https://www.baunetz.de/recht/Unwirksamer_Vertrag_mit_der_Gemeinde_obgleich_Buergermeister_Vertrag_unterschrieben_hat__4716783.html
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Unwirksamer Vertrag mit der Gemeinde, obgleich Bürgermeister Vertrag unterschrieben hat?
Eine Gemeinde wird nach bayerischem Kommunalrecht vom Gemeinderat verwaltet. Der 1. Bürgermeister hat nur in Ausnahmefällen eigene Entscheidungsmacht. Überschreitet er seine Vertretungsmacht dann ist die Wirksamkeit des Vertrages von einem genehmigenden Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss abhängig.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- Formerfordernissen
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- Formerfordernissen
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 09.02.2016 - 10 U 1037/15)
Eine bayerische Gemeinde führt ein VOF-Verfahren durch. Es bewirbt sich eine Bietergemeinschaft. Der Gemeinderat beschließt, den Auftrag der Bietergemeinschaft zu erteilen. Die Gesellschafter der Bietergemeinschaft, die Architekten A und B gründen eine GmbH. Diese GmbH schließt mit der Gemeinde einen Architektenvertrag, den der 1. Bürgermeister unterzeichnet. Die Parteien geraten etwa ein Jahr später in Streit darüber, ob der Vertrag wirksam ist. Der Gemeinderat beschließt, den vom 1. Bürgermeister unterzeichneten Architektenvertrag nicht zu genehmigen. Die Architekten GmbH ist der Meinung, dass der Vertrag wirksam sei. Der Argumentation folgt das Gericht nicht. Der 1. Bürgermeister sei nicht vertretungsberechtigt. Eine Ausnahme liege nicht vor und könne auch nicht mit Vertrauensgrundsätzen begründet werden. Schon nach Vergabevorschriften dürfe die Bezuschlagung nur auf die Bietergemeinschaft erfolgen und nicht auf die von dieser neu gegründeten GmbH. Das habe den Gesellschaftern der Bietergemeinschaft klar sein müssen.
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 09.02.2016 - 10 U 1037/15)
Eine bayerische Gemeinde führt ein VOF-Verfahren durch. Es bewirbt sich eine Bietergemeinschaft. Der Gemeinderat beschließt, den Auftrag der Bietergemeinschaft zu erteilen. Die Gesellschafter der Bietergemeinschaft, die Architekten A und B gründen eine GmbH. Diese GmbH schließt mit der Gemeinde einen Architektenvertrag, den der 1. Bürgermeister unterzeichnet. Die Parteien geraten etwa ein Jahr später in Streit darüber, ob der Vertrag wirksam ist. Der Gemeinderat beschließt, den vom 1. Bürgermeister unterzeichneten Architektenvertrag nicht zu genehmigen. Die Architekten GmbH ist der Meinung, dass der Vertrag wirksam sei. Der Argumentation folgt das Gericht nicht. Der 1. Bürgermeister sei nicht vertretungsberechtigt. Eine Ausnahme liege nicht vor und könne auch nicht mit Vertrauensgrundsätzen begründet werden. Schon nach Vergabevorschriften dürfe die Bezuschlagung nur auf die Bietergemeinschaft erfolgen und nicht auf die von dieser neu gegründeten GmbH. Das habe den Gesellschaftern der Bietergemeinschaft klar sein müssen.
Hinweis
Nach allgemeiner Rechtsprechung kann sich der Architekt nicht darauf berufen, er habe die entsprechenden Vorschriften der öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht gekannt. Der Architekt muss sich im Zweifel die Berechtigung des Bürgermeisters nachweisen lassen, insbesondere ein Gemeinderatsbeschluss vorlegen lassen. Im Rahmen des Vergabeverfahrens wäre von einer Bietergemeinschaft von Anbeginn an die Frage zu stellen, ob im Falle einer Beauftragung eine andere Gesellschaft gegründet werden könne. Das ist gerade relevant im Hinblick auf die Bildung einer GmbH, die eine andere juristische Person als eine GbR (Bietergemeinschaft) begründet. Entsprechendes gilt auch für neu gegründete Partnerschaftsgesellschaften deren Gründer im Rahmen des Vergabeverfahrens noch als Bietergemeinschaft oder eben andere juristische Person aufgetreten sind.
Nach allgemeiner Rechtsprechung kann sich der Architekt nicht darauf berufen, er habe die entsprechenden Vorschriften der öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht gekannt. Der Architekt muss sich im Zweifel die Berechtigung des Bürgermeisters nachweisen lassen, insbesondere ein Gemeinderatsbeschluss vorlegen lassen. Im Rahmen des Vergabeverfahrens wäre von einer Bietergemeinschaft von Anbeginn an die Frage zu stellen, ob im Falle einer Beauftragung eine andere Gesellschaft gegründet werden könne. Das ist gerade relevant im Hinblick auf die Bildung einer GmbH, die eine andere juristische Person als eine GbR (Bietergemeinschaft) begründet. Entsprechendes gilt auch für neu gegründete Partnerschaftsgesellschaften deren Gründer im Rahmen des Vergabeverfahrens noch als Bietergemeinschaft oder eben andere juristische Person aufgetreten sind.
Verweise
Vertrag / Wirksamkeit / Formerfordernisse
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / Grundsätzliche Voraussetzungen
Vertrag / Wirksamkeit / Formerfordernisse
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / Grundsätzliche Voraussetzungen
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






