Architekt u. Bauunternehmer

Das Verhältnis zwischen Architekten und Bauunternehmer ist geprägt durch vor allem zwei Pflichten: dem Bauunternehmer obliegt es, den Auftraggeber auf Bedenken im Hinblick auf die vorgesehene Ausführung, d.h. ggfs. auch im Hinblick auf die Planung des Architekten, hinzuweisen; dem Architekten ist die Überwachung der Bauerrichtung durch den Bauunternehmer übertragen (vgl. zu diesen Pflichten im einzelnen: Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten).

Haben Architekt und Bauunternehmer einen Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie gegenüber dem Bauherrn als Gesamtschuldner, d.h. jeder haftet grds. für den gesamten Schaden (zum Begriff s. Haftung / weitere Beteiligte; gilt nach der Rechtsprechung auch für den Fall, daß der Bauunternehmer Nachbesserung und der Architekt Schadensersatz schuldet). Allerdings kann der Bauunternehmer seine Haftung gegenüber dem Bauherrn von vornerherein mindern, wenn sich der Bauherr das Verschulden des Architekten als eigenes Mitverschulden zurechnen lassen muß, weil der Architekt sein Erfüllungsgehilfe war. Die Rechtsprechnung hat angenommen, daß der Architekt im Rahmen seiner Planungstätigkeit und im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit auch Pflichten des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer wahrnehme und in diesen Fällen Erfüllungsgehilfe des Bauherrn sei; im Rahmen seiner Überwachungspflichten sei der Architekt allerdings nicht als der Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer anzusehen. Die Bauvertragsnovelle 2018 hat gem. § 650t BGB für den Fall eines Ausführungsfehlers des Bauunternehmers und einer Überwachungspflichtverletzung des Architekten eine ARt Subsidiarität der Architektenhaftung eingeführt: Der Bauherr muss zunächst den Bauunternehmer zur Mangelbeseitigung auffordern.

Haften Architekt und Bauunternehmer wie oben beschrieben als Gesamtschuldner, so hat derjenige, der vom Bauherrn über seinen eigenen Verschuldensanteil hinaus in Anspruch genommen wurde, einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Mitverursacher. Nach der Rechtsprechung haftet der Architekt i.d.R. überwiegend, wenn ein Schaden auf seinen Planungsfehler zurückgeht, dem Bauunternehmer lediglich eine Verletzung seiner Hinweispflicht vorzuwerfen ist. Andersherum haftet der Baunternehmer i.d.R. überwiegend, wenn ein Schaden auf einen Ausführungsfeher des Bauunternehmers zurückzuführen ist, der Architekten lediglich seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Allerdings sind immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

31 Beiträge  

14.08.2023

Die Ausführungsplanung muss u. a. die lichte Durchgangshöhe einer Wendeltreppe vorgeben mehr
 

27.02.2023

Objektbetreuer und Bauunternehmer: Keine Gesamtschuldner!

mehr
 

30.08.2021

Inanspruchnahme des Architekten wegen Baumangel ausgeschlossen, wenn Bauherr gegenüber BU durch Einbehalt abgesichert! mehr
 

15.02.2021

Schnittstellenproblematik: Architekt hat festzulegen, welcher Unternehmer welche Arbeiten vornimmt! mehr
 

21.02.2020

Planungsfehler des Architekten: Regress gegenüber Bauunternehmer ausgeschlossen?

mehr
 

07.12.2017

Bauvertragsnovelle 2018 mehr
 

15.12.2016

Gesamtschuldnerauswahl: Ausnahmsweise eingeschränkt! mehr
 

01.12.2014

Gesamtschuldnerische Haftung mit Bauunternehmer = schwerer Klotz am Bein des Planers

mehr
 

13.11.2014

Änderungsvorschlag des Unternehmers: bleibt die Planungsverantwortung bei dem Architekten?

mehr
 

07.07.2014

Wird die planerische Verantwortung durch einen Hinweis auf eine Richtlinie oder eine DIN in einem Leistungsverzeichnis auf den Handwerker übertragen?

mehr
 

02.09.2013

Planungs- und Objektüberwachungsfehler bei Balkonabdichtung: Haftungsquote Architekt Baunternehmer?

mehr
 

03.07.2012

Architekt ist Bauherr: Mitverschulden bei Ausbleiben der Überwachung des Bauunternehmers? mehr
 

26.07.2011

Gewährleistungsbürgschaft des BU hindert Bauherrn nicht an Inhaftungnahme des Architekten. mehr
 

27.01.2011

Verschiedene alternative Schadenursachen: Haftung? mehr
 

26.01.2011

Ausführungsfehler führt vor Planungsfehler zum Schaden: Haftung? mehr
 

24.01.2011

Auftraggeber stellt Unternehmer von der Haftung frei: wirkt sich das auf die Haftung des Architekten aus? mehr
 

21.01.2011

Gesamtschuldnerische Haftung: Architekt nahezu chancenlos? mehr
 

23.12.2010

Bauaufsichtsfehler des Architekten: 100% Regress beim Bauunternehmer? mehr
 

20.01.2010

Gesamtschuldnerausgleich folgt eigenen Regeln: Ausgleichsforderung unabhängig von Verjährung der (Gesamt-) Schuld mehr
 

28.11.2008

Architekt übersieht Ausführungsfehler: Kann der in Haftung genommene Bauunternehmer Regress beim Architekten suchen?
mehr
 

03.10.2007

Entgegen Empfehlung des Architekten zahlt Auftraggeber Unternehmer trotz Mangels: Inanspruchnahme des Architekten nunmehr ausgeschlossen? mehr
 

04.07.2007

Nicht funktionierendes System des Fachbauunternehmers: Haftung des planenden Architekten? mehr
 

21.10.2006

Keine Planung für Baugrube und Sicherung von Versorgungsleitungen: Architekt haftet mehr
 

08.02.2006

Fehlerhafte Planung des Fachbauunternehmers: Haftung des bauleitenden Architekten? mehr
 

09.01.2006

Baugerüst stürzt ein: Haftung des Architekten gegenüber dem Mitarbeiter des mit der Demontage beauftragten Unternehmers? mehr
 

20.07.2005

Fehlende Detailplanung des Architekten schadensursächlich, wenn DIN richtige Ausführung vorgeben ? mehr
 

15.12.2004

Fehlende Planung des Architekten: Haftung des Bauunternehmers? mehr
 

25.09.2003

Trotz Planungsfehlers keine Haftung! mehr
 

03.01.2003

Wenn Architekt 30 Jahre haftet, wie lange kann er Regreß beim Bauunternehmer nehmen ? mehr
 

29.04.1999

Arbeitgeber verschuldet Bauarbeiterunfall: Mithaftung des bauleitenden Architekten? mehr
 

18.12.1998

Planungsfehler des Architekten und Hinweispflichtverletzung des Bauunternehmers, Haftungsverteilung? mehr