https://www.baunetz.de/recht/Taetigkeit_des_Architekten_bei_unverbindlicher_Bitte_um_uebermittlung_von_Planungsideen_Akquisition__43988.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Im Dazwischen des Archipels
Büro- und Veranstaltungsgebäude in São Paulo von Estúdio Gustavo Utrabo
Gibt es keine Alternativen?
Zur Debatte um eine Randbebauung des Tempelhofer Feldes in Berlin
Wissenschaft in der Fußgängerzone
Umbau in München von OSA Ochs Schmidhuber Architekten
Schlüsselfertig high-end Aufstockung in London von Thomas-McBrien 976 Stampflehmklötze in Oberbayern Campusgebäude in Traunstein von Studio Anna Heringer Akropolis der Wuppertaler Verwaltung Transformation von kister scheithauer gross Vier auf den Azoren Servicegebäude von Pedro Maurício Borges und Paulo Lopes Vaz
Schlüsselfertig high-end Aufstockung in London von Thomas-McBrien 976 Stampflehmklötze in Oberbayern Campusgebäude in Traunstein von Studio Anna Heringer Akropolis der Wuppertaler Verwaltung Transformation von kister scheithauer gross Vier auf den Azoren Servicegebäude von Pedro Maurício Borges und Paulo Lopes Vaz
Tätigkeit des Architekten bei unverbindlicher Bitte um Übermittlung von Planungsideen: Akquisition!
Die als unverbindlich erklärte Bitte eines Bauwilligen um Übermittlung von Vorstellungen für ein Bauvorhaben ist kein Angebot auf Abschluss eines Architektenvertrages; der Architekt muss die unverbindliche Bitte zurückweisen oder darauf hinweisen, dass er sie nur als honorarpflichtige Leistung zu erfüllen gedenkt.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach LG Stendal , Urt. v. 17.06.1999 - 22 S 269/98 -, NJW-RR 2000, 230.)
Ein bauwilliger Eigentümer trat an verschiedene Architekten mit der Bitte heran, ihm zunächst unverbindlich Vorstellungen oder Vorschläge sowie eine Skizze zur Bebauung eines Grundstückes mit einer Werkhalle und einem Büro sowie eine grobe Kostenschätzung zu unterbreiten. Einer der angesprochenen Architekten ermittelte daraufhin Grundlagen, erstellte die Vorplanung und legte einen maßstabsgerechten Entwurf vor.
Das Landgericht Stendal stellt fest, dass jeder, der Dienste eines Architekten in Anspruch nehme, regelmäßig – zumindestens stillschweigend – einen Architektenvertrag abschließe und entsprechend einer Vergütungsverpflichtung rechnen müsse. Dem stehe nicht entgegen, wenn von vornherein nur begrenzte Architekturaufgaben übertragen würden. Werde ein Architekt ausdrücklich aufgefordert, Architektenleistungen – wie hier die Leistungsphasen I und II – zu erbringen, sei in der Regel von einer vertraglichen Verbindung und damit von einer nach der HOAI zu vergütenden Tätigkeit auszugehen. Grundsätzlich allerdings nicht ausreichend sei, wenn der Architekt vom Bauwilligen um Vorstellungen oder Vorschläge über die Bebauung eines bestimmten Grundstückes oder – ausdrücklich unverbindlich – um Anfertigung einer Skizze für ein Bauvorhaben und um eine grobe Kostenschätzung gebeten werde. In einem solchen Falle obliege es dem Architekten, die Bitte des Bauwilligen abzulehnen oder darauf hinzuweisen, dass er diese Leistung bereits als honorarpflichtige Leistung einstufe und nur so zu erbringen gedenke. Verzichtet der Architekt auf den Hinweis, so trage er das Risiko, eine nach Ausmaß und Qualität honorartaugliche Leistung zu erbringen, für die er eine Vergütung nicht beanspruchen könne.
(nach LG Stendal , Urt. v. 17.06.1999 - 22 S 269/98 -, NJW-RR 2000, 230.)
Ein bauwilliger Eigentümer trat an verschiedene Architekten mit der Bitte heran, ihm zunächst unverbindlich Vorstellungen oder Vorschläge sowie eine Skizze zur Bebauung eines Grundstückes mit einer Werkhalle und einem Büro sowie eine grobe Kostenschätzung zu unterbreiten. Einer der angesprochenen Architekten ermittelte daraufhin Grundlagen, erstellte die Vorplanung und legte einen maßstabsgerechten Entwurf vor.
Das Landgericht Stendal stellt fest, dass jeder, der Dienste eines Architekten in Anspruch nehme, regelmäßig – zumindestens stillschweigend – einen Architektenvertrag abschließe und entsprechend einer Vergütungsverpflichtung rechnen müsse. Dem stehe nicht entgegen, wenn von vornherein nur begrenzte Architekturaufgaben übertragen würden. Werde ein Architekt ausdrücklich aufgefordert, Architektenleistungen – wie hier die Leistungsphasen I und II – zu erbringen, sei in der Regel von einer vertraglichen Verbindung und damit von einer nach der HOAI zu vergütenden Tätigkeit auszugehen. Grundsätzlich allerdings nicht ausreichend sei, wenn der Architekt vom Bauwilligen um Vorstellungen oder Vorschläge über die Bebauung eines bestimmten Grundstückes oder – ausdrücklich unverbindlich – um Anfertigung einer Skizze für ein Bauvorhaben und um eine grobe Kostenschätzung gebeten werde. In einem solchen Falle obliege es dem Architekten, die Bitte des Bauwilligen abzulehnen oder darauf hinzuweisen, dass er diese Leistung bereits als honorarpflichtige Leistung einstufe und nur so zu erbringen gedenke. Verzichtet der Architekt auf den Hinweis, so trage er das Risiko, eine nach Ausmaß und Qualität honorartaugliche Leistung zu erbringen, für die er eine Vergütung nicht beanspruchen könne.
Hinweis
Das OLG Düsseldorf hatte im Jahr 1992 in einem anderen Falle entschieden, dass die Bezeichnung eines Auftrages als „unverbindlich“ allein nicht das Zustandekommen eines Vertrages verhinderte (siehe Vertrag /.../ unverbindlicher Auftrag). Unabhängig davon, ob man sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf oder des Landgerichts Stendal anschließen will, tut jeder Architekt sicherlich gut daran, in Zweifelsfällen für eine Klarstellung im Hinblick auf die Frage der Vergütungspflichtigkeit seiner Leistungen gegenüber dem Bauherren zu sorgen.
Das OLG Düsseldorf hatte im Jahr 1992 in einem anderen Falle entschieden, dass die Bezeichnung eines Auftrages als „unverbindlich“ allein nicht das Zustandekommen eines Vertrages verhinderte (siehe Vertrag /.../ unverbindlicher Auftrag). Unabhängig davon, ob man sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf oder des Landgerichts Stendal anschließen will, tut jeder Architekt sicherlich gut daran, in Zweifelsfällen für eine Klarstellung im Hinblick auf die Frage der Vergütungspflichtigkeit seiner Leistungen gegenüber dem Bauherren zu sorgen.
Verweise
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






