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Versicherungsfall ohne Anzeige: Irrtum entschuldigt Versicherungsnehmer nicht
Die irrtümliche Auffassung des Versicherungsnehmers, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ließen sich abwehren, entschuldigt nicht das Unterlassen der Anzeige eines Versicherungsfalles gegenüber der Haftpflichtversicherung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Liegt ein Versicherungsfall vor, so hat der Architekt zur Wahrung seiner Ansprüche bestimmte formelle Verfahren, u.a. Anzeigepflichten, zu beachten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Liegt ein Versicherungsfall vor, so hat der Architekt zur Wahrung seiner Ansprüche bestimmte formelle Verfahren, u.a. Anzeigepflichten, zu beachten.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 04.10.2006 - 9 W 21/06 –)
Unter anderem gegen einen Ingenieur wird durch den Auftraggeber ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet. Das Verfahren zieht sich hin, etwa drei Jahre später wird dem Ingenieur das Sachverständigengutachten zugestellt. Nunmehr unterrichtet er seinen Versicherer. Dieser verweigert die Deckung.
Das Gericht bestätigt die Deckungsfreiheit des Versicherers. Der Ingenieur habe gegen seine Anzeigeobliegenheit gemäß § 5 Nr. 2 AHB verstoßen. Danach ist jeder Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens begründet einen Versicherungsfall und damit die Anzeigeobliegenheit (vgl. Verletzung der Anzeigepflicht: Haftpflichtversicherungsschutz entfällt?). Soweit der Ingenieur der Auffassung gewesen sei, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ließen sich abwehren, entlaste ihn in dies nicht von der Anzeigeobliegenheit.
(nach OLG Köln , Urt. v. 04.10.2006 - 9 W 21/06 –)
Unter anderem gegen einen Ingenieur wird durch den Auftraggeber ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet. Das Verfahren zieht sich hin, etwa drei Jahre später wird dem Ingenieur das Sachverständigengutachten zugestellt. Nunmehr unterrichtet er seinen Versicherer. Dieser verweigert die Deckung.
Das Gericht bestätigt die Deckungsfreiheit des Versicherers. Der Ingenieur habe gegen seine Anzeigeobliegenheit gemäß § 5 Nr. 2 AHB verstoßen. Danach ist jeder Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens begründet einen Versicherungsfall und damit die Anzeigeobliegenheit (vgl. Verletzung der Anzeigepflicht: Haftpflichtversicherungsschutz entfällt?). Soweit der Ingenieur der Auffassung gewesen sei, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ließen sich abwehren, entlaste ihn in dies nicht von der Anzeigeobliegenheit.
Hinweis
Verteidigt sich der Planer gegenüber der Versicherung mit dem Hinweis, er habe irrtümlich angenommen, die Ansprüche seien ungerechtfertigt und ließen sich abwehren, so ist dies kontraproduktiv. Denn für die Deckungsverweigerung bedarf es eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Anzeigeobliegenheit, denn die Versicherung nun – da der Planer seinen „Vorsatz“ sozusagen einräumt – gut nachweisen kann.
Verteidigt sich der Planer gegenüber der Versicherung mit dem Hinweis, er habe irrtümlich angenommen, die Ansprüche seien ungerechtfertigt und ließen sich abwehren, so ist dies kontraproduktiv. Denn für die Deckungsverweigerung bedarf es eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Anzeigeobliegenheit, denn die Versicherung nun – da der Planer seinen „Vorsatz“ sozusagen einräumt – gut nachweisen kann.
Verweise
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / formelles Verfahren
Haftung
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Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






