wohnanlage als Studentenwohnheim oder besondere Anforderungen an den Brandschutz aus anderen Gründen eine weitergehende Planung als im allgemeinem erforderlichen Auftrag gegeben war, käme jedenfalls eine Einordnung als isolierte besondere Leistung nicht in Betracht.

Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Architekt mit Leistungen beauftragt worden sei, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des baulichen, anlagetechnischen und betrieblich-organisatorischen Brandschutzes oder eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung erforderten. Entsprechend könnte es sich allenfalls um eine normale besondere Leistung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative HOAI 1996 gehandelt haben; dann aber fehle es an einer schriftlichen Honorarvereinbarung für die zusätzliche Vergütungsfähigkeit (vgl. z. B. OLG Hamm, Urteil vom 16.01.1998). Die Leistungen standen auch in einem engen Zusammenhang mit der für die konstruktive Gebäudeplanung beauftragten und bereits durchgeführten Grundleistungen.
Hinweis
Das Urteil beendet eine lang anhaltende Diskussion um die Frage, wie die Brandschutzplanung in der sich bis heute entwickelten Form honorarrechtlich einzuordnen ist. Der BGH erteilt insoweit jedenfalls denjenigen Ansichten eine Absage, die sozusagen schon in einer einfachen Brandschutzplanung eine zusätzlich vergütungsfähige Leistung sahen.
 
Es bleiben hier viele Fragen offen. Insbesondere sagt der BGH noch nicht viel Konkretes zu der Abgrenzung von Brandschutz-Grundleistungen und Brandschutz-Hinzutretenden besonderen Leistungen. Diese Abgrenzung wird aber in Zukunft von größerer Bedeutung sein. Denn anders als im Urteil gemäß alter HOAI § 5 IV sieht die HOAI 2009 keine zwingende Schriftform mehr für hinzutretende bes. Leistungen vor. Das Honorar für hinzutretende besondere Leistungen ist nunmehr frei vereinbar. Haben die Parteien kein Honorar vereinbart, gilt – nach wohl bisher überwiegender Ansicht – die übliche Vergütung gem. § 632 II BGB als geschuldet.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck