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Fachwerk in Baar
Primarschule von Penzisbettini. Architekten
Industrieller Charme am Moldauufer Wohnensemble bei Budweis von mar.s architects Mehr Holz für die Straßenmeisterei Vautz Mang in Geislingen an der Steige Suburbane Variation Wohnhaus in London von Wadhal Bibliothek in den Badlands Roosevelt Library in North Dakota von Snøhetta
Lamellenfassade und Spielwand Schulzentrum in Frankreich von Hessamfar & Vérons Erlebniswelt mit Waben Klimabildungszentrum in Oerlinghausen von DBCO
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Lamellenfassade und Spielwand Schulzentrum in Frankreich von Hessamfar & Vérons Erlebniswelt mit Waben Klimabildungszentrum in Oerlinghausen von DBCO
eigene Fehler
die Aufklärungspflichten des Architekten umfassen auch eigene Fehler. Ermittelt der Architekt beispielsweise eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler als Ursache für Mängel, so ist er zur Mitteilung gegenüber dem Bauherrn verpflichtet. Unterläßt er eine Mitteilung, so haftet er ggfs. für den durch seinen ursprünglichen Fehler verursachten Schaden infolge der Verletzung seiner Aufklärungspflicht auf Schadensersatz; er kann sich nicht mehr auf die möglicherweise abgelaufene Verjährungfrist für die Gewährleistungshaftung infolge des ursprünglichen Fehlers berufen (vgl. Haftung / Verjährung).






