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Wie muss der Architekt Spezialisten überwachen?

Auch das grundsätzlich berechtigte Vertrauen in die Kompetenz eines Spezialisten enthebt den bauleitenden Architekten nicht der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Kontrolle im Rahmen seiner Bauüberwachung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Fraglich ist der Umfang der Überwachungspflicht bei Spezialisten.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 11.01.2000 - 11 U 197/98 -; BauR 2001, 283)
Ein Architekt war mit der Bauleitung für einen Schwimmbadbau beauftragt. Bei der Errichtung wurde von einer Firma, die der Architekt für eine Spezialfirma hielt, eine besondere Folie eingebracht. Schon vor Abnahme zeigten sich gravierende Mängel. U. a. stellte sich heraus, dass die Folie nicht als anerkannter Baustoff für reinen Schwimmbadbau anerkannt und auch nicht geeignet war. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung.

Das Gericht erkennt einen Haftungsanspruch des Bauherrn an. Die für das Gelingen des Bauwerkes entscheidend wichtigen Abdichtungsarbeiten habe der Architekt mit besonderer Aufmerksamkeit überwachen müssen. Hierzu habe es auch einer Prüfung der Brauchbarkeit der Folie bedurft. Der Architekt könne sich auch nicht darauf berufen, dass hier eine Spezialfirma am Werke gewesen sei. Selbst ein grundsätzlich berechtigtes Vertrauen in die Kompetenz eines Spezialisten enthebe den bauleitenden Architekten nicht der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Kontrolle im Rahmen seiner Bauüberwachung; soweit Pläne Dritter zur Ausführung gelangen, dürfe ein Architekt diese nicht kritiklos übernehmen, soweit Kritik möglich und zumutbar sei (vgl. Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und Architekt). Das Gleiche habe für die Ausführungsarbeiten selbst zu gelten.
Hinweis
Die Folie war bereits vor Beauftragung des Architekten ausgewählt worden. Das Gericht führte hierzu allerdings aus, dass eine Pflicht zur Überprüfung der Brauchbarkeit der Folie nicht etwa deshalb entfalle, weil diese Folie bereits vor Beauftragung des Architekten ausgewählt worden sei. Zur Begründung beruft sich das Gericht abermals darauf, dass der bauleitende Architekt die Planungs- und Ausschreibungsunterlagen auf Fehler und Widersprüche hin zu überprüfen habe (s.o.).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck