https://www.baunetz.de/recht/Wie_richtig_muss_eine_Entwurfsplanung_sein__5322641.html
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Wie "richtig" muss eine Entwurfsplanung sein?
Während die Ausführungsplanung die konkrete Ausführung im Blick hat, zielt die Entwurfsplanung lediglich auf die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens ab.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach 23 U 87/16 , Urt. v. 13.06.2017 - OLG Düsseldorf)
Ein Architekt war mit der Bauantragsplanung für ein mehrgeschossiges Gebäude nebst Tiefgarage beauftragt worden. Nach Errichtung des Gebäudes beanstandet der Bauherr, dass die Tiefgaragenzufahrt mangelhaft sei. Breite Fahrzeuge (z.B. BMW 5er Baureihe) könnten die Tiefgarage wegen eines Knicks in der Zufahrt nicht befahren. Die erforderliche Toleranz von 50 cm werde unterschritten. Der Architekt verweist zu seiner Verteidigung darauf, dass er lediglich mit der Entwurfsplanung bzw. dem Bauantrag beauftragt gewesen sei.
Der Argumentation des Architekten folgt auch das Oberlandesgericht Düsseldorf. Unter Berücksichtigung der an sie zu stellenden Anforderungen sei die Tiefgaragenrampe bis auf 2 Punkte fehlerfrei gewesen. Auch wegen der Unterschreitung des Mindestabstandes an diesen beiden Punkten liege aber keine fehlerhafte Entwurfsplanung vor. Denn über die endgültigen Maße der Tiefgarage und die Detailausführung des Knicks hätte noch im Rahmen der Ausführungsplanung entschieden werden können. Zur "Entschärfung" der Probleme der Zufahrt hätte es genügt, an 2 Punkten die Wände etwas dünner auszuführen oder die Ausgestaltung des Knicks geringfügig zu ändern.
Für die Abgrenzung zwischen Ausführungs- und Entwurfsplanung sei der maßgebende Gesichtspunkt, dass die Entwurfsplanung auf die Genehmigungsfähigkeit ziele, während die Ausführungsplanung die konkrete Ausführung im Blick habe. Nach dieser Maßgabe war die endgültige Gestaltung der Tiefgaragenzufahrt nicht von dem Architekten bereits in der Genehmigungsplanung zu leisten, sondern hätte Gegenstand der noch ausstehenden Ausführungsplanung sein müssen. Da die Entwurfsplanung noch keine endgültige Planung darstelle, könne für das Leistungssoll der Entwurfsplanung nicht ohne weiteres gefordert werden, dass sie allen Regeln der Technik entspreche und zu einer ohne weiteres funktionalen Lösung führe. Die Entwurfsplanung des Architekten sei nicht fehlerhaft, sie habe zur Baugenehmigung geführt.
(nach 23 U 87/16 , Urt. v. 13.06.2017 - OLG Düsseldorf)
Ein Architekt war mit der Bauantragsplanung für ein mehrgeschossiges Gebäude nebst Tiefgarage beauftragt worden. Nach Errichtung des Gebäudes beanstandet der Bauherr, dass die Tiefgaragenzufahrt mangelhaft sei. Breite Fahrzeuge (z.B. BMW 5er Baureihe) könnten die Tiefgarage wegen eines Knicks in der Zufahrt nicht befahren. Die erforderliche Toleranz von 50 cm werde unterschritten. Der Architekt verweist zu seiner Verteidigung darauf, dass er lediglich mit der Entwurfsplanung bzw. dem Bauantrag beauftragt gewesen sei.
Der Argumentation des Architekten folgt auch das Oberlandesgericht Düsseldorf. Unter Berücksichtigung der an sie zu stellenden Anforderungen sei die Tiefgaragenrampe bis auf 2 Punkte fehlerfrei gewesen. Auch wegen der Unterschreitung des Mindestabstandes an diesen beiden Punkten liege aber keine fehlerhafte Entwurfsplanung vor. Denn über die endgültigen Maße der Tiefgarage und die Detailausführung des Knicks hätte noch im Rahmen der Ausführungsplanung entschieden werden können. Zur "Entschärfung" der Probleme der Zufahrt hätte es genügt, an 2 Punkten die Wände etwas dünner auszuführen oder die Ausgestaltung des Knicks geringfügig zu ändern.
Für die Abgrenzung zwischen Ausführungs- und Entwurfsplanung sei der maßgebende Gesichtspunkt, dass die Entwurfsplanung auf die Genehmigungsfähigkeit ziele, während die Ausführungsplanung die konkrete Ausführung im Blick habe. Nach dieser Maßgabe war die endgültige Gestaltung der Tiefgaragenzufahrt nicht von dem Architekten bereits in der Genehmigungsplanung zu leisten, sondern hätte Gegenstand der noch ausstehenden Ausführungsplanung sein müssen. Da die Entwurfsplanung noch keine endgültige Planung darstelle, könne für das Leistungssoll der Entwurfsplanung nicht ohne weiteres gefordert werden, dass sie allen Regeln der Technik entspreche und zu einer ohne weiteres funktionalen Lösung führe. Die Entwurfsplanung des Architekten sei nicht fehlerhaft, sie habe zur Baugenehmigung geführt.
Hinweis
Die grundsätzlichen Aussagen des Oberlandesgerichtes Düsseldorf zum Zweck der Entwurfsplanung einerseits und Ausführungsplanung andererseits sind sicherlich richtig. Andererseits erscheint es nicht ohne weiteres richtig, wenn das Oberlandesgericht eine offenbar klaren Fehler der Entwurfsplanung (jedenfalls in den 2 Punkten) als unerheblich bezeichnet, nur weil diese Fehler im Rahmen der Ausführungsplanung hätte behoben werden können und sollen. Hier wäre wohl richtigerweise von einer Pflichtverletzung des Architekten auszugehen, allerdings wohl auch von einem erheblichen Mitverschulden des Bauherrn.
Die grundsätzlichen Aussagen des Oberlandesgerichtes Düsseldorf zum Zweck der Entwurfsplanung einerseits und Ausführungsplanung andererseits sind sicherlich richtig. Andererseits erscheint es nicht ohne weiteres richtig, wenn das Oberlandesgericht eine offenbar klaren Fehler der Entwurfsplanung (jedenfalls in den 2 Punkten) als unerheblich bezeichnet, nur weil diese Fehler im Rahmen der Ausführungsplanung hätte behoben werden können und sollen. Hier wäre wohl richtigerweise von einer Pflichtverletzung des Architekten auszugehen, allerdings wohl auch von einem erheblichen Mitverschulden des Bauherrn.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






