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Subplaner – Freier Mitarbeiter – Angestellter Architekt?

Der Begriff des "Freien Mitarbeiters" ist rechtlich ungeklärt; freie Mitarbeiter dürften rechtlich entweder als (scheinselbständiger) Angestellte oder als Subplaner zu behandeln sein.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Zu bechten ist, dass die für selbständig tätige Architekten geltenden Voraussetzungen für die Haftung nicht ohne weiteres auf sog. freie Mitarbeiter anwendbar sind.


Beispiel
(nach LG Krefeld , Urt. v. 14.01.2010 - 3 O 14/07)
Die Haftpflichtversicherung eines Architekten will - nachdem sie einen Schaden für den Architekten ausgeglichen hat - den bearbeitenden freien Mitarbeiter des Architekten in Regress nehmen (vgl. näher zu dem Hintergrund des Falls die Parallelbesprechung).
 
Die Versicherung trägt hierzu wie folgt vor: Der Mitarbeiter habe die Sanierung des Anbaus von dem Architekten vollständig zur selbständigen Bearbeitung übertragen erhalten. Für seine Leistungen habe der Mitarbeiter dem Architekten Rechnungen ausgestellt. Der Mitarbeiter sei nicht in das Büro des Architekten integriert gewesen. Er habe Zeit, Ort und Dauer seiner Dienstleistungen frei bestimmen können, er habe keinen festen Arbeitsplatz im Architektenbüro gehabt. Er sei auch nicht oft im Büro gewesen, sondern vielmehr auf seinen Baustellen und bei anderen Auftraggebern. Der Architekt habe nur sporadische Baustellenbesuche durchgeführt, um seinem Mitarbeiter mit Ratschlägen zur Seite zu stehen. Der Mitarbeiter sei bei all seinen Tätigkeiten nicht weisungsgebunden gewesen. Die Versicherung schließt aus dem Vorgetragenen, dass es sich bei dem Mitarbeiter rechtlich um einen Subplaner gehandelt habe, den sie in Regress nehmen kann.
 
Der Mitarbeiter hält dem entgegen, zu keinem Zeitpunkt selbständig und eigenverantwortlich im Sinne eines Subplaners gearbeitet zu haben. Projektmanager und Verantwortlicher sei immer der Architekt gewesen. Dieser sei über jeden Schritt informiert worden, habe helfend zur Seite gestanden und die Baustelle bei fast täglichen Besuchen überwacht. Dabei habe der Architekt bei Entscheidungen immer das letzte Wort gehabt. Ihm, dem Mitarbeiter, seien Baustellen auch zugewiesen worden, auch wenn er teilweise selbst befürchtet habe, dass er den Anforderungen nicht gewachsen sei. Er habe auch erst zum Ende seiner Tätigkeit für den Architekten anderweitige Auftraggeber gehabt. Dies sei mit Erlaubnis des Architekten geschehen. Aus alledem ergebe sich, dass er eigentlich Angestellter des Architekten gewesen sei.
 
Das Landgericht Krefeld folgt dem Mitarbeiter. Dieser sei Angestellter des versicherten Architekten gewesen. Das Gericht bezieht sich unter anderem auf eine Vernahme von Zeugen, die erbracht habe, dass der Mitarbeiter seine komplette Arbeitskraft für das Architektenbüro aufgebracht habe, etwa drei Tage die Woche im Büro und im Übrigen auf der Baustelle. Andere Auftraggeber habe er erst zum Schluss seiner Tätigkeit für den Architekten gehabt. Des Weiteren stellte sich in der Beweisaufnahme heraus, dass der Mitarbeiter seine Projekte zwar mehr oder weniger selbständig durchführte, wenn aber Probleme auftraten, habe der Architekt den Mitarbeiter "wie ein Lehrer" zur Seite gestanden, der Architekt habe bei gemeinsamen Auftritten mit dem Mitarbeiter immer "das Sagen" gehabt; hieraus schließt das Gericht, dass der Mitarbeiter letztlich weisungsgebunden war. Das Gericht legt darüber hinaus dar, dass die Tatsache eines fehlenden schriftlichen Vertrages zwischen Architekt und Mitarbeiter die Qualifizierung des Mitarbeiters als Angestellter nicht hindere.
Hinweis
Anlass zur Überprüfung der Frage, ob ein freier Mitarbeiter eigentlich in Wirklichkeit ein scheinselbständiger Angestellter ist oder tatsächlich ein selbständiger Subplaner, gibt sonst in der Regel eine Überprüfung durch die Rentenversicherungsanstalt. Wird die Frage geprüft, so sind die Kriterien zur Prüfung doch in der Regel die gleichen. Neben vielen anderen sind dabei immer wichtige oder sogar entscheidende Fragen, ob der Mitarbeiter
 
- weisungsgebunden war,
- andere Auftraggeber hatte,
- wesentlich in den Arbeitsablauf des Büros des Arbeit- /Auftraggebers integriert war;

eine weniger große Rolle spielt, ob

- ein Vertrag besteht und wie dieser tituliert ist
- dass der freie Mitarbeiter Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis stellt
- dass er möglicherweise eine oder keine eigene Haftpflichtversicherung hat.

(vgl. hierzu auch die Ausführungen in den älteren Beiträgen Scheinselbständigkeit I.und II., die nach wie vor noch weitgehend relevant sind).
 
Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Landgerichts nachvollziehbar und nach Ansicht des Verfassers richtig.

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