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Schließt Empfehlung des Architekten, Bauunternehmer nicht zu zahlen, Inhaftungnahme des Architekten aus?

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten kann nicht alleine deshalb verneint werden, weil der Bauherr entgegen der Empfehlung des Architekten Werklohn wegen Mängeln der Bauausführung nicht einbehalten hat; dies gilt insbesondere im Falle von möglichen Planungsfehlern des Architekten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart, Urteil v. 18.07.2023 - 12 U 172/22 , )
Ein Architekt wird mit der Verlegung von Rinnen in der Fläche eines Innenhofes, der von Kraftfahrzeugen befahren wird, Leistungsphasen 2-9, beauftragt. Nach Einbau der Rinnen stellt sich heraus, dass diese beim Befahren mit Kraftfahrzeugen brechen. Der Bauherr fordert Schadensersatz vom Architekten in Höhe von rund 43.000 €. Der Architekt meint, der Bauherr könne ihn nicht in Anspruch nehmen: Entgegen seiner – des Architekten – Empfehlung habe der Bauherr in Kenntnis der vertragswidrigen Ausführung der Arbeiten einbehaltenen Werklohn in Höhe von rund Euro 60.000 an den Bauunternehmer ausgezahlt (insoweit unstreitig).

Das OLG Stuttgart lässt das Argument des Architekten nicht gelten. Auch unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 26.7.2007 entscheidet das OLG Stuttgart, ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Architekten könne nicht alleine deshalb verneint werden, weil der Auftraggeber entgegen der Empfehlung des Architekten Werklohn wegen Mängeln der Bauausführung nicht einbehalten habe. 
Hinweis
Der BGH (Urteil vom 26.7.2007) hatte seinerzeit unter anderem damit argumentiert, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Auftraggeber beispielsweise Zahlungen an den Bauunternehmer geleistet habe, um den Fortgang der Bauarbeiten sicherzustellen. Dies seien keine zu missbilligenden Gründe. Das OLG Stuttgart begründet die Entscheidung u.a.wie folgt: Es sei nicht ersichtlich, dass durch den Einbehalt der Forderung gegen den Bauunternehmer ein einfacherer Weg zur Beseitigung des Mangels zur Verfügung gestanden hätte. Aufgrund der Erkenntnisse aus dem (vorangegangenen) selbstständigen Beweisverfahren war nicht fernliegend, dass es zu mindestens auch aufgrund eines Planungsfehlers des Architekten und nicht (nur) aufgrund von Ausführungsfehlern zu den Schäden gekommen war. Der Bauherr habe deshalb seinerzeit mit der Berufung des Bauunternehmers auf eine mangelhafte Planung (und damit auf ein dem Bauherrn zuzurechnendes Verschulden des Architekten) rechnen müssen. Entsprechend habe sich der Bauherr auch nicht auf eine außergerichtliche Zusage zum Ausgleich von Nachteilen, sollte sich der Einbehalt von Werklohn gegenüber dem Bauunternehmer als unberechtigt darstellen, einlassen müssen.

Die Überlegungen des BGH und des OLG Stuttgart dürften jedenfalls theoretisch richtig sein; allerdings stellt sich angesichts der Belastung des Architekten schon die Frage, ob nicht im Einzelfall eine konkrete (nicht nur abstrakte) Prüfung stattfinden muss, welche tatsächlichen Nachteile der Bauherrn bei einem fortgesetzten Einbehalt von Werklohn gegenüber dem Bauunternehmer hätte hinnehmen müssen. Ob der Hinweis des OLG Stuttgart (s.o.) hierzu ausreichend ist, mag bezweifelt werden. Es hätte ergänzt werden können, dass beispielhaft eine Werklohnklage des BU oder Arbeitseinstellung unmittelbar drohte. Allerdings dürften andererseits die Anforderungen an Zahlungsentscheidungen des Bauherrn bei möglichen Planungsfehlern des Architekten deutlich gemindert sein.