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Planungsleistungen werden erbracht, angebotener Architektenvertrag nicht angenommen: trotzdem stillschweigender Vertragsabschluss und Honorierung?
Auch wenn der angebotene schriftliche Architektenvertrag nicht zustande kommt, kann nach den Umständen gleichwohl stillschweigend ein Vertrag zustande gekommen sein. Erbrachte Leistungen sind dann zu zahlen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 10.02.2012 - 10 U 2/11; BGH, Beschluss vom 11.10.2013 – VII ZR 89/12 (NZB zurückgewiesen))
Architekt und Bauherr kommen zusammen. Der Architekt beginnt mit Planungsleistungen. Gleichzeitig verhandeln die Parteien über einen vom Architekten vorgelegten Architektenvertrag. Der Architekt erbringt Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 4, der Bauherr nimmt schließlich das Angebot auf den Abschluss des schriftlichen Architektenvertrages nicht an. Der Architekt macht Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI geltend. Der Bauherr wendet u. a. ein, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen sei und deswegen eine Vergütung nicht zu leisten sei.
Damit setzt sich der Bauherr in diesem Fall nicht durch. Der Architekt hatte darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der von ihm angebotene schriftliche Architektenvertrag nicht angenommen werden würde, er nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen müsse. Der Bauherr hat dem nicht widersprochen. Der Bauherr hat die Leistungen des Architekten, die schon während der Verhandlungen erbracht worden waren, angenommen. Nach der Entscheidung des Gerichtes ist damit stillschweigend durch das schlüssige Verhalten des Bauherrn jedenfalls ein mündlicher Architektenvertrag zustande gekommen. Der Architekt dürfe deswegen die übliche Vergütung verlangen. Das seien in der Regel die Mindestsätze der HOAI.
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 10.02.2012 - 10 U 2/11; BGH, Beschluss vom 11.10.2013 – VII ZR 89/12 (NZB zurückgewiesen))
Architekt und Bauherr kommen zusammen. Der Architekt beginnt mit Planungsleistungen. Gleichzeitig verhandeln die Parteien über einen vom Architekten vorgelegten Architektenvertrag. Der Architekt erbringt Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 4, der Bauherr nimmt schließlich das Angebot auf den Abschluss des schriftlichen Architektenvertrages nicht an. Der Architekt macht Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI geltend. Der Bauherr wendet u. a. ein, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen sei und deswegen eine Vergütung nicht zu leisten sei.
Damit setzt sich der Bauherr in diesem Fall nicht durch. Der Architekt hatte darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der von ihm angebotene schriftliche Architektenvertrag nicht angenommen werden würde, er nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen müsse. Der Bauherr hat dem nicht widersprochen. Der Bauherr hat die Leistungen des Architekten, die schon während der Verhandlungen erbracht worden waren, angenommen. Nach der Entscheidung des Gerichtes ist damit stillschweigend durch das schlüssige Verhalten des Bauherrn jedenfalls ein mündlicher Architektenvertrag zustande gekommen. Der Architekt dürfe deswegen die übliche Vergütung verlangen. Das seien in der Regel die Mindestsätze der HOAI.
Hinweis
Die Situation, dass der Architekt bereits mit Leistungen beginnt, während noch Vertragsverhandlungen geführt werden, findet sich in der Praxis relativ häufig. Das Urteil zeigt, dass es für den Architekten Sinn machen kann, dass er auf die Vergütungspflicht der von ihm bereits erbrachten Leistungen auch für den Fall verweist, dass ein schriftlicher Vertrag nicht zustande kommt. Der Architekt ist für den Vertragsabschluss beweispflichtig. Dem Architekten kam in diesem Fall zugute, dass er einerseits auf die Vergütungspflicht hingewiesen hatte und andererseits der Bauherr im Wesentlichen auch nur die Höhe der Abrechnung angegriffen hatte.
Die Situation, dass der Architekt bereits mit Leistungen beginnt, während noch Vertragsverhandlungen geführt werden, findet sich in der Praxis relativ häufig. Das Urteil zeigt, dass es für den Architekten Sinn machen kann, dass er auf die Vergütungspflicht der von ihm bereits erbrachten Leistungen auch für den Fall verweist, dass ein schriftlicher Vertrag nicht zustande kommt. Der Architekt ist für den Vertragsabschluss beweispflichtig. Dem Architekten kam in diesem Fall zugute, dass er einerseits auf die Vergütungspflicht hingewiesen hatte und andererseits der Bauherr im Wesentlichen auch nur die Höhe der Abrechnung angegriffen hatte.
Verweise
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / Grundsätzliche Voraussetzungen
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / Grundsätzliche Voraussetzungen
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






