https://www.baunetz.de/recht/Staendige_Erreichbarkeit_nicht_geschuldet__4428815.html
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Ständige Erreichbarkeit nicht geschuldet!
Ein Architekt muss für den Bauherrn nicht ständig persönlich erreichbar sein; er darf darüber hinaus versuchen, nicht zielführende, zeitraubende Gespräche zu vermeiden.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 24.09.2014 - 14 U 169/13 )
Ein Bauherr hatte einen Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 8 zur Aufstockung und zum Umbau eines Wohnhauses beauftragt. Später kündigt der Bauherr das Vertragsverhältnis außerordentlich. Er sei zur Kündigung aus wichtigem Grund wegen Vertrauensverlustes berechtigt gewesen. Unter anderem habe der Architekt „verschiedene Gesprächswünsche des Bauherrn überhört“; im Rahmen des Genehmigungsverfahrens habe er um ein Gespräch gebeten, die daraufhin geführte Unterredung sei das einzige persönliche Gespräch bis zur Kündigung des Architektenvertrages gewesen.
Das OLG Celle kann in dem Vortrag des Bauherrn keinen wichtigen Grund zur Kündigung erkennen. Dabei genüge die bloße Behauptung eines Vertrauensverlustes nicht, entscheidend sei viel mehr, dass dieser Verlust in dem Verhalten des Architekten eine tatsächliche Grundlage gehabt habe. Dies sei hier nicht der Fall. Es sei generell ein berechtigtes Interesse eines Unternehmers, als Auftragnehmer seine Leistungen effizient unter wirtschaftlicher Verwendung seiner Ressourcen zu erbringen und in diesem Zusammenhang einen unnötigen Zeitaufwand zu vermeiden. Daher könne es nicht als wichtiger Kündigungsgrund angesehen werden, wenn der Auftragnehmer versuche, nicht zielführende, zeitraubende und ineffektive Gespräche zu vermeiden und Absprachen in strukturierten Formen zu erreichen. Bloße Kommunikationsprobleme begründeten keinen wichtigen Grund zur Kündigung. Auch sei ein Architekt nicht verpflichtet, sich für den Bauherrn ständig persönlich erreichbar zu halten. Erforderliche Abstimmungen könnten auch unter zur Hilfenahme moderner Kommunikationstechnologien erfolgen; dass die Parteien hiervon tatsächlich Gebrauch gemacht hätten, werde durch die zur Akte gereichte Korrespondenz (umfangreicher E-Mailaustausch, Faxe) belegt.
(nach OLG Celle , Urt. v. 24.09.2014 - 14 U 169/13 )
Ein Bauherr hatte einen Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 8 zur Aufstockung und zum Umbau eines Wohnhauses beauftragt. Später kündigt der Bauherr das Vertragsverhältnis außerordentlich. Er sei zur Kündigung aus wichtigem Grund wegen Vertrauensverlustes berechtigt gewesen. Unter anderem habe der Architekt „verschiedene Gesprächswünsche des Bauherrn überhört“; im Rahmen des Genehmigungsverfahrens habe er um ein Gespräch gebeten, die daraufhin geführte Unterredung sei das einzige persönliche Gespräch bis zur Kündigung des Architektenvertrages gewesen.
Das OLG Celle kann in dem Vortrag des Bauherrn keinen wichtigen Grund zur Kündigung erkennen. Dabei genüge die bloße Behauptung eines Vertrauensverlustes nicht, entscheidend sei viel mehr, dass dieser Verlust in dem Verhalten des Architekten eine tatsächliche Grundlage gehabt habe. Dies sei hier nicht der Fall. Es sei generell ein berechtigtes Interesse eines Unternehmers, als Auftragnehmer seine Leistungen effizient unter wirtschaftlicher Verwendung seiner Ressourcen zu erbringen und in diesem Zusammenhang einen unnötigen Zeitaufwand zu vermeiden. Daher könne es nicht als wichtiger Kündigungsgrund angesehen werden, wenn der Auftragnehmer versuche, nicht zielführende, zeitraubende und ineffektive Gespräche zu vermeiden und Absprachen in strukturierten Formen zu erreichen. Bloße Kommunikationsprobleme begründeten keinen wichtigen Grund zur Kündigung. Auch sei ein Architekt nicht verpflichtet, sich für den Bauherrn ständig persönlich erreichbar zu halten. Erforderliche Abstimmungen könnten auch unter zur Hilfenahme moderner Kommunikationstechnologien erfolgen; dass die Parteien hiervon tatsächlich Gebrauch gemacht hätten, werde durch die zur Akte gereichte Korrespondenz (umfangreicher E-Mailaustausch, Faxe) belegt.
Hinweis
In welchem Umfang sich Bauherr und Architekt gegenseitig zur Kommunikation im Rahmen eines Architektenvertrages verpflichten und in welchem Umfange diese Kommunikation gestört sein muss, um die eine oder andere Seite zur Kündigung aus wichtigem Grund zu berechtigen, wird sicherlich immer nur für jedem Einzelfall zur beurteilen sind. Die Verweigerung der Kommunikation kann nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 27.11.2013 auch einmal den Architekten zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen.
In welchem Umfang sich Bauherr und Architekt gegenseitig zur Kommunikation im Rahmen eines Architektenvertrages verpflichten und in welchem Umfange diese Kommunikation gestört sein muss, um die eine oder andere Seite zur Kündigung aus wichtigem Grund zu berechtigen, wird sicherlich immer nur für jedem Einzelfall zur beurteilen sind. Die Verweigerung der Kommunikation kann nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 27.11.2013 auch einmal den Architekten zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen.






