https://www.baunetz.de/recht/Vorentwurf_kostenlose_Akquisition_oder_verguetungspflichtiger_Architektenvertrag__43896.html
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Vorentwurf: kostenlose Akquisition oder vergütungspflichtiger Architektenvertrag?
Die Grenze zwischen vergütungsfreier Akquisition und honorarpflichtiger Architektentätigkeit liegt dort, wo der Architekt auftragsgemäß in die konkrete Planung übergeht.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 29.01.2001 - 17 U 181/98 -)
Ein Bauherr wollte ein Sport- und Freizeitzentrum mit einem Bauvolumen von ca. DM 21 Millionen verwirklichen. Um das Projekt der Gemeinde vorstellen zu können, sprach er ein Architektenbüro an. Die Architekten stellten einen Vorentwurf her, der der Gemeinde vorgelegt wurden. Nachdem sich das Projekt nicht verwirklichen lässt, machen die Architekten auf der Grundlage anrechenbarer Kosten von DM 21 Millionen einen Honoraranspruch von ca. DM 150.000,00 geltend.
Das OLG Hamm weist den Honoraranspruch der Architekten zurück. Es fehle an einem verbindlichen Architektenvertrag, die Tätigkeit der Architekten sei noch dem Bereich der Akquisition im eigenen Interesse zuzurechnen. Die Grenze, an der die Akquisitionstätigkeit des Architekten ende und damit die honorarauslösende Tätigkeit beginne, sei fließend und häufig schwer zu bestimmen. Die Grenze liege dort, wo der Architekt absprachgemäß in die konkrete Planung übergehe.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 29.01.2001 - 17 U 181/98 -)
Ein Bauherr wollte ein Sport- und Freizeitzentrum mit einem Bauvolumen von ca. DM 21 Millionen verwirklichen. Um das Projekt der Gemeinde vorstellen zu können, sprach er ein Architektenbüro an. Die Architekten stellten einen Vorentwurf her, der der Gemeinde vorgelegt wurden. Nachdem sich das Projekt nicht verwirklichen lässt, machen die Architekten auf der Grundlage anrechenbarer Kosten von DM 21 Millionen einen Honoraranspruch von ca. DM 150.000,00 geltend.
Das OLG Hamm weist den Honoraranspruch der Architekten zurück. Es fehle an einem verbindlichen Architektenvertrag, die Tätigkeit der Architekten sei noch dem Bereich der Akquisition im eigenen Interesse zuzurechnen. Die Grenze, an der die Akquisitionstätigkeit des Architekten ende und damit die honorarauslösende Tätigkeit beginne, sei fließend und häufig schwer zu bestimmen. Die Grenze liege dort, wo der Architekt absprachgemäß in die konkrete Planung übergehe.
Hinweis
Aus der Vielzahl der Urteile, die zur Abgrenzung zwischen kostenloser Aquisition und honorarpflichtigem Vertragsschluss Stellung nehmen, lässt sich in etwa der Grundsatz herauslesen, dass Tätigkeiten von Architekten in den Leistungsphasen I und II, also bis zum Vorentwurf, in der Regel der Akquisition zugeordnet werden. Dies gilt um so mehr, als es um hohe Bauvolumen und damit – schon für die Leistungsphasen I und II – um hohe Honorare geht. Erst mit Leistungsphase III (vermaßte Hundertstel-Pläne) beginnt der Bereich, in welchem dem Architekten ein Honoraranspruch für seine Tätigkeiten regelmäßig zuerkannt wird. Will ein Architekt bei unsicherer Projektverwirklichung entsprechend für seine Tätigkeiten in den Leistungsphasen I und II Honorar erhalten, so sollte er für eine schriftliche Beauftragung sorgen.
Aus der Vielzahl der Urteile, die zur Abgrenzung zwischen kostenloser Aquisition und honorarpflichtigem Vertragsschluss Stellung nehmen, lässt sich in etwa der Grundsatz herauslesen, dass Tätigkeiten von Architekten in den Leistungsphasen I und II, also bis zum Vorentwurf, in der Regel der Akquisition zugeordnet werden. Dies gilt um so mehr, als es um hohe Bauvolumen und damit – schon für die Leistungsphasen I und II – um hohe Honorare geht. Erst mit Leistungsphase III (vermaßte Hundertstel-Pläne) beginnt der Bereich, in welchem dem Architekten ein Honoraranspruch für seine Tätigkeiten regelmäßig zuerkannt wird. Will ein Architekt bei unsicherer Projektverwirklichung entsprechend für seine Tätigkeiten in den Leistungsphasen I und II Honorar erhalten, so sollte er für eine schriftliche Beauftragung sorgen.
Verweise
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






