https://www.baunetz.de/recht/Besondere_Leistungen_ohne_schriftliche_Honorarvereinbarungen_Honorarausfall_43748.html
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Besondere Leistungen ohne schriftliche Honorarvereinbarungen: Honorarausfall
Bei fehlender schriftlicher Honorarvereinbarung kann der Architekt für besondere Leistungen im Sinne der von § 5 IV HOAI auch keine Vergütung auf Grund der §§ 812 ff. oder 677 ff. BGB verlangen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Hat der Architekt besondere Leistungen ohne Honorarvereinbarung erbracht, so erhält er hierfür kein Honorar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Hat der Architekt besondere Leistungen ohne Honorarvereinbarung erbracht, so erhält er hierfür kein Honorar.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 16.01.1998 - 12 U 74/97 -, NJW RR 1998, 811)
Ein Architekten- und Ingenieurbüro war von einem Architekten mit Statikerleistung für 2 Bauvorhaben des Architekten beauftragt worden. Bei der späteren Abrechnung setzt das Architekten- und Ingenieurbüro u. a. für die Erbringung des Brandschutznachweises pauschal DM 950,00 an. Als der Architekt nicht zahlt, klagt das beauftragte Architekten- und Ingenieurbüro.
Das OLG Hamm spricht dem Architekten- und Ingenieurbüro ein Honorar für die Erbringung des Brandschutznachweises nicht zu. Es stellte zunächst klar, dass es sich bei dem Brandschutznachweis um eine zusätzliche besondere Leistung im Sinne des § 5 IV HOAI handelt (vgl. § 64 III Nr. 4 HOAI), für welche ein Honorar nur berechnet werden dürfe, wenn dieses schriftlich vereinbart worden sei. Eine solche schriftliche Vereinbarung sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Gericht weist sodann ausdrücklich darauf hin, dass die Vorschrift des § 5 IV HOAI eine abschließende Sonderregelung in Bezug auf das Honorar des Architekten für zusätzliche besondere Leistungen darstelle. Deshalb könne für solche besonderen Leistungen eine Vergütung auch nicht auf Grund der Bereicherungsvorschriften (§ 812 BGB) oder auf Grund einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) verlangt werden. Die Leistungen bleiben also abschließend für den Bauherrn kostenlos, selbst wenn sie für ihn von größerem Nutzen waren.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 16.01.1998 - 12 U 74/97 -, NJW RR 1998, 811)
Ein Architekten- und Ingenieurbüro war von einem Architekten mit Statikerleistung für 2 Bauvorhaben des Architekten beauftragt worden. Bei der späteren Abrechnung setzt das Architekten- und Ingenieurbüro u. a. für die Erbringung des Brandschutznachweises pauschal DM 950,00 an. Als der Architekt nicht zahlt, klagt das beauftragte Architekten- und Ingenieurbüro.
Das OLG Hamm spricht dem Architekten- und Ingenieurbüro ein Honorar für die Erbringung des Brandschutznachweises nicht zu. Es stellte zunächst klar, dass es sich bei dem Brandschutznachweis um eine zusätzliche besondere Leistung im Sinne des § 5 IV HOAI handelt (vgl. § 64 III Nr. 4 HOAI), für welche ein Honorar nur berechnet werden dürfe, wenn dieses schriftlich vereinbart worden sei. Eine solche schriftliche Vereinbarung sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Gericht weist sodann ausdrücklich darauf hin, dass die Vorschrift des § 5 IV HOAI eine abschließende Sonderregelung in Bezug auf das Honorar des Architekten für zusätzliche besondere Leistungen darstelle. Deshalb könne für solche besonderen Leistungen eine Vergütung auch nicht auf Grund der Bereicherungsvorschriften (§ 812 BGB) oder auf Grund einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) verlangt werden. Die Leistungen bleiben also abschließend für den Bauherrn kostenlos, selbst wenn sie für ihn von größerem Nutzen waren.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






