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Im Rahmen des Versicherungsverhältnisses, insbesondere im Versicherungsfall, hat der Versicherungsnehmer auf die Einhaltung verschiedener formeller Verfahrensvorschriften zu achten. Hierzu gehören insbesondere Obliegenheiten im Versicherungsfall sowie die Beachtung der Klagefrist für eine mögliche Deckungsklage gegen den Versicherer.
Versicherungsfall im Sinne des Versicherungsverhältnisses ist das Schadensereignis, welches Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen. Anzuzeigen hat der Versicherungsnehmer also nicht nur einen ihm bekannten, sondern schon einen ihm gegenüber behaupteten Verstoß. Im Rahmen seiner Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer weiter nach seiner Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen bzw. den Versicherer bei der Schadensermittlung und Regulierung zu unterstützen. Kommt es zu einem Prozeß, so hat der Versicherungsnehmer die Prozeßführung - und auch die Auswahl des Anwalts - dem Versicherer zu überlassen. Zu beachten ist, daß der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Allerdings ist der Architekt nach der Rechtssprechung verpflichtet, seine Auftraggeber auf eigene Fehler sowie die Möglichkeit eines Regreßanspruches gegen ihn selbst hinzuweisen (vgl. Haftung / Beratungspflichten / eigene Fehler). In einer solchen Aufklärung kann folglich keine Verletzung des Anerkenntnisverbots gesehen werden. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Obliegenheitspflichten, so kann dies u. U. zu einem Rechtsverlust führen.






