https://www.baunetz.de/recht/Umgestaltung_eines_fremden_Rechtsverhaeltnisses_verbotene_Rechtsberatung__43798.html
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Umgestaltung eines fremden Rechtsverhältnisses: verbotene Rechtsberatung?
Ein Ingenieur (Architekt) kann gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, wenn die ihm übertragene Dienstleistung auf die Abänderung oder Umgestaltung eines fremden Rechtsverhältnisses gerichtet ist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Fraglich ist, inwieweit diese Beratung auch rechtliche Fragen umfassen darf und muß.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Fraglich ist, inwieweit diese Beratung auch rechtliche Fragen umfassen darf und muß.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 18.05.1995 - III ZR 109/94 -; Baurecht 1995, 727.)
Eine Gemeinde beauftragte einen Ingenieur, die Konzessionsverträge der Gemeinde mit einem Energieversorgungsunternehmen auf die Frage hin zu überpüfen, ob eine Erhöhung einer Kozessionsabgabe möglich sei. Vereinbart wurde ein Erfolgshonorar, für den Fall daß eine Erhöhung der Konzessionsabgabe durchsetzbar wäre. Aufgrund der Beratung des Ingenieurs kann die Gemeinde später eine erhebliche Erhöhung der Konzessionsabgabe durchsetzen. Der Ingenieur verlangt das vereinbarte Erfolgshonorar.
Der Bundesgerichtshof gibt der erhobenen Honorarklage nicht statt. Ein Anspruch auf der Grundlage des Vertrages sei nicht gegeben, da der Vertrag infolge eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Nach diesem Gesetz sei die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten grundsätzlich bestimmten Berufsgruppen (Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern etc.) vorbehalten. Soweit eine Beratung gleichzeitig wirtschaftliche Ziele des Auftraggebers verfolge, sei abzugrenzen, ob der Kern der Tätigkeit überwiegend die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezwecke, oder ob es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse ginge. In letzterem Fall sei eine unerlaubte Rechtsbesorgung zu bejahen. Hier liege der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der rechtlichen Seite.
(nach BGH , Urt. v. 18.05.1995 - III ZR 109/94 -; Baurecht 1995, 727.)
Eine Gemeinde beauftragte einen Ingenieur, die Konzessionsverträge der Gemeinde mit einem Energieversorgungsunternehmen auf die Frage hin zu überpüfen, ob eine Erhöhung einer Kozessionsabgabe möglich sei. Vereinbart wurde ein Erfolgshonorar, für den Fall daß eine Erhöhung der Konzessionsabgabe durchsetzbar wäre. Aufgrund der Beratung des Ingenieurs kann die Gemeinde später eine erhebliche Erhöhung der Konzessionsabgabe durchsetzen. Der Ingenieur verlangt das vereinbarte Erfolgshonorar.
Der Bundesgerichtshof gibt der erhobenen Honorarklage nicht statt. Ein Anspruch auf der Grundlage des Vertrages sei nicht gegeben, da der Vertrag infolge eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Nach diesem Gesetz sei die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten grundsätzlich bestimmten Berufsgruppen (Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern etc.) vorbehalten. Soweit eine Beratung gleichzeitig wirtschaftliche Ziele des Auftraggebers verfolge, sei abzugrenzen, ob der Kern der Tätigkeit überwiegend die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezwecke, oder ob es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse ginge. In letzterem Fall sei eine unerlaubte Rechtsbesorgung zu bejahen. Hier liege der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der rechtlichen Seite.
Hinweis
Das Gericht weist darauf hin, dass noch zu prüfen sei, ob dem Ingenieur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zustände. Soweit die Gemeinde aufgrund der Beratung des Ingenieurs bereichert ist, kann sie verpflichtet sein, diese Bereicherung an den Ingenieur herauszugeben. Allerdings kann einem solchen Anspruch u.U. § 817 S.2 BGB entgegengehalten werden, wonach ein Bereicherungsanspruch ausgeschlossen grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Leistende (hier der Ingenieur) durch die Leistung gegen die guten Sitten verstoßen hat. Hier kommt es auf die Umstände im Einzelfall an.
Das Gericht weist darauf hin, dass noch zu prüfen sei, ob dem Ingenieur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zustände. Soweit die Gemeinde aufgrund der Beratung des Ingenieurs bereichert ist, kann sie verpflichtet sein, diese Bereicherung an den Ingenieur herauszugeben. Allerdings kann einem solchen Anspruch u.U. § 817 S.2 BGB entgegengehalten werden, wonach ein Bereicherungsanspruch ausgeschlossen grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Leistende (hier der Ingenieur) durch die Leistung gegen die guten Sitten verstoßen hat. Hier kommt es auf die Umstände im Einzelfall an.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / rechtliche Fragen
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / rechtliche Fragen
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






