https://www.baunetz.de/recht/aenderungsvorschlag_des_Unternehmers_bleibt_die_Planungsverantwortung_bei_dem_Architekten__4118793.html
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Änderungsvorschlag des Unternehmers: bleibt die Planungsverantwortung bei dem Architekten?
Ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten ist dem Auftraggeber zuzurechnen, wenn der Architekt im Laufe der Bauausführung fehlerhafte Anordnungen erteilt. Aufgrund derer von der ursprünglichen Planung abgewichen werden soll. Daran ändert sich grundsätzlich nichts, wenn auf Betreiben des Architekten der Auftraggeber mit dem Unternehmer auf dessen Vorschlag hin die Änderung vereinbart.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 16.10.2014 - VII ZR 152/12)
Der Architekt gibt auf der Grundlage, insbesondere auch von Herstellerangaben für die Ausführung einer Fassade Fugenmaße und Halterungen vor. Der Bauunternehmer schlägt schmalere Fugen unter Aufgabe herstellerseitiger Profile mit Klemmfeldern vor. Der Architekt erkundigt sich zu der Ausführung und unterstütz diese. Der Unternehmer wird vom Bauherren später in Anspruch genommen, die Fugen den anerkannten Regeln der Technik gemäß den Vorgaben des Herstellers auszuführen. Der Unternehmer wendet eine Mitverantwortung des Architekten, die sich der Auftraggeber zurechnen lassen müsse, ein. Damit setzt er sich im Wesentlichen durch. Das Gericht führt aus, dass einer Anordnung des Architekten zur Planungsänderung gleich steht, wenn der Architekt zwar nicht einseitig eine Planungsänderung vorgibt, eine solche jedoch auf sein Betreiben hin einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart wird und der Architekt hinsichtlich dieser Änderung die Planungsverantwortung übernimmt. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer einen Änderungsvorschlag unterbreitet hat. Der Architekt hat sich letztendlich die Planungsänderung zu Eigen gemacht und diese entsprechend maßgeblich verantwortlich mit getragen.
(nach BGH , Urt. v. 16.10.2014 - VII ZR 152/12)
Der Architekt gibt auf der Grundlage, insbesondere auch von Herstellerangaben für die Ausführung einer Fassade Fugenmaße und Halterungen vor. Der Bauunternehmer schlägt schmalere Fugen unter Aufgabe herstellerseitiger Profile mit Klemmfeldern vor. Der Architekt erkundigt sich zu der Ausführung und unterstütz diese. Der Unternehmer wird vom Bauherren später in Anspruch genommen, die Fugen den anerkannten Regeln der Technik gemäß den Vorgaben des Herstellers auszuführen. Der Unternehmer wendet eine Mitverantwortung des Architekten, die sich der Auftraggeber zurechnen lassen müsse, ein. Damit setzt er sich im Wesentlichen durch. Das Gericht führt aus, dass einer Anordnung des Architekten zur Planungsänderung gleich steht, wenn der Architekt zwar nicht einseitig eine Planungsänderung vorgibt, eine solche jedoch auf sein Betreiben hin einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart wird und der Architekt hinsichtlich dieser Änderung die Planungsverantwortung übernimmt. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer einen Änderungsvorschlag unterbreitet hat. Der Architekt hat sich letztendlich die Planungsänderung zu Eigen gemacht und diese entsprechend maßgeblich verantwortlich mit getragen.
Hinweis
Bei der Gewichtung der Verursachungsbeiträge wird berücksichtigt, dass der Unternehmer eine Ursache für die Mängel gesetzt und die Planungsänderung ohne Bedenkenhinweis umgesetzt hat. Diese Abwägung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und kaum im Rahmen von Rechtsmitteln angreifbar. Hier hat der Tatrichter eine Quote von 2/3 Unternehmer und 1/3 Architekt/Bauherr angenommen, was im Rahmen der Rechtsmittel nicht mehr angreifbar war.
Bei der Gewichtung der Verursachungsbeiträge wird berücksichtigt, dass der Unternehmer eine Ursache für die Mängel gesetzt und die Planungsänderung ohne Bedenkenhinweis umgesetzt hat. Diese Abwägung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und kaum im Rahmen von Rechtsmitteln angreifbar. Hier hat der Tatrichter eine Quote von 2/3 Unternehmer und 1/3 Architekt/Bauherr angenommen, was im Rahmen der Rechtsmittel nicht mehr angreifbar war.
Verweise
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bauunternehmer
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bauunternehmer
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






