https://www.baunetz.de/recht/Vollmacht_des_zur_Verhandlung_geschickten_Architekten__44282.html
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Vollmacht des zur Verhandlung geschickten Architekten?
Wird der Architekt von dem Bauherrn zu Verhandlungen geschickt, dann gilt der Architekt aus Sicht des Verhandlungspartners als umfassend bevollmächtigt; im Einzelfall sogar zu einem Schuldbeitritt.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 18.10.1994 - 21 U 92/94; BauR 1995,257)
Die Situation auf der Baustelle droht zu eskalieren. Der Subunternehmer will seine Arbeiten wegen Streitigkeiten mit dem Hauptunternehmen einstellen. Der Bauherr sieht sich dadurch veranlasst, zu handeln und schickt seinen Architekten zur Verhandlung mit dem Hauptunternehmer und den Subunternehmer mit dem Ziel, dass weiter gearbeitet wird. In dieser Entsendung des Architekten liegt nach Ansicht des Gerichtes aus der maßgeblichen Sicht des Subunternehmers eine umfassende Vollmacht, die den Architekten auch zu einem Schuldbeitritt bezüglich des Vergütungsanspruchs des Subunternehmers für alle nach der Verhandlung erbrachten Leistungen des Subunternehmers.
Der Bauherr konnte sich in dem Werklohnprozess des Subunternehmers nicht darauf berufen, dass der Architekt nicht bevollmächtigt gewesen sei, jedenfalls nicht mit einer derart weitreichenden Erklärung wie einen Schuldbeitritt.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 18.10.1994 - 21 U 92/94; BauR 1995,257)
Die Situation auf der Baustelle droht zu eskalieren. Der Subunternehmer will seine Arbeiten wegen Streitigkeiten mit dem Hauptunternehmen einstellen. Der Bauherr sieht sich dadurch veranlasst, zu handeln und schickt seinen Architekten zur Verhandlung mit dem Hauptunternehmer und den Subunternehmer mit dem Ziel, dass weiter gearbeitet wird. In dieser Entsendung des Architekten liegt nach Ansicht des Gerichtes aus der maßgeblichen Sicht des Subunternehmers eine umfassende Vollmacht, die den Architekten auch zu einem Schuldbeitritt bezüglich des Vergütungsanspruchs des Subunternehmers für alle nach der Verhandlung erbrachten Leistungen des Subunternehmers.
Der Bauherr konnte sich in dem Werklohnprozess des Subunternehmers nicht darauf berufen, dass der Architekt nicht bevollmächtigt gewesen sei, jedenfalls nicht mit einer derart weitreichenden Erklärung wie einen Schuldbeitritt.
Hinweis
Will der Bauherr eine solche Wirkung ausschließen, dann muss er selbst kommen oder vorher den Umfang der Vollmacht ausdrücklich gegenüber den Verhandlungspartnern beschränken. Das hat jüngst auch das LG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.12.2003 – 3/2 O 108/03 entschieden: Wer einen anderen an seiner Stelle in Vergleichsverhandlungen schickt, muss sich dessen Erklärungen regelmäßig aufgrund eine Rechtscheinsvollmacht zurechnen lassen.
Der zu entsprechenden Gesprächen und Verhandlungen geschickte Architekt sollte sich bei seinem Bauherrn vergewissern, wozu er bevollmächtigt sein soll und das seinem Bauherrn bestenfalls auch schriftlich bestätigen, bevor er ihn vertritt.
Will der Bauherr eine solche Wirkung ausschließen, dann muss er selbst kommen oder vorher den Umfang der Vollmacht ausdrücklich gegenüber den Verhandlungspartnern beschränken. Das hat jüngst auch das LG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.12.2003 – 3/2 O 108/03 entschieden: Wer einen anderen an seiner Stelle in Vergleichsverhandlungen schickt, muss sich dessen Erklärungen regelmäßig aufgrund eine Rechtscheinsvollmacht zurechnen lassen.
Der zu entsprechenden Gesprächen und Verhandlungen geschickte Architekt sollte sich bei seinem Bauherrn vergewissern, wozu er bevollmächtigt sein soll und das seinem Bauherrn bestenfalls auch schriftlich bestätigen, bevor er ihn vertritt.
Verweise
Vertrag / Vollmacht / originäre Vollmacht
Vertrag
Vertrag / Vollmacht
Vertrag / Vollmacht / Anscheinsvollmacht
Vertrag / Vollmacht / Duldungsvollmacht
Vertrag / Vollmacht / originäre Vollmacht
Vertrag
Vertrag / Vollmacht
Vertrag / Vollmacht / Anscheinsvollmacht
Vertrag / Vollmacht / Duldungsvollmacht
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






