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Verletzung der Anzeigepflicht: Haftpflichtversicherungsschutz entfällt?
Unterlässt es ein Architekt ein gegen ihn eingeleitetes Beweissicherungsverfahren sowie eine gegen ihn erhobene Klage unverzüglich seinem Haftpflichtversicherer anzuzeigen, so kann diese Obliegenheitsverletzung des Architekten zu einem Verlust seines Versicherungsschutzes führen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Liegt ein Versicherungsfall vor, so hat der Architekt zur Wahrung seiner Ansprüche bestimmte formelle Verfahren, u.a. Anzeigepflichten, zu beachten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Liegt ein Versicherungsfall vor, so hat der Architekt zur Wahrung seiner Ansprüche bestimmte formelle Verfahren, u.a. Anzeigepflichten, zu beachten.
Beispiel
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 22.08.1990 - 5 U 21/90 -, VersR 1991, 872; bestätigt OLG Stuttgart - 7 U 5/97 - NJW 1999, 799; bestätigt OLG Köln Urt. v. 04.10.2006 - 9 W 21/06)
Ein Architekt wurde durch seinen Bauherrn auf Grund von Planungs- und Überwachungsfehlern im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens sowie anschließender Klage in Höhe von rund DM 35.000,00 in Anspruch genommen. Der Architekt unterließ es, die Einleitung des Beweissicherungsverfahrens sowie die gegen ihn erhobene Klage unverzüglich einer Haftpflichtversicherung anzuzeigen. Als der Architekt später einen Erstattungsanspruch gegen seine Haftpflichtversicherung geltend macht, lehnt diese eine Deckung wegen Verletzung der Anzeigepflicht ab.
Das Gericht gibt der Haftpflichtversicherung recht. Zwar sei unstreitig ein die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers grundsätzlich auslösender Versicherungsfall gegeben; der Haftpflichtversicherer sei aber auf Grund der vom Architekten begangenen Verletzung seiner Anzeigenpflicht gemäß den zwischen Architekt und Haftpflichtversicherer geltenden Vertragsbedingungen frei geworden (vgl. §§ 5, 6 AHB). Der Architekt habe seine Obliegenheit zur Anzeige vorsätzlich verletzt. Gem. § 6 AHB werde ein vorsätzliches Verhalten des Versicherungsnehmers vermutet, der Versicherungsnehmer habe diese Vermutung zu widerlegen. Vorliegend habe der Architekt die Vermutung des Vorsatzes nicht widerlegen können. Zwar sei davon auszugehen, dass der Architekt seinen Versicherungsschutz grundsätzlich nicht auf´s Spiel setzen wolle; vorliegend habe der Architekt jedoch keine nachvollziehbare und einleuchtende Erklärung dafür abgegeben, aus welchen Gründen er seine gerichtliche Inanspruchnahme durch den Bauherrn dem Haftpflichtversicherer nicht unverzüglich, sondern erst nach mehreren Monaten bzw. nach Abschluss des Verfahrens angezeigt habe.
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 22.08.1990 - 5 U 21/90 -, VersR 1991, 872; bestätigt OLG Stuttgart - 7 U 5/97 - NJW 1999, 799; bestätigt OLG Köln Urt. v. 04.10.2006 - 9 W 21/06)
Ein Architekt wurde durch seinen Bauherrn auf Grund von Planungs- und Überwachungsfehlern im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens sowie anschließender Klage in Höhe von rund DM 35.000,00 in Anspruch genommen. Der Architekt unterließ es, die Einleitung des Beweissicherungsverfahrens sowie die gegen ihn erhobene Klage unverzüglich einer Haftpflichtversicherung anzuzeigen. Als der Architekt später einen Erstattungsanspruch gegen seine Haftpflichtversicherung geltend macht, lehnt diese eine Deckung wegen Verletzung der Anzeigepflicht ab.
Das Gericht gibt der Haftpflichtversicherung recht. Zwar sei unstreitig ein die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers grundsätzlich auslösender Versicherungsfall gegeben; der Haftpflichtversicherer sei aber auf Grund der vom Architekten begangenen Verletzung seiner Anzeigenpflicht gemäß den zwischen Architekt und Haftpflichtversicherer geltenden Vertragsbedingungen frei geworden (vgl. §§ 5, 6 AHB). Der Architekt habe seine Obliegenheit zur Anzeige vorsätzlich verletzt. Gem. § 6 AHB werde ein vorsätzliches Verhalten des Versicherungsnehmers vermutet, der Versicherungsnehmer habe diese Vermutung zu widerlegen. Vorliegend habe der Architekt die Vermutung des Vorsatzes nicht widerlegen können. Zwar sei davon auszugehen, dass der Architekt seinen Versicherungsschutz grundsätzlich nicht auf´s Spiel setzen wolle; vorliegend habe der Architekt jedoch keine nachvollziehbare und einleuchtende Erklärung dafür abgegeben, aus welchen Gründen er seine gerichtliche Inanspruchnahme durch den Bauherrn dem Haftpflichtversicherer nicht unverzüglich, sondern erst nach mehreren Monaten bzw. nach Abschluss des Verfahrens angezeigt habe.
Hinweis
In Fällen von vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen ist nach ständiger Rechtssprechung (sogenannte Relevanzrechtssprechung) für ein Freiwerden des Haftpflichtversicherers weiter zu prüfen, ob die Obliegenheitsverletzung „generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden“. Zu beachten ist insoweit, dass eine „generelle Eignung“ der Interessensgefährdung des Versicherers ausreicht, um einen Verlust des Deckungsschutzes herbeizuführen; nicht erforderlich ist eine konkrete Gefährdung der Interessen des Versicherers. Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Voraussetzungen einer generellen Gefährdung als gegeben an. Durch die verzögerte Mitteilung der Einleitung des Beweissicherungsverfahrens und die unterbliebene Anzeige der Klageerhebung wurde dem Versicherer die Möglichkeit einer Einschaltung in das Beweissicherungsverfahren sowie einer Prozessführung (vgl. § 5 Nr. 4 AHB) genommen.
In Fällen von vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen ist nach ständiger Rechtssprechung (sogenannte Relevanzrechtssprechung) für ein Freiwerden des Haftpflichtversicherers weiter zu prüfen, ob die Obliegenheitsverletzung „generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden“. Zu beachten ist insoweit, dass eine „generelle Eignung“ der Interessensgefährdung des Versicherers ausreicht, um einen Verlust des Deckungsschutzes herbeizuführen; nicht erforderlich ist eine konkrete Gefährdung der Interessen des Versicherers. Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Voraussetzungen einer generellen Gefährdung als gegeben an. Durch die verzögerte Mitteilung der Einleitung des Beweissicherungsverfahrens und die unterbliebene Anzeige der Klageerhebung wurde dem Versicherer die Möglichkeit einer Einschaltung in das Beweissicherungsverfahren sowie einer Prozessführung (vgl. § 5 Nr. 4 AHB) genommen.
Verweise
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / formelles Verfahren
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
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Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






