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Zickzack fürs Zusammenleben
Wohnprojekt in Berlin von Christoph Wagner, Wenke Schladitz und Böhm Ruic
Introvertiert mit großer Geste Kirchenanlage in Lissabon von Atelier Bugio und Matos Gameiro Arquitectos Industrie-Schatulle für die Kunst Schaudepot in Arnhem von Space Encounters Kicken, kämpfen, klettern Sporthalle in Paris von Atelier Ramdam Freudvoller Eingriff Umbau einer Textilfabrik bei Barcelona von NUA arquitectures
Erweiterung fürs Jugendhaus Hutta Architektur und Knüvener Architekturlandschaft in Köln
Außendusche und Open-Air-Zimmer Kindergarten in Katalonien von Sarquella Torres und Marc Riera
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Außendusche und Open-Air-Zimmer Kindergarten in Katalonien von Sarquella Torres und Marc Riera
eigene Fehler
die Aufklärungspflichten des Architekten umfassen auch eigene Fehler. Ermittelt der Architekt beispielsweise eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler als Ursache für Mängel, so ist er zur Mitteilung gegenüber dem Bauherrn verpflichtet. Unterläßt er eine Mitteilung, so haftet er ggfs. für den durch seinen ursprünglichen Fehler verursachten Schaden infolge der Verletzung seiner Aufklärungspflicht auf Schadensersatz; er kann sich nicht mehr auf die möglicherweise abgelaufene Verjährungfrist für die Gewährleistungshaftung infolge des ursprünglichen Fehlers berufen (vgl. Haftung / Verjährung).






